Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Versuchter Betrug im Steuerstrafverfahren und Zustellung von Terminsnachricht

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 169/53
Datum
09.07.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde u. a. wegen versuchter Steuerhinterziehung, verbotener Verbringung von Zahlungsmitteln und versuchten Betrugs verurteilt. Die Revision richtete sich nur gegen den Betrugsvorwurf und den Strafausspruch; sie wurde überwiegend verworfen. Der BGH bestätigt, dass die falsche Behauptung gegenüber Zollbeamten und eine gefälschte Bescheinigung versuchten Betrug begründen, und hält die formlose Terminsmitteilung für wirksam. Die Anordnung zur Art der Bekanntmachung und die gesetzte Frist entfallen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer gegenüber Zoll- oder Steuerbehörden wider besseres Wissen falsche Angaben macht und diese durch eine bewusst unrichtige Bescheinigung untermauert, verwirklicht den Tatbestand des versuchten Betrugs; eine Bestrafung hierfür wird nicht durch eine Bestrafung wegen Steuervergehen bereits abgegolten, wenn unterschiedliche Rechtsgüter betroffen sind.

2

Für die Wirksamkeit einer Terminsmitteilung nach § 224 StPO genügt nach § 35 Abs. 2 StPO eine formlose Mitteilung; diese ist dem Angeklagten zugegangen, wenn er unter gewöhnlichen Verhältnissen die tatsächliche Möglichkeit hatte, von ihr Kenntnis zu nehmen, etwa durch Aushändigung an einen erwachsenen Hausgenossen.

3

Bei Anordnung der Veröffentlichung einer Verurteilung nach den Vorschriften über Steuerstraftaten darf der Inhalt die andersartige Tat nicht namentlich ausweisen; die Art der Bekanntmachung regelt nach § 474 Abs. 2 RAbgO das Finanzamt, das Strafgericht kann dies nicht in Gestalt der Bekanntmachungsform oder einer Frist verbindlich bestimmen.

4

Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung die Gründe darzulegen (§ 267 Abs. 3 StPO) und die Milderungsmöglichkeit des § 44 StGB zu berücksichtigen; tatbestandsmäßige Umstände dürfen nicht in strafschärfender Weise doppelt verwertet werden.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 28. Oktober 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Ingenieur Walter ████ aus ████████, geboren am █████████ 1910 in ██████, wegen versuchter Steuerhinterziehung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juli 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Gerichtsassessor Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 28. Oktober 1952 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die angeordnete Art der Bekanntmachung und die dafür gesetzte Frist entfallen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Angestellte des Angeklagten führten 13.000 DM West in den sowjetisch besetzten Teil Berlins ein, kauften dafür 21 Sack (1.227,4 kg) unversteuerten Rohkaffee und versuchten diese unter Täuschung der Zollbeamten beim Grenzübergang in Helmstedt auf einem Anhänger des Lastzuges in die Westzone einzuführen; Wagen und Ladung wurden jedoch beschlagnahmt. Die Angestellten hatten auf Weisung des Angeklagten gehandelt. Später versuchte er, das Hauptzollamt Braunschweig mit Hilfe einer gefälschten Bescheinigung des Magistrats der Stadt Berlin zu veranlassen, die beschlagnahmten Gegenstände freizugeben. Schließlich ließ sich der Angeklagte noch 20 Pakete unversteuerten Kaffees zu je 12,5 kg aus der Ostzone schicken, ohne die Ware den Westbehörden zur Versteuerung zu stellen; er verkaufte den Kaffee.

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen versuchter Steuerhinterziehung nach §§ 396, 397 RAbgO in Tateinheit mit verbotener Verbringung von Zahlungsmitteln nach Art. I, VIII des Militär-Regierungs-Gesetzes Nr. 53, wegen Steuerhinterziehung nach § 396 RAbgO und wegen versuchten Betruges nach §§ 263, 43 StGB verurteilt; es hat ferner auf Wertersatz für den verkauften Kaffee und Einziehung des beschlagnahmten Kaffees und Anhängers und auf Veröffentlichung der Verurteilung wegen Steuervergehen erkannt.

Die Revision des Angeklagten wendet sich nur gegen die Verurteilung wegen versuchten Betruges, im Übrigen gegen den Strafausspruch. Diese Beschränkung ist rechtlich statthaft, so dass der Schuldspruch wegen der beiden Steuerverfehlungen und des Devisenvergehens der Nachprüfung des Senats entzogen ist. In Rechtskraft erwachsen ist ferner der Freispruch wegen versuchten Betruges im Falle 17.

