Treffer
BGH Urteil

Revision wegen nicht vereidigtem Schöffen: Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 168/56
Datum
14.06.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen wiederholten Diebstahls und Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt und legte Revision ein. Streitgegenstand war die vorschriftsmäßige Besetzung der Strafkammer. Der BGH hob das Urteil auf, weil ein Schöffe für das Geschäftsjahr 1956 nicht vereidigt war (§ 51 GVG) und damit ein unbedingter Revisionsgrund (§ 338 Nr. 1 StPO) vorliegt. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; materielle Einwendungen sind erneut zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision nach § 338 Nr. 1 StPO ist gegeben, wenn das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt ist; dies umfasst das Mitwirken eines Schöffen, der für das betreffende Geschäftsjahr nicht vereidigt ist.

2

Wird die fehlende Vereidigung eines Schöffen durch nachträgliche Ermittlungen bestätigt, begründet dies einen unbedingten Revisionsgrund und führt zur Aufhebung des Urteils.

3

Besteht ein Besetzungsmangel, ist in der Regel das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen; dabei sind zuvor vorgebrachte Sachrügen in der neuen Verhandlung zu berücksichtigen.

4

Die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 79 StGB ist zulässig, wenn alle hierfür relevanten Taten vor der ersten rechtskräftigen Verurteilung begangen wurden.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 5. Januar 1956

Rubrum

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Koch Heinz ohne festen Wohnsitz, geboren am █ 1920 in ██, zur Zeit in Strafhaft wegen schweren Diebstahls

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juni 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Professor Dr. Lange-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 5. Januar 1956, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Führerschein und wegen schweren Diebstahls im Rückfall unter Einbeziehung bereits rechtskräftig erkannter Strafen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Seine Revision muss Erfolg haben.

1. Die Rüge der Verletzung des § 265 StPO ist allerdings nicht begründet. Nach der Sitzungsniederschrift ist der Angeklagte auf die Möglichkeit hingewiesen worden, dass er auch wegen eines tateinheitlich zusammentreffenden Vergehens gegen § 24 Abs. 1 StVG verurteilt werden könne.

2. Dagegen greift die Rüge durch, das Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO). Insoweit handelt es sich nicht um eine Protokollrüge. Der Beschwerdeführer trägt vielmehr mit der erforderlichen Bestimmtheit vor, der Schöffe sei nicht vereidigt gewesen. Die nachträglichen Ermittlungen (vgl. BGHSt 7, 162 ff.) haben die Richtigkeit dieser Revisionsbehauptung bestätigt. Der Schöffe hat selbst erklärt, dass er letztmals im Jahre 1953 vereidigt worden ist.

Somit war die Strafkammer in der Sitzung vom 5. Januar 1956 nicht vorschriftsmäßig besetzt, weil ein Schöffe mitwirkte, der für das Geschäftsjahr 1956 nicht vereidigt war (§ 51 GVG). Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO ist somit gegeben.

3. Die Sachrügen könnten das Urteil nicht zu Fall bringen. Die Urteilsgründe enthalten auch bei der Beweiswürdigung keinen Verstoß gegen die Denkgesetze. Der Grundsatz, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, ist nicht verletzt. Das Landgericht wird aber, da das Urteil auf die Prozessrüge hin aufgehoben werden muss, die Einwendungen der Revision in der neuen Verhandlung beachten und gegebenenfalls ihnen Rechnung tragen können.

Die Bildung einer Gesamtstrafe mit den bereits rechtskräftig erkannten Strafen begegnet nach den bisherigen Feststellungen keinen Bedenken, da alle hierbei in Betracht kommenden Straftaten vor dem 28. September 1954, dem Tage der ersten Verurteilung, verübt waren (§ 79 StGB).

Dr. AugustinRothbergSeibert
Dr. SauerLange-Hinrichsen