Revision verworfen; Qualifikation nach §315b/§315 StGB mangels Feststellungen nicht gegeben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 167/81
- Datum
- 16.04.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafschärfungsvoraussetzungen des § 315b Abs. 3 StGB i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1 StGB müssen durch konkrete, tragfähige Feststellungen nachgewiesen werden.
Fehlen hinreichender Feststellungen zum Vorsatz, ist zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass die erforderliche Absicht nicht vorlag.
Der Revisionsgerichtshof kann den Urteilsspruch dahin berichtigen, dass eine zu Unrecht angenommene Qualifikation entfällt, wenn die Feststellungen dies nicht tragen.
Ist nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe feststellbar, dass eine fehlerhafte Annahme einer Tatzuschreibung die Strafbemessung nicht zuungunsten des Angeklagten beeinflusst hat, bleibt die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 29. Oktober 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 167/81 in der Strafsache gegen ██ aus █████, geboren am █████ 1954 in █████ (Türkei), wegen Totschlags u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. April 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29. Oktober 1980 wird verworfen. Die Voraussetzungen für eine Strafschärfung nach § 315b Abs. 3 StGB i. V. m. § 315 Abs. 3 Nr. 1 StGB liegen jedoch nicht vor. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB zu zwölf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und eine Sperre von fünf Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet.
Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist bis auf den nachfolgenden Punkt offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Das hat der Generalbundesanwalt in seinem, dem Angeklagten bekanntgemachten Antragsschreiben vom 30. März 1981 zutreffend dargelegt.
Lediglich die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte sei auf sein Opfer in der Absicht, einen Unglücksfall herbeizuführen, zugefahren (§§ 315b Abs. 3, 315 Abs. 3 Nr. 1 StGB), ist im Urteil nicht hinreichend dargetan. Nach den Feststellungen ging es dem Angeklagten zunächst jedenfalls
allein darum, wegzukommen. Er ließ den Motor aufheulen, um Mehmet ███████ zu erschrecken und ihn zum Beiseitegehen zu bewegen. Erst als dieser nicht reagierte, fuhr er zügig an (UA 14, 15). Das bedeutet aber noch nicht, dass er bei diesem Zufahren die Absicht hatte, einen Unglücksfall herbeizuführen, dass es ihm also nunmehr gerade darum ging, Mehmet █████████████████ zu verletzen oder gar zu töten. Auch das Schwurgericht nimmt für diesen ersten Teil des Geschehens nur bedingten, nicht direkten Tötungsvorsatz an. Mangels näherer Feststellungen hierzu ist zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass er die in den §§ 315b Abs. 3, 315 Abs. 3 Nr. 1 StGB vorausgesetzte Absicht nicht hatte. Das hat der Senat im Urteilsspruch richtiggestellt.
Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist auszuschließen, dass die fehlerhafte Annahme der Voraussetzungen der genannten Vorschriften die Bemessung der ersichtlich allein aus § 212 StGB entnommenen Strafe zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat. Dessen Revision war deshalb als im Ergebnis erfolglos zu verwerfen.
Knoblich Hürxthal Salger
RiBGH Goydke ist infolge Ruhe-Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert.
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