Revision: Schuldspruch bestätigt, Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 169/66
- Datum
- 10.06.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer im Straßenverkehr die Fahrbahn nicht sorgfältig beobachtet und mit einer der Sichtweite des Abblendlichts unangemessenen Geschwindigkeit fährt, handelt fahrlässig und macht den Eintritt des typischen Unfallerfolgs voraussehbar.
Für die Feststellung des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit genügt es, wenn das Urteil die Pflichtwidrigkeit des Verhaltens und die Voraussehbarkeit des eingetretenen Erfolgs überzeugend und hinreichend darlegt.
Bei der Strafzumessung ist die Berücksichtigung präventiver (abschreckender) Zwecke zulässig, soweit sie mit dem Schuldumfang in angemessenem Verhältnis steht; frühere Verkehrsverstöße können strafmildernd oder -erschwerend berücksichtigt werden, wenn sie substantiiert festgestellt sind.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Festsetzung einer Sperrfrist müssen im Urteil gesondert und substantiiert begründet werden; fehlt eine solche Begründung, ist die Entscheidung insoweit aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 11. Oktober 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen ██ & ██, den Kraftfahrzeugschlosser Wolfgang █, dort geboren ███████████ 1942, wegen fahrlässiger Tötung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Juni 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,
Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hirxthal als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████████ bei der Verhandlung, █████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 11. Oktober 1965
1. im Schuldspruch dahin gefasst, dass der Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung in vier Fällen und wegen fahrlässiger Körperverletzung in drei Fällen, sämtlich untereinander in Tateinheit begangen, verurteilt wird,
2. insoweit aufgehoben, als dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung „in vier Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in drei Fällen“ zu Gefängnis verurteilt worden. Die Fahrerlaubnis wurde entzogen und für ihre Wiedererteilung eine Sperrfrist von fünf Jahren bestimmt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat nur teilweise Erfolg.
1. Der Schuldspruch lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Strafkammer sieht zu Recht dessen Verschulden „schon darin“, dass er die vor ihm liegende Fahrbahn nicht sorgfältig genug beobachtete und insbesondere mit einer Geschwindigkeit fuhr, die ihn außerstande setzte, innerhalb der im Abblendlicht überschaubaren Strecke der Fahrbahn anzuhalten. Dass bei einem solchen pflichtwidrigen Verhalten der eingetretene Erfolg auch für den Angeklagten voraussehbar war, legt das Urteil, entgegen der Ansicht der Revision, überzeugend und ausreichend dar.
Der Schuldspruch wird auch nicht dadurch gefährdet, dass die Parkstellung des Mercedes nicht eindeutig festgestellt werden konnte. Selbst „bei großzügiger Berechnung“ stand dem Angeklagten für die Durchfahrt zwischen beiden Wagen nämlich eine Breite von 4,85 m zur Verfügung; der Lastzug des Zeugen ███████████ konnte beim Passieren der Stelle nach beiden Seiten noch einen Abstand von 1 m einhalten. Schließlich versagt auch der Einwand der Revision, die Strafkammer habe die Ansicht des Gutachters Dr. Gumbel übernommen, es handle sich um einen klassischen Alkoholunfall; der Schuldspruch ist nicht auf Fahruntüchtigkeit oder Fahrbehinderung infolge Alkoholgenusses gestützt.
Nur eine Neufassung des Schuldspruchs ist aus Gründen der Klarstellung geboten. Sie konnte von hier aus vorgenommen werden.
2. Auch der Strafausspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Behauptung der Revision, das Landgericht habe die Tatsache, dass der Angeklagte zum Unfallhergang nur spärliche Angaben machte, erschwerend berücksichtigt, findet in den Strafzumessungsgründen keine Bestätigung. Ebensowenig steht die Erwägung, der Angeklagte habe in einer „höchst einfachen Verkehrssituation“ grob versagt, in Widerspruch zu der Feststellung, dass der Angeklagte in einen Raum eingefahren ist, der „nicht überschaubar, allerdings gut einsehbar war“. Die Urteilsgründe ergeben klar, dass das Landgericht die Verkehrssituation deswegen als „höchst einfach“ bewertet, weil es für einen Kraftfahrer, der sich einer ungeklärten Verkehrslage gegenübersieht, nur eine Verhaltensmaßnahme geben kann, nämlich seine Geschwindigkeit sofort so weit herabzusetzen, dass er notfalls noch vor der nicht überschaubaren Gefahrenstelle anhalten kann. Auf diese Weise haben die Fahrer ███, ███, ███ und ██ die zu Recht als „höchst einfach“ bezeichnete Verkehrssituation mühelos bewältigt. Die vom Landgericht angestellte Überlegung, „mit im Vordergrund“ stehe der Strafzweck der Abschreckung, ist rechtlich schon deswegen nicht zu beanstanden, weil, wie die weiteren Ausführungen des Urteils deutlich erkennen lassen, der Abschreckungsgedanke nicht ohne Rücksicht auf die Schuldangemessenheit der Strafe herangezogen worden ist. Die angeführten strafrechtlichen Verstöße, die sich der Angeklagte schon früher als Kraftfahrer zuschulden kommen ließ, bedurften bei der Eindeutigkeit der mitgeteilten Tatbestände keiner näheren Darstellung.
3. Erfolg hat die Revision, soweit sie beanstandet, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Bestimmung einer Sperrfrist von fünf Jahren im Urteil nicht begründet worden sind. Das muss die Strafkammer nachholen. Sie wird dabei Gelegenheit haben, die unter Ziff. IV der Revisionsbegründung vorgebrachten Einwände zu berücksichtigen. Auf BGH VRS 21, 262, 263; 23, 438, 443 wird hingewiesen.
| Scharpenseel | Mayr | Spiegel | |||
| Sanders | Hirxthal |