Wenden auf der Autobahn als Hindernisbereiten i.S.d. § 315a Abs. 1 Nr. 1 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 167/60
- Datum
- 23.06.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Wenden eines Fahrzeugs auf der Autobahn stellt regelmäßig ein Bereiten eines Hindernisses im Sinne des § 315a Abs. 1 Nr. 1 StGB dar.
Ein verkehrswidriges Fahrverhalten eines Fahrzeugführers ist grundsätzlich nicht als Hindernisbereiten, sondern als bloße (auch schwere) Behinderung einzuordnen; Ausnahmen kommen bei verkehrsfremden, außergewöhnlichen Vorgängen in Betracht.
Der Begriff des Hindernisses in § 315a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfasst auch Vorgänge, die aufgrund ihrer Eigenart wie verkehrsfremde Eingriffe erscheinen und den ungestörten Verkehrsablauf in besonderer Weise in Frage stellen.
Die Strafbarkeit wegen Straßenverkehrsgefährdung nach Hindernisbereiten setzt neben dem Hindernisakt das Herbeiführen einer konkreten Gemeingefahr sowie Vorsatz oder Fahrlässigkeit in Bezug auf diese Gefahr voraus.
Rubrum
Beschluss
In der Strafsache gegen ███ aus Bad KC, den Fabrikanten Hermann, geboren am ███ ██ ██ in ██ AC, wegen fahrlässiger Körperverletzung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 23. Juni 1960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Rotberg als Vorsitzenden und der Bundesrichter Dr. Sauer, Martin, Dr. Flitner und Bortzler als beisitzende Richter
Tenor
Wer sein Fahrzeug auf der Autobahn wendet, bereitet ein Hindernis i. S. des § 315a Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Gründe
I.
Der Angeklagte wollte am Nachmittag des 10. August 1957 die Autobahn, auf der er mit seinem Personenkraftwagen aus Richtung ██ kam, an der Ausfahrt ██ █████████ ███ ██████████ verlassen. Aus Versehen fuhr er an ihr jedoch vorbei. Darauf entschloss er sich, bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit auf der Autobahn zu wenden. Nachdem er gerade auf der Überholfahrbahn einen Lastkraftwagen überholt hatte, verlangsamte er kurz vor einem befestigten Teil des Mittelstreifens seine Fahrgeschwindigkeit auf etwa 30 km/h, bremste scharf, hielt einen Augenblick an und fuhr anschließend von der Überholbahn auf diesen befestigten Streifen auf, der durch ein Verbotsschild nach Bild 11 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung (Verkehrsverbot für Fahrzeuge aller Art) gekennzeichnet war. Dann hielt er nochmals an, um das Freiwerden der Gegenfahrbahn abzuwarten. Dabei ragte der hintere Teil seines Kraftwagens noch etwa 0,50 m bis 1,00 m in die Überholbahn der eben verlassenen Fahrtrichtung hinein.
Hinter dem Wagen des Angeklagten folgten in Abständen von je etwa 100 m und mit einer Geschwindigkeit von je ungefähr 80 km/h zwei weitere Personenwagen. Sie befanden sich auf der Überholbahn, da sie ebenfalls den Lastwagen überholen wollten. Der Fahrer des ersten Wagens bremste sein Fahrzeug scharf ab und konnte gerade noch zwischen dem zu dieser Zeit zur Hälfte auf der Überholbahn und zur Hälfte auf dem Mittelstreifen befindlichen Wagen des Angeklagten und dem rechts von ihm fahrenden Lastwagen hindurchkommen. Der Fahrer des zweiten Wagens bremste ebenfalls, konnte aber nicht mehr verhindern, dass er mit der linken vorderen Seite seines Wagens auf den rechten hinteren Teil des Vorderwagens prallte; weiter nach rechts konnte er nicht ausweichen, da sich dort noch der Lastwagen befand. Das plötzliche scharfe Bremsen der beiden Fahrzeuge und der Anprall hatten zur Folge, dass drei Insassen dieser Wagen verletzt wurden.
Nach dem Zusammenprall der beiden anderen Fahrzeuge fuhr der Angeklagte seinen Wagen, das beabsichtigte Wenden nunmehr beendend, auf die Gegenfahrbahn und stellte ihn dort am Rande der Autobahn ab.
