Treffer
BGH Beschluss

Einstellung nach §154 StPO: Aufhebung wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 16/92
Datum
18.02.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellte der BGH das Verfahren gemäß §154 Abs.2 StPO ein, soweit die Angeklagten wegen tatmehrlich begangenen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden waren. Das Gericht sah keinen Anhaltspunkt, dass dadurch die Gesamtstrafe gemindert würde. Die Einstellung führte jedoch zum Wegfall des angeordneten isolierten Fahrverbots (§69a StGB), da dessen Grundlage fehlte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach §154 Abs.2 StPO kann das Gericht auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren hinsichtlich bestimmter Verurteilungen einstellen.

2

Der Wegfall einer Verurteilung durch Einstellungsentscheidung führt zum Entfall damit verbundener Nebenfolgen, wenn für deren Anordnung keine tragfähige Begründung besteht; insb. kann ein isolierter Sperrausspruch nach §69a StGB entfallen.

3

Der bloße Wegfall einzelner Einzelstrafen führt nicht automatisch zu einer Minderung der Gesamtstrafe; eine Minderung setzt voraus, dass sich die Gesamtstrafenbewertung dadurch verändert.

4

Bei Einstellung von Verurteilungen trägt insoweit die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 9. Oktober 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 16/92 18. Februar 1992

in der Strafsache

gegen

██ ohne festen Wohnsitz, Michael Rudolf, geboren am ████████ 1967 in ███), zur Zeit in Haft,

Peter [REDACTED], geboren am █ 1965 in Frankfurt/Main,

wegen Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18. Februar 1992 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit die Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden sind. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten.

2. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 9. Oktober 1991 dahin abgeändert, dass a) in den Schuldsprüchen jeweils die Verurteilung wegen tatmehrheitlichen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis entfällt, b) der Maßregelausspruch jeweils entfällt.

3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

4. Die Angeklagten haben die übrigen Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit die Angeklagten jeweils wegen tatmehrheitlich begangenen Vergehens des „fortgesetzten“ vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden sind. Der Senat schließt bei beiden Angeklagten aus, dass der Wegfall der jeweiligen Einzelstrafe zu einer Minderung der jeweils verhängten Gesamtstrafe führen könnte. Indes zieht die Einstellung den Wegfall der Anordnung einer isolierten Sperre gemäß § 69a StGB nach sich, die mangels jeglicher Begründung ohnehin keinen Bestand haben konnte.

SalgerMaatzTolksdorf
SteindorfBasdorf