Revision gegen Urteil wegen Raubes als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 16/90
- Datum
- 06.02.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die Einbeziehung einer weiteren Tat in die Bildung der Gesamtstrafe begründet keinen Revisionsgrund, sofern hierdurch kein rechtlich erheblicher Nachteil für den Angeklagten entsteht.
Bei Verwerfung der Revision sind dem Unterliegenden die Kosten des Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen.
Die Nachprüfung im Revisionsverfahren erstreckt sich auf entscheidungserhebliche Rechtsfehler; bloße Differenzen in der Rechtsauffassung rechtfertigen keine Aufhebung des Urteils.
Vorinstanzen
großen Hilfsstrafkammer Recklinghausen des Landgericht Bochum, 22. Juni 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 16/90
BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Roland █, geboren am ██ in ████, █ zur ████ in Haft,
wegen Raubes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Februar 1990 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der großen Hilfsstrafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 22. Juni 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Dass das Landgericht auch die Strafe für die Raubtat vom 9.9.1988 in die Gesamtstrafe einbezogen hat, beschwert den Angeklagten nicht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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