Das Schöffengericht beim Amtsgericht in Frankfurt am Main hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315a Abs. 1 Nr. 1, § 346 Abs. 2 StGB) verurteilt. Das dortige Landgericht hat die Berufung des Angeklagten verworfen. Über die von dem Angeklagten eingelegte Revision hat das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main zu entscheiden.
Das Oberlandesgericht will das Urteil des Landgerichts aufheben. Es hat zwar keine Bedenken gegen die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung, hält aber den Schuldspruch wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs für rechtlich nicht haltbar. Es ist der Auffassung, dass das verbotene Wenden auf der Autobahn nur dann ein „Bereiten eines Hindernisses“ i. S. des § 315a Abs. 1 Nr. 1, § 316 Abs. 2 StGB sei, wenn der Kraftfahrer absichtlich, vorsätzlich oder bedingt vorsätzlich gehandelt, d. h. gewollt oder mindestens bewusst in Kauf genommen habe, für den nachfolgenden Verkehr durch sein Fahrzeug ein Hindernis zu bilden. Dass der Angeklagte diese Absicht oder diesen Vorsatz hatte, erachtet das Oberlandesgericht als nicht festgestellt.
An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht durch das Urteil des Oberlandesgerichts in Neustadt vom 10. November 1954 (VRS 9, 360) gehindert. Es hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof nach § 121 Abs. 2 GVG zur Entscheidung der Frage vorgelegt, ob ein Wenden auf der Autobahn nur unter den von ihm für erforderlich gehaltenen Voraussetzungen ein „Hindernisbereiten“ i. S. von § 315a Abs. 1 Nr. 1 StGB darstelle oder in jedem Falle, wie das Oberlandesgericht in Neustadt ausgesprochen habe.
II.
Das Oberlandesgericht in Neustadt hat in der erwähnten Entscheidung seine Auffassung, dass der Kraftfahrer durch das Wenden auf der Autobahn ein Hindernis i. S. des § 315a Abs. 1 Nr. 1 StGB bereite, in keiner Weise eingeschränkt. Dass von dieser Auffassung aus der Schuldspruch des Urteils des Landgerichts in Frankfurt der Revision standhält, kann nach den Feststellungen nicht zweifelhaft sein. Wenn das dortige Oberlandesgericht der Revision auf die Sachrüge im Schuldspruch stattgeben will, muss es also von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Neustadt abweichen.
Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsfrage noch nicht entschieden.
Die Vorlegung ist daher zulässig.
III.
Verschiedene Oberlandesgerichte haben bereits darüber entschieden, ob das Wenden auf der Autobahn als Bereiten eines Hindernisses angesehen werden kann. Andere Oberlandesgerichte haben sich mit der allgemeineren Frage befasst, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen in der Behinderung, die der Führer eines im Verkehr befindlichen Fahrzeugs anderen zufügt, das Bereiten eines Hindernisses gefunden werden kann. Die Entscheidungen gehen sowohl im Ergebnis als in der Begründung auseinander.
Das Oberlandesgericht in Neustadt ist auf der Auffassung, dass das verkehrswidrige Verhalten des Führers eines im Verkehr befindlichen Fahrzeugs ein Hindernis i. S. der Nr. 1 des § 315a Abs. 1 StGB bereiten könne. Das müsse allerdings auf Ausnahmefälle beschränkt sein. Der Tatbestand der Nr. 1 sei zu bejahen, „wenn die Hindernisbereitung das Wesentliche eines Verkehrsvorgangs ist, sich also nicht nur als notwendige Begleiterscheinung eines seinem Wesen nach anders gearteten Verkehrsvorgangs darstellt“. Das sei für das Wenden auf der Autobahn zu bejahen, ohne dass es auf die Verkehrslage im Einzelfall ankomme.
