StVO § 1: Lastzug darf bei nur 1,15 m Restfahrbahn Radfahrer nicht passieren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 169/57
- Datum
- 19.06.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr genügt nicht die bloße Verursachung des Todes und irgendein Verkehrsverstoß; der Erfolg muss gerade auf der dem Täter vorwerfbaren Verkehrswidrigkeit beruhen.
Der Führer eines Lastzugs handelt nach § 1 StVO verkehrswidrig, wenn er ein anderes Fahrzeug überholt oder an einem parkenden Fahrzeug vorbeifährt, obwohl er einem entgegenkommenden Radfahrer dadurch nur einen Zwischenraum von etwa 1,15 m zwischen Fahrzeug und Bordstein lässt.
Bei der Beurteilung, ob der einem Radfahrer eingeräumte Seitenraum zur gefahrlosen Begegnung ausreicht, sind die erfahrungsgemäßen seitlichen Schwankungen des Fahrrads und ein möglicher Körperüberstand über die Lenkerbreite zu berücksichtigen; schematische Mindestabstände zum Bordstein sind hierfür ungeeignet.
Für die Prüfung einer möglichen Verkehrswidrigkeit ist der tatsächliche seitliche Abstand des Kraftfahrzeugs zum Bordstein bzw. zur Gegenfahrbahn innerhalb der feststellbaren Spanne zu ermitteln und zugunsten des Angeklagten von dem für ihn günstigsten (größeren) Abstand auszugehen.
Werden Zeugen nach bereits erfolgter Vereidigung erneut zur Sache vernommen, bedarf es einer erneuten Vereidigung oder eines Beschlusses, aus dem der Grund der Nichtvereidigung hervorgeht; Entsprechendes gilt bei erneut vernommenen, zunächst unvereidigt gebliebenen Zeugen.
Vorinstanzen
Landgericht Aschaffenburg, 10. Januar 1957
Rubrum
Aktenzeichen: 4 StR 169/57
Urteil des BGH vom 19. Juni 1957
in der Strafsache gegen
den Kraftfahrer Heinz █████ aus ████, geboren am █████ in ██,
wegen fahrlässiger Tötung u. a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. █████████ der Verhandlung, ████████████ ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Leitsatz
StVO § 1
Der Führer eines Lastzugs (Motorwagen mit Anhänger) handelt verkehrswidrig, wenn er, und sei es auch mit Schrittgeschwindigkeit, ein anderes Fahrzeug überholt oder an einem parkenden Fahrzeug vorbeifährt, obwohl er infolge der Einhaltung eines ausreichenden Abstands von diesem einem entgegenkommenden Radfahrer einen Zwischenraum von nur 1,15 m zwischen seinem Lastzug und dem Bordstein einräumen kann.
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger Fath aus Lohr a. Main wird das Urteil des Landgerichts in Aschaffenburg vom 10. Januar 1957 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Wie die Strafkammer feststellt, lenkte der Angeklagte, dem seine durch amtsgerichtliches Urteil anlässlich seiner Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung entzogene Fahrerlaubnis noch nicht wieder erteilt war, am 2. Juni 1956 einen aus Motorwagen und Anhänger bestehenden, 2,50 m breiten Lastzug durch eine Vorstadtstraße in Lohr am Main. Rechts auf der 6,20 m breiten Straße stand ein 1,50 m breiter Kombiwagen. Der Angeklagte fuhr, nachdem er seinen Lastzug auf Schrittgeschwindigkeit abgebremst hatte, in einem Abstand von ungefähr einem Meter am Kombiwagen vorbei. Dabei achtete er nicht ausreichend auf die linke Fahrbahnseite. Auf ihr fuhr aus entgegengesetzter Richtung der 70-jährige Friedrich ███ mit einem Fahrrad. Der diesem für eine Begegnung noch zur Verfügung stehende Fahrbahnteil zwischen dem Lastzug und dem rechten Bordstein war etwa 1,15 m breit. Während der Begegnung stürzte ██ vom Fahrrad und wurde vom linken hinteren Zwillingsreifen des Anhängers überrollt. Er erlitt komplizierte Becken- und Rippenbrüche, an deren Folgen er noch am selben Tag starb.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Fahrens ohne Führerschein zu einem Monat Gefängnis verurteilt. Sie hat ihn dagegen einer fahrlässigen Tötung nicht für schuldig erachtet. Dies rügen die Staatsanwaltschaft und die Nebenkläger aus verfahrensrechtlichen und aus sachlich-rechtlichen Gründen. Beide Revisionen, die in ihrer Begründung übereinstimmen, müssen zur Aufhebung des Urteils führen.
