Treffer
BGH Urteil

Revision wegen fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr – Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 168/59
Datum
12.06.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung nach einem Zusammenstoß mit einer hochbetagten Fußgängerin verurteilt; die Bewährung wurde angeordnet. Der BGH hebt das Urteil auf, weil die Feststellungen nicht klären, ob der Fahrer die besondere Gefährdung erkennen musste und ob sein Fahrverhalten (Geschwindigkeit, Ausweichen, Bremsen) der gesteigerten Sorgfaltspflicht entsprach. Wegen lückenhafter Feststellungen zu Örtlichkeit und Verhalten wird an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme von fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr müssen die Feststellungen erkennen lassen, ob der Fahrzeugführer die besondere Gefährdungslage (z. B. Gebrechlichkeit oder Unzuverlässigkeit eines Fußgängers) erkennen konnte und daraus eine gesteigerte Sorgfaltspflicht folgte.

2

Bei bekannter Witterung und Fahrbahnbeschaffenheit (Nässe, Kopfsteinpflaster) erhöht sich die erforderliche Sorgfalt; einfaches Hupen kann diese Pflicht nicht ersetzen, wenn weiterhin die Gefahr eines Ausrutschens zu erwarten ist.

3

Allein dass ein Fahrzeug auf rutschigem Untergrund ins Schleudern geriet, begründet keine Verantwortung, soweit nicht festgestellt ist, ob der Fahrer durch angemessene Tempo- oder Fahrweise das Anhalten bzw. Ausweichen hätte sicherstellen können.

4

Ergibt das Tatgericht unklare oder unvollständige tatsächliche Feststellungen zu entscheidungserheblichen Umständen (z. B. Geländeprofil, Annäherungs- und Bremsverhalten), ist Aufhebung und Zurückverweisung zur Nachholung der Feststellungen geboten.

Vorinstanzen

Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgericht Bochum, 9. Januar 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bauingenieur ███████ ██ ███, dort geboren am ████, wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juni 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer, Dr. Seibert, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████,

Justizangestellter als ██████████████ ███ ████████████████,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts in Bochum vom 9. Januar 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Große Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts in Bochum zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden, deren Verbüßung ihm das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt hat.

Nach seinen Feststellungen befuhr der Angeklagte am 25. August 1958 gegen 9 Uhr mit seinem Personenkraftwagen (BMW-Isetta) den BC-Weg in █████ nach Süden zu mit 40 bis 45 km/h. Die Fahrbahn des BC-Wegs ist 6,15 m breit, leicht gewölbt und mit Kopfsteinen gepflastert. Sie war wegen Nieselregens naß und schlüpfrig. In Höhe der von links in den BC-Weg einmündenden █████████████ wollte die 89jährige, sehr schwerhörige Witwe Pelagia St█████████ den Bruchweg in Fahrtrichtung des Angeklagten – gesehen von links nach rechts – überqueren. Sie trat auf die Fahrbahn, als der Angeklagte noch etwa 80 bis 100 m entfernt war. Als der Angeklagte ihr Vorhaben bemerkte, nahm er den Fuß vom Gaspedal, bremste leicht und hupte wiederholt. Die Witwe St█████████ verhielt, nachdem sie etwa 2 m auf der Fahrbahn zurückgelegt hatte, und schaute dem Wagen des Angeklagten entgegen. Dieser nahm an, daß sie ihn vorbeilassen würde, und fuhr auf der rechten Straßenseite mit etwa 30 km/h weiter. Die Witwe ███████ setzte jedoch ihren Weg fort, ohne nach rechts oder links zu schauen. Der Angeklagte, der etwa auf 20 m herangekommen war, bremste stark und versuchte, seinen Wagen nach links herumzuziehen. Dabei kam dieser jedoch nach rechts ins Rutschen. Etwa vor der rechten Bordsteinkante erfaßte er die Witwe █████████. Sie wurde ungefähr 2 m weit auf den rechten Bürgersteig geschleudert. Nach ihrer sofortigen Einlieferung ins Krankenhaus wurden außer einem rechten Wadenbeinbruch nur leichte Verletzungen festgestellt. Wegen des Bruchs mußte Witwe ███████ das Bett hüten. Ihr Allgemeinzustand verschlimmerte sich in der Folgezeit „durch eine in ihrem Alter und die Bettlägerigkeit bedingte Kreislaufschwäche“. Am ██ 1958 starb sie.

Die Revision rügt die Verletzung von Verfahrensrecht und von sachlichem Recht. Sie hat Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Zutreffend beanstandet der Beschwerdeführer aber, daß die Feststellungen des Landgerichts die Annahme des fahrlässigen Verhaltens des Angeklagten nicht rechtfertigen.