Das Kammergericht hat in der Entscheidung VRS 11, 208 die Auffassung vertreten, dass „derjenige, der durch verkehrswidriges Verhalten andere lediglich ‚behindert‘ oder sonst einen der durch § 1 StVO verbotenen Erfolge herbeiführt, noch kein ‚Hindernis‘ i. S. des § 315a Abs. 1 Nr. 1 StGB bereitet, es sei denn, dass er die Behinderung beabsichtigt oder dass er so grob verkehrswidrig handelt, dass dieses Verhalten in seiner allgemeinen Verkehrsbedeutung noch über die in § 315 Abs. 1 Nr. 4 StGB aufgeführten Verkehrsverstöße hinausgeht oder ihnen doch zum mindesten gleichkommt.“
Das Oberlandesgericht in Köln — VRS 14, 450 — erblickt in der ungewollten Gefährdung durch verkehrswidriges Verhalten nur dann ein Hindernisbereiten, „wenn durch Dauer und räumliche Ausdehnung ein deutlicher Unterschied gegenüber der bloßen Behinderung besteht“. Das sei nicht der Fall, wenn ein Personenkraftwagen auf der Autobahn unter schwerer, aber ungewollter Gefährdung eines in Gegenrichtung herannahenden Fahrzeugs zügig wendet.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts in Karlsruhe — VRS 16, 197 — stellt das Wenden auf der Autobahn „jedenfalls dann ein Hindernisbereiten dar, wenn dies in einer Regennacht geschieht, zeitweise die Beleuchtung des Wagens für den Fahrer des gefährdeten Wagens nicht sichtbar ist und zudem die Gefahr besteht, dass infolge eines Motordefekts das Fahrzeug beim Überqueren der Fahrbahn zum Stehen kommt“. Nach Auffassung dieses Oberlandesgerichts „werden von einem sich im Verkehr befindenden Fahrzeug ausgehende behindernde Verkehrsvorgänge dann die Merkmale des Hindernisbereitens tragen, wenn sie nach ihrer Eigenart, Schwere und Gefährlichkeit den anderen in § 315a Abs. 1 Nr. 1 und § 315 Abs. 1 gekennzeichneten verkehrsfremden Eingriffen gleichkommen“. Das sei „gerade beim Wenden auf der Autobahn regelmäßig der Fall“.
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat — VRS 17, 128 — entschieden, dass ein Fahrzeug, dessen Ladung unzulässig breit ist und — für andere Verkehrsteilnehmer schwer erkennbar seitlich hinausragt, einem entgegenkommenden Fahrzeug selbst dann kein Hindernis bereitet, wenn die Begegnung auf schmaler Straße erfolgt und die beiden Fahrzeuge wegen der unzulässigen Breite der Ladung nicht aneinander vorbeifahren können. Aus der Vorschrift des § 315a Abs. 1 Nr. 4 StGB sei abzuleiten, „dass ein verkehrswidriges Verhalten, gleichgültig ob es zu den in Nr. 4 aufgeführten Verstößen gehört oder nicht, nicht schon deshalb als Bereiten eines Hindernisses i. S. von Nr. 1 angesehen werden kann, weil hierdurch ein anderer mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder gar gefährdet oder geschädigt wurde“.
Ein Fahrzeuglenker, der etwa grob verkehrswidrig die Vorfahrt nicht beachtet und dadurch vorsätzlich oder fahrlässig (§ 316 Abs. 2 StGB) eine Gemeingefahr herbeiführt, kann nach Nr. 4 des § 315a Abs. 1 wegen Straßenverkehrsgefährdung nur bestraft werden, wenn er zugleich rücksichtslos handelt („in grob verkehrswidriger und rücksichtsloser Weise“). Im Falle der Nr. 1 genügt schlechthin das vorsätzliche, nach § 316 Abs. 2 StGB sogar das nur fahrlässige Bereiten eines Hindernisses für den Tatbestand der Straßenverkehrsgefährdung; Rücksichtslosigkeit wird nicht erfordert. Die schwere und gefährliche Behinderung des Verkehrs, die nicht selten die Folge einer grob verkehrswidrig, wenn auch nicht rücksichtslos begangenen Vorfahrtverletzung ist, kann daher nach dem Willen des Gesetzes nicht als Bereiten eines Hindernisses angesehen werden (vgl. die Entscheidungen des Senats BGHSt 5, 297; 5, 392; 6, 219).
Die in Nr. 4 aufgeführten verkehrswidrigen Verhaltensweisen des Lenkers eines im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeugs (Nichtbeachten der Vorfahrt, falsches Überholen, zu schnelles Fahren) wirken für § 315a Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbegründend. Das Gesetz steht erkennbar auf dem Standpunkt, dass kein Bedürfnis bestehe, den Lenker eines im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeugs wegen anderer als der in Nr. 4 aufgeführten Verkehrsverstöße unter dem Gesichtspunkt der Straßenverkehrsgefährdung zu bestrafen.
Aus alldem ergibt sich als Wille des Gesetzes, dass eine selbst schwere und gefährliche Behinderung des Verkehrs, die der Fahrzeuglenker durch falsches Fahrverhalten bewirkt, regelmäßig nicht als Bereiten eines Hindernisses i. S. der Nr. 1 angesehen werden kann.
