Treffer
BGH Urteil

Revision: Abgrenzung Betrug/Untreue bei Anweisungen an Buchhalter

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 167/89
Datum
29.06.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Betrugs und Untreue verurteilt; mit der Revision rügt er die materiell-rechtliche Würdigung der Betrugsvorwürfe. Streitpunkt war, ob Zahlungen durch Täuschung (Betrug) oder durch Missbrauch von Weisungsbefugnissen (Untreue) veranlasst wurden. Der BGH hob die Betrugsverurteilung und die Gesamtstrafe auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, weil die Aussage des Buchhalters und die Abgrenzung der Tatbestände nicht ausreichend gewürdigt wurden. Die Verurteilung wegen Untreue blieb bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Betrugs setzt voraus, dass der Täter durch eine Täuschung einen Irrtum beim Opfer hervorruft, der dieses zu einer verfügungsberechtigten Vermögensverfügung veranlasst.

2

Liegt in einem organisierten Verhältnis Weisungsbefugnis des Täters und Folgeleisten des Verfügungspflichtigen vor, ist vor einer Betrugsqualifikation zu prüfen, ob nicht vielmehr eine Untreue wegen Missbrauchs von Treue- oder Pflichtenverhältnissen vorliegt.

3

Das Gericht muss bei der Abgrenzung zwischen Betrug und Untreue die Aussage des unmittelbar beteiligten Zeugen (z. B. Buchhalter) darlegen und würdigen, insbesondere hinsichtlich dessen Überzeugung von der Berechtigung der Anweisung und der Einflussverhältnisse.

4

Die Aufhebung einer wegen Rechtsfehlern nicht tragfähigen Einzelverurteilung führt, soweit sie die Gesamtstrafenbildung beeinflusst, zur Aufhebung der Gesamtstrafe und zur Rückverweisung an die Vorinstanz.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 5. Dezember 1988

Rubrum

IM NAMEN DES ██████ URTEIL

in der Strafsache gegen BC aus ████, geboren am ██, Falk ██ 1941 in ███, wegen Betrugs u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juni 1989, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger, als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, Goydke, Jahnke, Dr. Meyer-Goßner, als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. C____ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ████ aus OC___, als Verteidiger,

Justizangestellte >, als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 5. Dezember 1988 mit den Feststellungen aufgehoben,

1) soweit er wegen Betruges verurteilt worden ist, 2) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Betrugs und Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte am 6. Juli 1981 mit Evelyne XK______ die GO-SC____-GmbH (später a) Vertriebs-GmbH) gegründet; von dem Gesellschaftskapital von 50.000 DM entfielen 75 % auf den Angeklagten und 25 % auf Evelyne OC___. Der Angeklagte wurde zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der GmbH bestellt. Diese GmbH übernahm „den Auftragsbestand und das benötigte Material“ aus den Beständen der Fa. Karl OC, die in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war.

a) Der Angeklagte veranlasste den Buchhalter ██ der Fa. Karl OC, am 9., 15. und 23. Juli 1981 Überweisungen in Höhe von insgesamt 26.690,74 DM vom Postscheckkonto der Fa. Karl OC auf sein Privatkonto vorzunehmen. Außerdem ließ er einen der Fa. Karl OC zustehenden Scheck über 2.929,26 DM über sein Privatkonto einziehen.

b) In der Zeit von Juli 1981 bis September 1982 ließ er sich als Vergütung für seine Tätigkeit als Geschäftsführer insgesamt 356.400 DM auszahlen; dabei war ihm „angesichts der wirtschaftlichen Lage und der Betriebsgröße der █████████ klar, dass ihm höchstens ein monatliches Gehalt von 15.000 DM als angemessene Vergütung zugestanden hätte“ (UA 7).

2. Das Landgericht ist der Ansicht, der Angeklagte habe sich im Fall 1 a des (fortgesetzten) Betrugs schuldig gemacht. Diese rechtliche Würdigung findet in den Urteilsausführungen jedoch keine hinreichende Stütze:

Ein Betrug liegt nach der rechtlichen Würdigung (UA 11) der Strafkammer deswegen vor, weil der Angeklagte dem Buchhalter HC vorgespiegelt habe, er habe eine Forderung gegen die Fa. Karl OC, und HC dies geglaubt habe.

Das ist nicht ohne weiteres mit der an anderer Stelle des Urteils (UA 5) getroffenen Feststellung vereinbar, der Angeklagte habe die Überweisungen auf sein Privatkonto „mit dem Bemerken“ veranlasst, „er habe eine bessere Verwendung für das Geld“ als ursprünglich vorgesehen.

Vor allem hätte es im Urteil aber einer Würdigung der Aussage des in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Buchhalters bedurft. Nachdem die Geschäfte der Fa. Karl OC offenbar (teilweise oder vollständig?) von der neu gegründeten GmbH übernommen worden waren und der Angeklagte nunmehr der alleinige Geschäftsführer war, lag es nahe, dass der Buchhalter den Weisungen des Angeklagten Folge leistete, ohne sich über die Berechtigung der Weisungen im Einzelnen Gedanken zu machen oder ohne die Möglichkeit zu bedenken, sich hiergegen zur Wehr zu setzen. Eine Darlegung und Würdigung der Aussage des Zeugen KS war insoweit unverzichtbar. War der Buchhalter der Ansicht, er habe den Anweisungen des Angeklagten Folge zu leisten, und hatte der Angeklagte dies erkannt, so käme nicht eine Verurteilung wegen Betrugs, sondern möglicherweise wegen Untreue in Betracht, falls der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt auch eine Treuepflicht gegenüber der Fa. Karl OC hatte.

3. Hinsichtlich der Verurteilung wegen Untreue lässt der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe dagegen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des – insoweit geständigen – Angeklagten erkennen.

4. Die Aufhebung der Verurteilung wegen Betrugs führt auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Die wegen Untreue verhängte Einzelstrafe wird hiervon nicht berührt; sie kann daher bestehen bleiben.

SalgerGoydkeMeyer-Goßner
LaufhütteJahnke