Revision wegen fahrlässiger Tötung: Verwerfung mangels Rechtsfehler
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 168/88
- Datum
- 21.04.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen ist nur erforderlich, wenn das Gericht zur Feststellung entscheidungserheblicher medizinischer Tatsachen keine ausreichende Grundlage in Verhandlung und Beweismitteln hat.
Die Vorlage medizinischer Fachliteratur allein begründet nicht ohne weiteres die Pflicht zur Sachverständigenbestellung; maßgeblich ist, ob aus dem vorgetragenen und ermittelten Sachverhalt offene, zur Entscheidung führende medizinische Fragen verbleiben.
Äußert der Beschuldigte selbst Umstände, die die Notwendigkeit bestimmter medizinischer Eingriffe oder Untersuchungen bestätigen, kann dies die Erforderlichkeit eines ergänzenden Sachverständigengutachtens entfallen lassen.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 8. Januar 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 168/88 in der Strafsache gegen █, Dr. med. Oskar Hermann, geboren am 19. April 1943 in ██, wegen fahrlässiger Tötung.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. April 1988 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 8. Januar 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Zuziehung eines Sachverständigen musste sich dem Landgericht nicht aufdrängen, nachdem der Angeklagte selbst erklärt hatte, eine stationäre Aufnahme sei erforderlich gewesen und die hierbei zwangsläufig erfolgenden Untersuchungen hatten die Notwendigkeit einer frühzeitigen, lebensrettenden Operation aufgezeigt (UA 9). Dass eine Bauchfellentzündung bei rechtzeitiger Intervention gut beherrschbar ist, ergeben auch die von der Revision vorgelegten Äußerungen aus dem medizinischen Schrifttum.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Jahnke | Salger | Meyer-Goßner | |||
| Goydke | Brüning |