Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Urteil wegen Raubes als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 16/90
Datum
06.02.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte führte Revision gegen das Urteil der großen Hilfsstrafkammer Recklinghausen wegen Raubes. Zentral war, ob die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO einen zu seinen Lasten gehenden Rechtsfehler ergibt. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet, da keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler vorliegen. Die Einbeziehung der Tat vom 9.9.1988 in die Gesamtstrafe beanstandet der Angeklagte nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Die Einbeziehung einer weiteren Tat in die Bildung der Gesamtstrafe begründet keinen Revisionsgrund, sofern hierdurch kein rechtlich erheblicher Nachteil für den Angeklagten entsteht.

3

Bei Verwerfung der Revision sind dem Unterliegenden die Kosten des Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen.

4

Die Nachprüfung im Revisionsverfahren erstreckt sich auf entscheidungserhebliche Rechtsfehler; bloße Differenzen in der Rechtsauffassung rechtfertigen keine Aufhebung des Urteils.

Vorinstanzen

großen Hilfsstrafkammer Recklinghausen des Landgericht Bochum, 22. Juni 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 16/90

BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Roland █, geboren am ██ in ████, █ zur ████ in Haft,

wegen Raubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Februar 1990 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der großen Hilfsstrafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 22. Juni 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Dass das Landgericht auch die Strafe für die Raubtat vom 9.9.1988 in die Gesamtstrafe einbezogen hat, beschwert den Angeklagten nicht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

SalgerGoydkeMeyer-Goßner
LaufhütteJahnke