II. Den auf fahrlässige Tötung gerichteten Vorwurf der Anklage räumt die Strafkammer mit folgender Begründung aus:
Zwar sei es vorwerfbar, dass der Angeklagte den Radfahrer übersehen habe; er hätte jedoch „auch bei Kenntnis der wahren Verkehrssituation“ nicht voraussehen können, dass der Radfahrer in seiner Fahrsicherheit beeinträchtigt werde. Diesem habe hinreichend Platz für eine gefahrlose Begegnung zur Verfügung gestanden. Einem Radfahrer sei zuzumuten, dass er sich in einem Abstand von 20 cm zwischen seinem tiefstehenden rechten Pedal und dem Randstein fortbewege. Rechne man weitere 20 cm bis zur Fahrradmitte und weitere 25 cm bis zum äußersten linken Punkt der Lenkstange hinzu, so sei dem später Verunglückten noch ein Zwischenraum von 50 cm bis zur Ladefläche des Lastzugs verblieben. Dieser Abstand müsse „einem normalen Radfahrer genügen, um an einem in Schrittempo fahrenden Lastzug ohne objektive und subjektive Beeinträchtigung der eigenen Fahrsicherheit vorbeizukommen“ (UA S. 6, 7). Ob diese Erwägung auch für einen 70-jährigen Radfahrer, um den es sich im vorliegenden Fall handelte, zutreffe, könne dahingestellt bleiben. Denn die Hauptverhandlung habe „keine Anhaltspunkte“ dafür ergeben, dass der Angeklagte „den entgegenkommenden Radfahrer, sei es auf Grund seiner äußeren Erscheinung oder infolge einer unsicheren Fahrweise, als alten oder älteren und nicht mehr genügend sicheren Mann hätte erkennen können und müssen“. Habe somit die Fahrweise des Angeklagten weder objektiv noch subjektiv den Radfahrer gefährdet, so wäre für ihn der Unfall auch dann nicht voraussehbar gewesen, wenn er den Radfahrer rechtzeitig wahrgenommen hätte. Das Übersehen sei daher für dessen Tod nicht ursächlich gewesen.
III. Diese Ausführungen unterliegen in mehrfacher Beziehung durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
1.) Zwar vermag der Senat beiden Revisionen insoweit nicht zu folgen, als sie geltend machen, die Strafkammer habe den Begriff der Ursächlichkeit im Strafrecht verkannt und mit dem der Voraussehbarkeit vermengt. Diesen in der schriftlichen Begründung seines Rechtsmittels erhobenen Einwand hat denn auch der Vertreter des Nebenklägers in der Verhandlung vor dem Senat nicht aufrechterhalten. Keine Stelle im Urteil spricht nämlich dafür, die Strafkammer habe schon die Ursächlichkeit des Verhaltens des Angeklagten für den tödlichen Erfolg in Zweifel ziehen wollen. Sie verneint nur die Unfallursächlichkeit der dem Angeklagten vorwerfbaren Verkehrswidrigkeit, nämlich der Tatsache, dass er den Radfahrer übersehen hat.
