Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Fortgesetzte Handlungen bei mehreren Diebstählen verneint

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 168/61
Datum
09.06.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision, mehrere Diebstähle hätten als eine fortgesetzte Handlung zu würdigen sein müssen. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision und bestätigt die Bewertung des Landgerichts, dass die Taten rechtlich selbständige Straftaten sind. Maßgeblich sei das Erfordernis eines Gesamtvorsatzes, der bereits beim ersten Teilakt die wesentlichen Züge der gesamten Handlungsreihe umfassen muss. Gleichheit der Tatgegenstände, gleicher Abnehmer oder ähnlicher Tatmodus genüge hierfür nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme einer fortgesetzten Straftat setzt einen Gesamtvorsatz voraus, der spätestens bei Verwirklichung des ersten Teilakts die von Täter geplante Handlungsreihe in wesentlichen Grundzügen umfasst.

2

Zum erforderlichen Gesamtvorsatz gehört mindestens das Wissen und Wollen hinsichtlich des zu verletzenden Rechtsguts und dessen Trägers sowie hinsichtlich Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung der weiteren Teilakte.

3

Allein die Absicht, die Beute einem selben Abnehmer zuzuführen, die Verwendung gleicher Tatmodalitäten oder das Stehlen aus gleichartigen Fahrzeugen begründet noch keinen Gesamtvorsatz im Rechtssinne.

4

Fehlen die für den Gesamtvorsatz notwendigen Kenntnisse und Entschlüsse, sind aufeinanderfolgende Diebstähle als rechtlich selbständige Taten zu behandeln.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 16. Februar 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schlosser, jetzt Gelegenheitsarbeiter, Walter Max S ███ aus █████████, geboren am ██ ██ ███ in ███, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen schweren Diebstahls u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juni 1961, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter ███████████████████,

Justizangestellter ███ ████████████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 16. Februar 1961 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat in sämtlichen Diebstählen des Angeklagten (vier schwere und dreizehn einfache Fälle) selbständige Straftaten gesehen.

In seiner auf die umfassende Sachrüge gestützten Revisionsbegründung macht der Angeklagte des Näheren nur geltend, die unter I 2, 6 und 11 der Urteilsgründe geschilderten Taten hätten als eine fortgesetzte Handlung gewürdigt werden müssen. Indes hat die Strafkammer auch diese Taten zutreffend als rechtlich selbständig gewertet. Zwar entsprangen sie der gleichen Absicht des Angeklagten, der dabei jedesmal der Bitte eines Freundes entsprechen und ihm Autoteile besorgen wollte. In Verwirklichung dieser Absicht entwendete er im Juni oder Juli 1960 eines Abends unmittelbar nacheinander aus zwei Volkswagen, die in der Nähe desselben Lokals abgestellt waren, drei Klanghörner, und zwar aus dem ersten Wagen eines und aus dem zweiten Wagen zwei weitere. Diese beiden Diebstähle hat die Strafkammer zu einer fortgesetzten Straftat zusammengefasst.

Den zweiten als selbständig gewerteten Diebstahl beging der Angeklagte an einem anderen Tag, als er auf dem Nachhauseweg war und von einem Volkswagen, der einem anderen Eigentümer gehörte als die bereits früher bestohlenen Wagen, und der an einem anderen Ort als diese abgestellt war, vier Radkappen und vier Radzierringe entwendete.

Wiederum in einer anderen Nacht entwendete er nach dem Besuch einer Wirtschaft aus einem davor abgestellten Volkswagen eine Gesundheitsrückenlehne.

Weder der Umstand, dass die Beute aus diesen Diebstählen für denselben Abnehmer bestimmt war, noch die Tatsache, dass es sich bei den bestohlenen Wagen um gleiche Fabrikate handelte und außerdem die Diebstähle auf ungefähr gleiche Weise begangen wurden, vermögen die Annahme eines Gesamtvorsatzes im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1, 313, 315 ff.) zu rechtfertigen. Dort wird für den Gesamtvorsatz als das die Fortsetzungstat kennzeichnende Merkmal gefordert, dass er vor oder spätestens bei Verwirklichung des ersten Teilaktes der vom Täter geplanten Handlungsreihe deren sämtliche Teile in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfassen muss. Dazu gehört, dass sich Wissen und Wollen des Täters zwar nicht auf alle Einzelheiten des späteren Verlaufs der mehreren Akte, aber mindestens auf das zu verletzende Rechtsgut und seinen Träger, ferner Ort und Zeit und ungefähre Art der Begehung der Taten erstrecken müssen.

Als der Angeklagte aus den beiden ersten Volkswagen drei Klanghörner stahl, wusste er weder, wann er den nächsten Diebstahl, dessen Beute er seinem Freund zuwenden wollte, ausführen könne und werde, noch kannte er dessen Eigentümer und den Ort der Tat. Selbst wenn er sich vorgenommen gehabt hätte, wiederum aus demselben Wagentyp (Volkswagen) zu stehlen, so reicht das keineswegs aus, seine Taten zu einer Fortsetzungstat im Rechtssinne zu machen.

Das Urteil enthält auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

SauerMartinBörtzler
KrummeLang-Hinrichsen