Das Landgericht führt dazu aus, der Angeklagte habe nach seinem eigenen Eingeständnis die Witwe █████ schon aus weiter Entfernung als „alte Frau“ erkannt. Er habe seine Fahrweise dank seiner Intelligenz und seiner mehrjährigen Fahrpraxis auf das unbesonnene Verhalten alter Leute im Straßenverkehr einstellen müssen. Das sei nicht geschehen. Das mehrmalige Hupen habe keineswegs genügt. Der Angeklagte habe nicht darauf vertrauen dürfen, daß die Witwe █████ ihn vorbeilassen würde, wenngleich sie zunächst stehengeblieben sei und ihm entgegengeschaut habe. Er habe, zumal die ihm bekannte Fahrbahn schlüpfrig gewesen sei, so langsam fahren müssen, daß er rechtzeitig hätte anhalten können. Er habe zumindest hinter der Witwe ███████ vorbeifahren können, ohne sie zu gefährden. Ihn entschuldige nicht, daß er auf dem bei Nässe besonders gefährlichen Kopfsteinpflaster gerutscht sei, da er mit der Örtlichkeit genau vertraut gewesen sei.

Aus diesen Ausführungen wird nicht deutlich erkennbar, ob das Landgericht davon ausgegangen ist, die Witwe ███████ habe beim Angeklagten bereits bei der ersten Wahrnehmung oder kurz danach den Eindruck eines Fußgängers erweckt (oder erwecken müssen), bei dem er mit der Möglichkeit verkehrswidrigen Verhaltens zu rechnen habe. Die Darlegung, der Angeklagte habe das tun müssen, weil er die Witwe ████████ als „alte Frau“ erkannt habe, stellt das nicht völlig klar. Nicht schon bei jeder alten Frau ist ein verkehrswidriges Verhalten zu befürchten. Hatte der Angeklagte aber in der Witwe ████████ eine hochbetagte oder gebrechliche Fußgängerin erkannt (oder erkennen müssen), so würde er ein unberechenbares Verhalten haben erwarten müssen. Ebenso hätte der Angeklagte Anlaß zu erhöhter Vorsicht gehabt, wenn er die Witwe auf andere Weise, etwa an der Art der Überquerung der Straße trotz seiner Annäherung und seinen Warnzeichen, als unzuverlässige Verkehrsteilnehmerin hätte erkennen müssen.

Nach dieser Richtung liefern die Feststellungen des angefochtenen Urteils allerdings keine eindeutigen Anhaltspunkte.

Selbst bei Erkennbarkeit der mangelnden Verkehrsgewandtheit der Witwe würde der Angeklagte nicht unter allen Umständen gegen die ihm in diesem Fall obliegende gesteigerte Sorgfaltspflicht verstoßen haben, wenn er, als die Witwe St█████████ nach den bisherigen Feststellungen 2 m nach Betreten der 6,15 m breiten Fahrbahn verhielt und ihm entgegenschaute, seine Fahrt auf deren rechter Seite mit einer auf 30 km/h herabgedrosselten Geschwindigkeit bis auf etwa 20 m Annäherung fortsetzte. Dies würde jedenfalls dann nicht angenommen werden können, wenn er damit hätte rechnen können, im Falle der Fortsetzung ihres Weges hinter der Witwe St█████████ herzufahren oder ohne jede Bremsung oder mit allmählich sich verstärkender Bremsung vor ihr halten zu können, ohne sie zu gefährden. Der Senat kann dies nicht beurteilen, insbesondere weil den Feststellungen des Landgerichts nicht zu entnehmen ist, ob der Bruchweg eben ist, ansteigt oder Gefälle hat.

Das Urteil muß daher aufgehoben und die Sache an die Strafkammer zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.

Dabei wird sie gegebenenfalls zu erörtern haben, ob eine Fahrlässigkeit des Angeklagten unabhängig von rechtzeitiger Erkennbarkeit der Verkehrsungewandtheit der Witwe – etwa darin liegt, daß er, nachdem er auf etwa 20 m an die Witwe herangekommen war und gemerkt hatte, daß diese ihren Weg über die Fahrbahn fortsetzte, sich nicht schnell genug darauf eingestellt hat, ihr nach links auszuweichen, also hinzu stark bremste, obwohl er mit einem Rutschen seines kleinen Wagens auf schlüpfrigem Pflaster rechnen mußte.

Bundesrichter Dr. Seibert Rotberg Sauer ist durch Urlaubsabwesenheit am Unterzeichnen verhindert.

RotbergFlitner
Lang-Hinrichsen