Wären die Gründe für dieses Ergebnis fehlerfrei, so könnte zwar nach wie vor kein Zweifel daran bestehen, dass der Angeklagte den Tod des 70-jährigen ██████████████ verursacht hat. Er dürfte aber trotz seiner Verkehrswidrigkeit nicht wegen fahrlässiger Tötung schuldig gesprochen werden. Denn eine hinreichende Grundlage hierfür sind nicht schon die beiden Tatsachen, dass er den Tod des Radfahrers verursacht und dass er sich verkehrswidrig verhalten hat. Weitere Voraussetzung hierfür ist vielmehr, dass der tödliche Unfall gerade durch die dem Angeklagten zur Last liegende Verkehrswidrigkeit herbeigeführt worden ist. Er muss den Unfall, soll er wegen seiner Verursachung verurteilt werden, fahrlässig verursacht haben. Diese Frage hat die Strafkammer verneint, weil nach ihrer Auffassung der Angeklagte auch dann, wenn er den Radfahrer wahrgenommen hätte, so hätte fahren dürfen, wie er es tat.
2.) Gerade die Erwägungen aber, die dieser Meinung des Landgerichts zugrunde liegen, sind nicht fehlerfrei.
a) Bedenklich ist schon der Gedankengang, auf dem die Strafkammer zu dem Ergebnis gelangt, dem Radfahrer habe ein so breiter Zwischenraum zwischen dem Bordstein und dem Lastzug zur Verfügung gestanden, dass er von diesem während der Begegnung einen Abstand von 50 cm habe einhalten können.
Bei dieser Annahme ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass ein Radfahrer zur sicheren Führung seines Fahrzeugs keinen größeren Abstand vom Bordstein benötige als 20 cm, gerechnet vom tiefstehenden rechten Pedal. Ein solcher Abstand mag an einem bestimmten Punkt der Strecke, die ein Radfahrer zurückzulegen hat, ausreichen. Sinn der Ausführungen der Strafkammer ist es aber, ein Radfahrer sei imstande und es sei ihm zuzumuten, während eines Begegnungsvorgangs, also immerhin eine gewisse Strecke lang, in einem gleichbleibenden Abstand von 20 cm an einem Bordstein entlangzufahren. Dabei übersieht sie, dass erfahrungsgemäß kein Radfahrer wegen der unvermeidlichen seitlichen Schwankungen seines Fahrzeugs und seines Körpers in der Lage ist, eine ständig gleich weit vom Straßenrand verlaufende Fahrlinie einzuhalten.
Schließlich ist das Landgericht bei der Ermittlung des linksseitigen Abstands des verletzten Radfahrers zum Lastzug zu Unrecht davon ausgegangen, die äußerste linke Begrenzungslinie des Verunglückten sei mit der seiner Radlenkstange zusammengefallen. Die Strafkammer hat nicht bedacht, dass in aller Regel der Körper eines Radfahrers über diese Linie in die Fahrbahn noch hineinragt.
b) Doch selbst dann, wenn die Strafkammer auf Grund bedenkenfreier Überlegungen zu dem Ergebnis gelangt wäre, dem Radfahrer habe innerhalb des 1,15 m breiten Raumes zwischen Bordstein und Lastzug aus Gründen der allgemein üblichen und deshalb auch ihm zuzumutenden Fahrtechnik ein Abstand von 50 cm vom Lastzug zur Verfügung gestanden, vermöchte der Senat nicht die Auffassung zu billigen, dass ein – wenigstens normal leistungsfähiger Radfahrer bei solchem Abstand gefahrlos einen ihm begegnenden Lastzug hätte passieren können. Die Strafkammer berücksichtigt auch hier nicht die schon erwähnte Erfahrungstatsache seitlicher Schwankungen jedes Radfahrers.
Sie wird außerdem der Besonderheit des hier zu beurteilenden Begegnungsvorgangs nicht gerecht. Sie hat nicht berücksichtigt, dass auch ein voll fahrtüchtiger Radfahrer, dem für die Begegnung mit einem aus Motorwagen und Anhänger bestehenden Lastzug nur ein Zwischenraum zur Verfügung steht, der ihm bestenfalls die Beobachtung eines Abstands von 50 cm gestattet, unter dem Eindruck der Länge und Höhe des Lastzugs nur allzu leicht ohne eigene Fahrlässigkeit unsicher wird. Dies umso mehr, als er geradezu durch einen „Engpass“ hindurchfahren muss.
