Revision gegen Urteil wegen versuchten Totschlags verworfen – Notwehr für Bauchstich nicht gegeben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 16/89
- Datum
- 31.01.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die Rechtfertigung durch Notwehr setzt das Vorliegen eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs und eine erforderliche, gebotene Verteidigungshandlung voraus; fehlen diese Voraussetzungen, ist Notwehr ausgeschlossen.
Bei mehreren Handlungsteilen kann die Rechtfertigung für einzelne Tathandlungen entfallen, sodass diese gesondert rechtswidrig und strafbar bleiben.
Kosten des Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 7. Oktober 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 16/89 in der Strafsache gegen Karl Heinz [REDACTED::<1>] aus [REDACTED::<2>], geboren am [REDACTED::<3>] 1959 in [REDACTED::<4>], wegen versuchten Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Januar 1989 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 7. Oktober 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Für den zweiten Handlungsteil, den vorsätzlichen Stich in den Bauch, lagen die Voraussetzungen der Notwehr jedenfalls nicht vor.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
[REDACTED::<5>]
| Knoblich | Steindorf | ||
| Salger | Goydke |