Revision führt zur Aufhebung der Verurteilung wegen Betrugs (Fall II 1) und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 168/65
- Datum
- 07.05.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist grundsätzlich nicht befugt, die tatrichterliche Beweiswürdigung in eine Neubewertung umzuwandeln; Angriffe auf die Würdigung sind nur eingeschränkt zulässig.
Ein Verstoß gegen das sachliche Recht liegt vor, wenn das Tatgericht von dem zugrunde liegenden Sachverhalt ausgehende, naheliegende Tatbestände (z. B. Betrug) nicht prüft.
Bei anfänglich betrügerisch erlangtem Fremdbesitz und nachträglicher Aneignung können sowohl Betrug als auch Unterschlagung/Veruntreuung in Betracht kommen; wollte der Täter von vornherein wie ein Eigentümer verfügen, entfällt die Unterschlagung tatbestandsmäßig.
Der Offenbarungseid erstreckt sich nach § 807 Abs. 2 ZPO auf die Richtigkeit des Vermögensverzeichnisses; bewusste falsche Angaben im Vermögensverzeichnis können den Tatbestand des Meineids erfüllen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 14. Oktober 1964
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 168/65 URTEIL in der Strafsache gegen den Kaufmann Helmut ████ ██ aus ███ – █, geboren am ████ in █████, wegen Betruges u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Mai 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Kersting, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 14. Oktober 1964 mit den Feststellungen im Falle II 1 aufgehoben. Auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Untreue, wegen Betruges in Tateinheit mit Unterschlagung und Untreue und wegen Meineides zu einer Gesamtstrafe von elf Monaten Gefängnis und zwei Geldstrafen verurteilt, ferner auf die Nebenfolgen des § 161 StGB erkannt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist nur teilweise begründet.
1. Die gegen die Verurteilung wegen erschwerter Unterschlagung in Tateinheit mit Untreue zum Nachteil der Firma ███████ Co. in Göttingen (Fall II 1 der Urteilsgründe) gerichteten Einzelausführungen der Revision wenden sich unzulässigerweise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Das Landgericht hat hierbei die Grenzen der ihm zustehenden Befugnisse nicht überschritten.
Gegen die Verurteilung in dieser Form bestehen jedoch sachlichrechtliche Bedenken. Dem Sachverhalt ist zwar nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte sich im Juni 1959 durch Täuschungshandlungen den Besitz an den beiden ihm von der Filiale in Münster überlassenen Vorführmaschinen verschafft hat. Der Urteilszusammenhang legt jedoch die Annahme nahe, dass er die gerade voraufgegangene Auseinandersetzung, die im Hauptgeschäft der Firma in ██ zur Abnahme der beiden ihm zunächst ausgehändigten Vorführmaschinen geführt hatte, gegenüber der Zweigstelle in Münster vorsätzlich verschwiegen und hierdurch bei ihr die Überlassung von zwei anderen Maschinen erschlichen hat. Wegen der voraufgegangenen Unstimmigkeiten (mehrere Kunden hatten die von dem Angeklagten eingereichten Kaufverträge nicht als von ihnen unterschrieben anerkannt) war er auf Grund seines Vertreterverhältnisses verpflichtet, dem Angestellten der Filiale zu offenbaren, dass ihm das Hauptgeschäft in Göttingen soeben die ihm früher überlassenen Vorführmaschinen abgenommen hatte. Dann hätte er die weiteren Maschinen möglicherweise nicht bekommen. Durch die Überlassung von zwei anderen Maschinen könnte die Firma █████ Co. in ihrem Vermögen geschädigt worden sein, wenn im Hinblick auf die Verhältnisse des Angeklagten und seine Persönlichkeit ihr Anspruch auf Rückgabe damals schon gefährdet gewesen sein sollte. Sie hat dann auch tatsächlich eine der beiden Maschinen nicht zurückerlangen können, weil der Angeklagte sie für sich verwertet hatte. Obwohl hiernach der Sachverhalt eine dahingehende Untersuchung nahelegte, hat das Landgericht nicht geprüft, ob der Angeklagte sich eines Betruges zum Nachteil der Firma ██████ Co. in ████████ schuldig gemacht hat. Damit hat es gegen das sachliche Recht verstoßen (vgl. Löwe/Rosenberg StPO, 21. Aufl., § 267 Anm. 3 gE). Aus diesen Gründen ist im Falle II 1 das Urteil aufzuheben.