Die Frage, welchen Abstand ein Kraftfahrer beim Überholen eines anderen oder bei der Vorbeifahrt an ihm einhalten muss, um ihn nicht zu gefährden, lässt sich zwar ebensowenig allgemein gültig beantworten wie die, welchen Raum zwischen seinem Fahrzeug und dem Fahrbahnrand er einem ihm begegnenden Verkehrsteilnehmer einräumen muss. Im vorliegenden Fall reichte für den entgegenkommenden Radfahrer ein Zwischenraum von 1,15 m, der ihm günstigstenfalls einen Abstand von 50 cm vom Lastzug des Angeklagten gestattete, umso weniger aus, als der Begegnungsvorgang wegen der Länge des Lastzugs und seiner geringen Geschwindigkeit einige Zeit beanspruchte.
c) Erst wenn die Strafkammer diese bisher außer Acht gelassenen Gesichtspunkte berücksichtigt, wird sie zutreffend beurteilen können, ob der Angeklagte dann, wenn er den Radfahrer bereits aus genügender Entfernung erkennen konnte, also noch bevor er sich anschickte, an dem parkenden Kombiwagen vorbeizufahren, davon hätte absehen müssen, um den Radfahrer nicht zu gefährden.
In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer sich eine Überzeugung darüber zu bilden haben, wie weit der Abstand des Lastzugs vom linken Bordstein höchstens war. Bisher hat sie nur einen Mindestabstand von 1,15 m festgestellt. Dieser Abstand darf der Beurteilung der Frage nach einer etwaigen Verkehrswidrigkeit des Angeklagten nicht zugrunde gelegt werden, weil er von den beiden äußersten Grenzen möglichen Abstands, einem Mindest- und einem Höchstabstand, den für jene Beurteilung ungünstigsten Fall darstellt. Vielmehr muss die Strafkammer dabei von dem für den Angeklagten günstigsten Fall, dem Höchstabstand seines Lastzugs, ausgehen.
d) Die Strafkammer wird schließlich nicht außer Betracht lassen dürfen, ob etwa ein Mitverschulden des verunglückten Radfahrers zum Unfall beigetragen hat. Es müsste nämlich dann, wenn es erheblich gewesen sein sollte, beim Strafmaß gegen den Angeklagten zu seinen Gunsten berücksichtigt werden (BGHSt 3, 218 [220]). Bei dieser Prüfung wird zu beachten sein, ob der Radfahrer die ihm drohende Gefahr rechtzeitig hätte erkennen und dann etwa durch Absteigen vom Rad, möglicherweise zum rechten Bürgersteig hin, ihr hätte begegnen können. Es wird auch zu bedenken sein, ob er etwa wegen seines Alters auch ohne die besondere Verkehrslage, in die er geraten war, nicht mehr fahrsicher war und schon deshalb, wenn überhaupt, nur bei Beobachtung besonderer Vorsicht ein Fahrrad hätte benutzen sollen.
IV. Bei diesem Ergebnis kommt es an sich auf eine Prüfung der Verfahrensrügen beider Revisionen nicht mehr an; doch sind auch sie durchweg begründet. Sie sehen mit Recht einen Verfahrensverstoß darin, dass die Zeugen █████████ und ████████ ihrer Vernehmung und Vereidigung, nachdem sie noch einmal zur Sache ausgesagt hatten, auf diese ergänzenden Aussagen hin nicht mehr vereidigt worden sind. Es hätte in diesem Fall entweder eine nochmalige Vereidigung stattfinden oder ein Beschluss ergehen müssen, aus dem der Grund ihrer Nichtvereidigung zu erkennen war (BGHSt 4, 140, 142).
Ebenso begründet ist die weitere Rüge, der Zeuge ████, von dessen Vereidigung nach § 60 Nr. 3 StPO abgesehen worden war, sei später noch einmal vernommen worden, ohne dass er vereidigt oder ein Beschluss über seine Nichtvereidigung ergangen ist (BGHSt 1, 269, 272; 273).
| Krumme | Sauer | Lang-Hinrichsen | |||
| Rothberg | Hoepner |