Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen fahrlässiger Tötung: Verwerfung mangels Rechtsfehler

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 168/88
Datum
21.04.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn seine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung. Kernfrage war unter anderem, ob das Landgericht einen sachverständigen Beweis hätte einholen müssen. Der BGH weist die Revision als unbegründet zurück, da keine Rechtsverletzung zu Lasten des Angeklagten feststellbar ist. Insbesondere war die Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht geboten, da ausreichende Feststellungen und eigene Angaben des Angeklagten vorlagen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Die Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen ist nur erforderlich, wenn das Gericht zur Feststellung entscheidungserheblicher medizinischer Tatsachen keine ausreichende Grundlage in Verhandlung und Beweismitteln hat.

3

Die Vorlage medizinischer Fachliteratur allein begründet nicht ohne weiteres die Pflicht zur Sachverständigenbestellung; maßgeblich ist, ob aus dem vorgetragenen und ermittelten Sachverhalt offene, zur Entscheidung führende medizinische Fragen verbleiben.

4

Äußert der Beschuldigte selbst Umstände, die die Notwendigkeit bestimmter medizinischer Eingriffe oder Untersuchungen bestätigen, kann dies die Erforderlichkeit eines ergänzenden Sachverständigengutachtens entfallen lassen.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 8. Januar 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 168/88 in der Strafsache gegen █, Dr. med. Oskar Hermann, geboren am 19. April 1943 in ██, wegen fahrlässiger Tötung.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. April 1988 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 8. Januar 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Zuziehung eines Sachverständigen musste sich dem Landgericht nicht aufdrängen, nachdem der Angeklagte selbst erklärt hatte, eine stationäre Aufnahme sei erforderlich gewesen und die hierbei zwangsläufig erfolgenden Untersuchungen hatten die Notwendigkeit einer frühzeitigen, lebensrettenden Operation aufgezeigt (UA 9). Dass eine Bauchfellentzündung bei rechtzeitiger Intervention gut beherrschbar ist, ergeben auch die von der Revision vorgelegten Äußerungen aus dem medizinischen Schrifttum.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

JahnkeSalgerMeyer-Goßner
GoydkeBrüning