Die sachlichrechtlichen Einwendungen des Angeklagten gegen den Schuldspruch wegen versuchten Betruges gegenüber dem Hauptzollamt Braunschweig sind offensichtlich unbegründet. Die steuerpflichtigen Erzeugnisse und das Beförderungsmittel unterlagen nach §§ 401, 397 RAbgO der Einziehung. Um diesen drohenden Rechtsnachteil, auf den die Strafkammer dann auch rechtsirrtumsfrei erkannt hat, abzuwenden, erklärte der Beschwerdeführer wider besseres Wissen dem Sachbearbeiter, der Kaffee sei versteuert gewesen, und versuchte noch, diese falsche Behauptung durch eine für 1.500 DM gekaufte und, wie er wusste, inhaltlich unrichtige Bescheinigung des Magistrats zu erhärten. Es handelte sich auch nicht um eine straflose Nachtat, wie die Revision annimmt; denn das erste Vergehen war auf eine Verkürzung der Steuereinnahmen gerichtet, das zweite auf die Entziehung rechtmäßig erlangten Besitzes; mag sich auch das rechtsfeindliche Verhalten des Angeklagten bei beiden Taten gegen den Fiskus richten, so erscheint doch die Strafe für den versuchten Betrug nicht abgegolten durch die Rechtsnachteile, die der Beschwerdeführer durch seine steuerlichen Verfehlungen verwirkt hat.

Die Verfahrensbeschwerden, die der Angeklagte zum Strafausspruch vorbringt, sind gleichfalls unbegründet.

Die Strafkammer hatte gemäß § 223 StPO beschlossen, die in Berlin wohnenden Zeugen dort durch den Vorsitzenden als beauftragten Richter zu vernehmen. Zu diesem Termin hatte der Vorsitzende den Beschwerdeführer gemäß § 224 StPO laden müssen. Ausweislich der Postzustellungsurkunde hat der Zusteller die Terminsnachricht den zur Familie gehörenden erwachsenen Hausgenossen, nämlich der Tochter Anneliese Herbst, übergeben, weil er den Angeklagten selbst nicht antraf. Der Angeklagte war im Beweistermin nicht anwesend. Die Niederschriften über die Vernehmung der Zeugen wurden dann in der Hauptverhandlung „im allseitigen Einverständnis“ verlesen.

Die Revision behauptet, die Tochter Anneliese sei damals erst 13 Jahre alt, also nicht erwachsen gewesen und habe den Brief auch nicht an ihren Vater abgeliefert; deshalb habe der Angeklagte den Beweistermin zu seinem Nachteil nicht wahrgenommen. Die Niederschriften über die Bekundung der Zeugen hätten deshalb nicht verlesen werden dürfen. Auf diesen Zustellungsmangel nach § 37 StPO, § 181 ZPO kann die Revision jedoch nicht gestützt werden; denn nach § 35 Abs. 2 StPO bedurfte es keiner förmlichen Zustellung im Sinne von § 37 StPO, sondern nur einer formlosen Mitteilung. Die Terminsnachricht ist dem Angeklagten aber zugegangen; dazu genügt, dass er bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse die tatsächliche Möglichkeit hatte, von ihr Kenntnis zu nehmen. Diese bestand von dem Augenblick an, da der Postbote den Brief der Tochter im Hause des Beschwerdeführers aushändigte.

Die Strafbemessung lässt im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Urteilsgründe ergeben, welche Umstände die Strafzumessung bestimmt haben (§ 267 Abs. 3 StPO), insbesondere aber, dass sich das Landgericht der Milderungsmöglichkeit nach § 44 StGB bewusst gewesen ist. Tatbestandsmerkmale sind nirgends strafschärfend verwertet. Die Strafen entsprechen dem Gesetz und sind schuldangemessen.

Das Landgericht hat schließlich gemäß §§ 399, 397 RAbgO angeordnet, dass der Teil des Urteilssatzes, der sich auf die vom Beschwerdeführer begangenen Steuervergehen bezieht, in drei Zeitungen binnen drei Monaten nach Rechtskraft veröffentlicht wird. Trifft die Steuerhinterziehung mit einem andersartigen Vergehen tateinheitlich zusammen, so steht das zwar der Veröffentlichung nicht entgegen; dabei darf jedoch das andere verletzte Strafgesetz nicht erkennbar sein (BGHSt 3, 377). Der Inhalt der Veröffentlichung wird also im ersten Falle wegen „versuchter Steuerhinterziehung nach §§ 396, 397 RAbgO in Tateinheit mit einer anderen Straftat“ zu lauten haben. Die Art der Bekanntmachung bestimmt aber nach § 474 Abs. 2 RAbgO das Finanzamt; eine Frist dafür kann das Straferkenntnis nicht festsetzen, wie ein Vergleich des Gesetzestextes mit dem der §§ 165, 200 StGB zeigt.

Die im Zusammenhang mit der Bekanntmachungsanordnung zu Tage getretenen Mängel sind beseitigt worden.

HilleKrummeDr. Augustin
GroßMartin