Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Aussetzung der Strafvollstreckung bei §175 StGB abgelehnt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 168/57
Datum
31.01.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision des Angeklagten, der vom Landgericht wegen Unzucht nach §175 StGB zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt wurde. Die Beschwerde richtet sich insbesondere gegen die Versagung der Aussetzung der Vollstreckung nach §23 StGB. Der BGH sieht weder Schuldspruch noch Strafzumessung oder die Versagung der Strafaussetzung als rechtsfehlerhaft an und bestätigt, dass das öffentliche Interesse (vor allem Sühne wegen Vertrauensbruchs und beruflicher Stellung) die Vollstreckung erfordert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aussetzung der Strafvollstreckung nach §23 StGB ist zu versagen, wenn das öffentliche Interesse die Vollstreckung erfordert, weil ohne Vollstreckung erkannte Strafzwecke nicht erreicht werden können.

2

Bei der Entscheidung über die Aussetzung kann das Gericht aus den verschiedenen Strafzwecken (z. B. Sühne, Abschreckung) den für den Einzelfall maßgeblichen Zweck wählen; dies obliegt seinem pflichtmäßigen Ermessen.

3

Die Berücksichtigung der besonderen Verwerflichkeit der Tat, eines Vertrauensbruchs und der beruflichen Stellung des Täters kann das Bedürfnis der Allgemeinheit nach Sühne begründen und somit die Strafvollstreckung erforderlich machen.

4

Die Anwendung derselben tat- und täterbezogenen Gesichtspunkte sowohl bei der Strafzumessung als auch bei der Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung stellt keinen Rechtsfehler dar.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 31. Januar 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Volksschullehrer Adolf ██████ aus ███████, dort geboren am ████████ 1911, wegen Unzucht mit Männern hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Mai 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ der Verhandlung, Staatsanwalt ███ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 31. Januar 1957 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen eines Vergehens nach § 175 StGB zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Strafaussetzung zur Bewährung hat sie abgelehnt, weil nach ihrer Überzeugung das öffentliche Interesse die Vollstreckung der erkannten Strafe erfordert.

Die Revision rügt allgemein die Verletzung des sachlichen Rechts; die Revisionsbegründung enthält aber Ausführungen nur zur Frage der Verletzung des § 23 StGB.

Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des ganzen Urteils ergab weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten.

Das Landgericht hat auch die Vorschrift des § 23 StGB nicht dadurch verletzt, dass es die Aussetzung der Strafvollstreckung in Anwendung von Abs. 3 Nr. 1 dieser Vorschrift versagt hat. In ihrem Sinne erfordert das öffentliche Interesse die Strafvollstreckung dann, wenn einer oder mehrere der anerkannten Zwecke des staatlichen Strafens, die nach Lage der Sache besondere Beachtung verlangen, ohne die Vollstreckung nicht erreicht werden können. Auch wenn den in § 23 Abs. 2 StGB in den Vordergrund gestellten Zwecken bei Aussetzung der Strafe Genüge getan würde, kann doch z. B. das Bedürfnis der Allgemeinheit nach Ausgleich der durch die Tat begangenen Verletzung der Rechtsordnung (der Sühnezweck) oder die Notwendigkeit, die Rechtstreue der Bevölkerung zu stärken (der Gedanke der allgemeinen Abschreckung), die Vollstreckung erforderlich machen (BGH NJW 1955, 30, 18). Welchen der verschiedenen Strafzwecke das Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung maßgebend sein lässt, überlässt das Gesetz seinem pflichtmäßigen Ermessen.

Mit dem Abschreckungszweck, der sog. Generalprävention, begründet der Tatrichter das öffentliche Interesse an der Vollstreckung hier nicht. Dadurch schon verliert die Behauptung der Verteidigung an Bedeutung, dass die Straftat in der Öffentlichkeit überhaupt nicht bekannt geworden sei; im Übrigen enthält das Urteil auch keine derartige Feststellung. Die Strafkammer ist vielmehr der Meinung, dass der Strafzweck der Sühne für begangenes Unrecht hier nur durch eine Vollstreckung der Strafe erreicht werden kann. Dies begründet sie mit der „besonderen Abscheulichkeit der Straftat, dem schamlosen Vertrauensbruch des Angeklagten, dem hohen Unrechtsgehalt seines Vergehens und der besonderen beruflichen Stellung des Angeklagten (eines Volksschullehrers) im Gemeinschaftsleben“. Damit nimmt sie Bezug auf die Strafzumessungsgründe, die das Verhalten des Angeklagten als besonders verwerflich bezeichnen, weil er das Vertrauen eines jungen Menschen (eines 18-jährigen ehemaligen Schülers, den er von einer Wiedersehensfeier ehemaliger Volksschüler in seine Wohnung eingeladen hatte) und dessen Respekt vor seinem früheren Lehrer schamlos missbraucht hat und auch die Ausführung der Tat „ekelhaft und scheußlich“ sei. Der Angeklagte habe durch sein Verhalten zugleich den ganzen Lehrerstand „diskreditiert“, der in seiner Lebensführung für die Jugend beispielhaft sein solle.

Diese Erwägungen tragen die Entscheidung, dass die Tat nur durch die Vollstreckung der erkannten Strafe gesühnt werden könne. Es ist auch kein Rechtsfehler, dass sie gleichzeitig bei der Strafzumessung berücksichtigt worden sind.

SeibertKrummeHoepner
SauerLang-Hinrichsen