Treffer
BGH Urteil

Revision: Bruder der Ehefrau als Angehöriger i.S.v. § 157 StGB festgestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 169/51
Datum
19.04.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen vorsätzlich falscher uneidlicher Aussage (§ 153 StGB) verurteilt, nachdem er in einem Verfahren gegen den Bruder seiner Ehefrau die Unwahrheit gesagt hatte. Das Landgericht hielt den Bruder der Ehefrau nicht für einen Angehörigen im Sinne des § 157 StGB. Der BGH entschied, dass der Bruder der Ehefrau Angehöriger i.S.d. § 157 StGB ist, hob den Strafausspruch insoweit auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Kosten an das Landgericht zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bruder der Ehefrau des Täters ist Angehöriger im Sinne des § 157 StGB.

2

Zur Angehörigenschaft im Sinne des § 157 StGB gehören auch durch Heirat begründete Verwandtschaftsverhältnisse (Schwägerschaft), sofern Wortlaut und Zweck der Vorschrift dies tragen.

3

Wird eine strafbefreiende oder strafmildernde Vorschrift nicht angewandt, kann der Strafausspruch auf einem Rechtsirrtum beruhen und deshalb aufgehoben werden.

4

Weicht das Tatgericht von einschlägiger ständiger Rechtsprechung ohne tragfähige Begründung ab, ist eine revisionsrechtliche Aufhebung und Zurückverweisung möglich.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 15. Dezember 1950

Leitsatz

Der Bruder der Ehefrau des Täters ist Angehöriger im Sinne des Gesetzes.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 15. Dezember 1950 im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Kosten an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen vorsätzlich falscher uneidlicher Aussage vor Gericht (§ 153 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von 5 Monaten verurteilt worden, weil er in einem Strafverfahren gegen den Bruder seiner Ehefrau wegen Hehlerei die Unwahrheit gesagt hat, um von diesem die Gefahr einer Bestrafung abzuwenden. Das Landgericht hat § 157 StGB nicht angewandt, weil der Bruder der Ehefrau des Angeklagten nicht dessen Angehöriger im Sinne des § 157 StGB sei. Die Begriffsbestimmung sei in § 52 Abs. 2 StGB festgelegt; danach gehöre der Bruder der Ehefrau nicht hierher.

Die Revision des Angeklagten wendet sich gegen diese Rechtsauffassung des Landgerichts. Der Angeklagte vertritt die Meinung, dass sich aus § 157 StGB, seiner Entstehungsgeschichte und dem Sinn der Vorschrift ergebe, dass der Bruder der Ehefrau als Angehöriger anzusehen sei.

Die Revision ist begründet. Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Rechtsauffassung wird vom Senat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (Urt. vom 22. Oktober 1903 GA 51, 47; RGSt 15, 242; JW 1935, 3467; RGSt 75, 242; DR 1941, 342) nicht geteilt. Das Landgericht hat in Abweichung von dieser ständigen Rechtsprechung verkannt, dass auch der Bruder der Ehefrau ein Angehöriger im Sinne des § 157 StGB für den Angeklagten ist.

Da diese Bestimmung eine Strafausschließungs- oder Strafmilderungsvorschrift enthält, kann der Strafausspruch des Landgerichts auf dem Rechtsirrtum beruhen. Der Senat hebt daher das Urteil insoweit auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Kosten an das Landgericht zurück.

Dr. AugustinKleinevetersSchacht
Dr. JaguschDoll