Revision verworfen: Warnschuss nicht durch Notwehr gerechtfertigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 169/73
- Datum
- 15.05.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Abwehr eines rechtswidrigen Angriffs ist die Prüfung auf Notwehr (nicht auf Notstand nach §54 StGB) vorrangig.
Notwehr bzw. vermeintliche Notwehr setzt voraus, dass ein rechtswidriger Angriff tatsächlich bevorstand oder der Verteidigende nach den Umständen zumindest den richtigen Anschein eines solchen Angriffs hatte.
Zur Rechtfertigung durch Notwehr ist zu prüfen, ob mildere, zur Abwehr ausreichende Mittel zur Verfügung standen; die Wahl einer gefährlicheren Maßnahme trotz vorhandener weniger gefährlicher Alternativen kann den Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund entfallen lassen.
Fehlen in den Urteilsgründen ausdrückliche Feststellungen zur Wahrnehmung eines Angriffs, kann die Revision dennoch verworfen werden, wenn die Gesamtwürdigung des Tatgerichts ergibt, dass der Täter eine naheliegende Schonungsmöglichkeit außer Acht ließ und deshalb fahrlässig handelte.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Zweibrücken, 6. Dezember 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 169/73
in der Strafsache gegen die Hausfrau Lieselotte D., geborene ███, aus █████████, dort geboren am ████████ 1936, wegen fahrlässiger Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal und Salger in der Sitzung vom 15. Mai 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwältin Hofmann in der Verhandlung, Bundesanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Zweibrücken vom 6. Dezember 1972 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Revision der Angeklagten, mit der sie Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.
Die Auffassung des Schwurgerichts, dass der zweite Warnschuss der Angeklagten, der ██████████ am Knie traf, weder durch Notwehr gerechtfertigt, noch durch vermeintliche Notwehr entschuldigt sei, wird jedenfalls im Ergebnis von den Feststellungen getragen. Zwar fehlen in den Urteilsgründen Ausführungen darüber, ob nicht ein rechtswidriger Angriff auf die Angeklagte oder auf ihre Behausung von Seiten des █████████ unmittelbar bevorstand, als sie zum zweitenmal schoss, oder ob sie nach den Umständen wenigstens dieser Meinung sein konnte. Die unwiderlegte Einlassung der Angeklagten, ███ sei in drohender Haltung wenige Meter vor ihr █████████ und habe einen Schritt auf das Haus zugemacht, hätte dem Schwurgericht Anlass bieten müssen, diese Frage zu erörtern. In Betracht kam insoweit allerdings nicht, wie das Schwurgericht anzunehmen scheint, Notstand (§ 54 StGB), sondern Notwehr. Jedoch ergeben die Ausführungen, mit welchen das Schwurgericht das Vorliegen eines Notstandes verneint, zweifelsfrei dessen Überzeugung, dass ein Warnschuss in den Erdhaufen in Richtung gegen den auf der gegenüberliegenden Straßenseite parkenden Kraftwagen nicht geboten war, um einen wirklichen oder vermeintlichen rechtswidrigen Angriff des █████████ abzuwehren. Das Schwurgericht ist der Ansicht, dass, um ████ ██ zu warnen, jedenfalls zunächst, ein Schuss in die Luft genügt hätte, und dass die Angeklagte diese naheliegende Möglichkeit nicht etwa aus Schreck, Verwirrung oder Überraschung, sondern unter Außerachtlassung der gebotenen und ihr möglichen Sorgfalt, also fahrlässig verkannt hat. Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden. Notwehr oder vermeintliche Notwehr kann ihr daher nicht zugute kommen.
Da das Urteil auch im Übrigen keine Rechtsfehler erkennen lässt, ist die Revision zu verwerfen.
| Spiegel | Meyer | Salger | |||
| Mayr | Hürxthal |