In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht Folgendes zu beachten haben:
Ergeben die Feststellungen, dass der Angeklagte sich durch betrügerisches Vorgehen zunächst nur den Fremdbesitz an der später von ihm verwerteten Maschine verschaffen wollte und sie sich erst nachträglich auf Grund besonderen Entschlusses zugeeignet hat, so wäre zu prüfen, ob er sich wegen Betruges und außerdem auch wegen Unterschlagung schuldig gemacht hat (vgl. BGHSt 16, 280). Wollte der Angeklagte aber von vornherein wie ein Eigentümer über die Maschine verfügen, so wäre er nur wegen Betruges zu bestrafen, da in diesem Falle eine Unterschlagung schon tatbestandsmäßig entfallen würde (BGHSt [GS] 14, 38, 43 bis 46). Die Verwertungshandlung könnte bei der Bemessung der Strafe mit in Betracht gezogen werden (vgl. BGH aaO S. 47; ferner auch schon RGSt 62, 61, 63; 67, 273, 275 f.).
Im Übrigen wird das Landgericht erneut darüber zu befinden haben, ob der Angeklagte gegebenenfalls wegen Veruntreuung (§ 246 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB) und ferner wegen Untreue (§ 266 StGB) zu bestrafen ist.
2. Soweit die Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten im Falle ████████ 2 der Urteilsgründe) Einzelausführungen erhebt, greifen diese ebenfalls unzulässigerweise die tatrichterliche Beweiswürdigung an, die der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht zugänglich ist. In diesem Falle hat die auf Grund der allgemeinen Sachrüge vorgenommene Nachprüfung keinen Rechtsfehler ergeben.
3. Ebensowenig hat die Revision im Falle II 5 Erfolg.
Der Tatrichter hat ohne Rechtsfehler dargetan, dass der Angeklagte bei der Leistung des Offenbarungseides am 15. Januar 1960 bewusst wahrheitswidrig beschworen hat, gegen die Firma ███ auf Grund einer Warenlieferung noch eine Forderung von 4500 DM zu besitzen, während ihm in Wahrheit keine Forderung mehr, auch nicht eine solche von 1.800 DM, zustand. Seine Überzeugung, dass der Angeklagte bewusst falsch geschworen hat (UA S. 28), stützt das Landgericht nicht nur auf die Aussage des Zeugen █████████, sondern auch auf die wechselnde Einlassung des Angeklagten über den Grund der behaupteten Forderung. Die Ausführungen der Revision richten sich auch hier gegen die dem Tatrichter allein obliegende Beweiswürdigung und können deshalb vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden. Das Urteil lässt insoweit keinen Verstoß gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze erkennen. Dass die von dem Tatrichter gezogenen Schlüsse zwingend sind, ist nicht erforderlich. Da sich der Offenbarungseid des Schuldners nach § 807 Abs. 2 ZPO n. F. auch darauf erstreckt, dass das Vermögensverzeichnis richtig ist, d. h. keine Gegenstände enthält, die in Wahrheit nicht zum Vermögen des Schuldners gehören (vgl. BGHSt 7, 375; ferner auch BGHSt 7, 147; 8, 399; 19, 126, 128 f.), ist die Verurteilung wegen Meineides rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Strafaussprüche in den Fällen II 2 und 5 können bestehen bleiben, da es ausgeschlossen ist, dass die im Falle II 1 ausgesprochene Strafe sie zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat.
| Sanders | Krumme | Kersting | |||
| Mayr | Spiegel |