Der Senat hat jedoch schon entschieden, dass das Gesetz Ausnahmen von dieser Regel zulässt und es in besonders gelagerten Fällen ermöglicht, auch den Lenker eines im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeugs wegen Bereiten eines Hindernisses zu bestrafen.
In der Entscheidung BGHSt 7, 379 hat er ausgesprochen, dass der Lenker eines in Bewegung befindlichen Fahrzeugs „jedenfalls dann“ durch andere als die in § 315a Abs. 1 Nr. 4 StGB gekennzeichneten Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung ein Hindernis bereiten kann, wenn er die Schaffung dieses Hindernisses beabsichtigt. In einem solchen Falle handelt es sich nicht um eine bloße, wenn auch nachhaltige Behinderung des Verkehrs, wie sie die regelmäßige oder doch sehr häufige Folge des Verhaltens eines Fahrzeuglenkers ist, der zwar verkehrswidrig handelt, bei dem aber doch sein Interesse am eigenen Fortkommen im Verkehr im Vordergrund steht. Dem Täter, der sein Fahrzeug in der Absicht und zu dem Zweck verwendet, anderen Verkehrsteilnehmern den Weg, wenn auch nur vorübergehend, zu verlegen, kommt es nicht in erster Linie auf seine eigene Fortbewegung an. Wenn er sein Fahrzeug zu dem bezeichneten Zweck verwendet, handelt er nicht nur bewusst verkehrswidrig. Sein Fahrzeug ist dann vielmehr ebenso, wie wenn er überhaupt nicht Verkehrsteilnehmer wäre, das bloße Mittel, anderen Verkehrsteilnehmern ein Hindernis zu bereiten. Das rechtfertigt es, ihn nach § 315a Abs. 1 Nr. 1 StGB zu bestrafen, wenn er durch sein Verhalten eine Gemeingefahr herbeigeführt hat.
So betrachtet kann es keinen Unterschied begründen, durch welche Verkehrswidrigkeit der Lenker des Fahrzeugs dieses als Mittel zur Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer verwendet. Es kommt in einem solchen Falle nicht darauf an, ob der Täter eine der in § 315a Abs. 1 Nr. 4 StGB genannten Verkehrswidrigkeiten begeht oder eine andere Vorschrift missachtet. In jedem Falle, in dem der Täter mit seinem Fahrzeug anderen Verkehrsteilnehmern ein Hindernis zu bereiten beabsichtigt, ist er nach § 315a Abs. 1 Nr. 1 StGB zu bestrafen, sofern seine Handlungsweise eine Gemeingefahr zur Folge hat und der Vorsatz des Täters sich auch auf diese erstreckt.
Tritt die Gemeingefahr nicht ein, so liegt der nach § 315a Abs. 2 StGB strafbare — Versuch des Vergehens nach § 315a Abs. 1 Nr. 1 StGB vor. Kann bezüglich der Gemeingefahr dem Täter nur der Vorwurf der Fahrlässigkeit gemacht werden, so ist er nach § 316 Abs. 1 i. V. mit § 315a Abs. 1 Nr. 1 StGB zu bestrafen.
Mit der in der Entscheidung BGHSt 7, 379 ausdrücklich offen gelassenen Frage, ob der Lenker eines im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeugs unter gewissen Umständen durch Verstöße gegen Verkehrsvorschriften auch dann, wenn er die Behinderung der anderen Verkehrsteilnehmer nicht beabsichtigt, ein Hindernis i. S. der Nr. 1 bereiten kann, hat sich der Senat sodann in dem Urteil VRS 18, 191, 194 befasst. Er hat dort — ohne die Frage abschließend entscheiden zu müssen — erwogen, dass falsche Fahrweisen möglicherweise verkehrsfeindlich sind und wie ein verkehrsfremder Eingriff erscheinen.
In der Tat ermöglicht es dieser Gesichtspunkt, der auch auf die vorstehend in Nr. 4 behandelten Fälle der beabsichtigten Behinderung zutrifft, den Begriff des Hindernisbereitens von demjenigen des bloßen Behinderns deutlich abzugrenzen.
Wer die Nr. 1 des § 315a Abs. 1 StGB unbefangen liest, wird der Meinung zuneigen, dass das Gesetz unter „Hindernis“ einen von außen in den Verkehr hineingetragenen, also einen verkehrsfremden Eingriff versteht. Unter diesem Gesichtspunkt ist es verständlich, dass das Gesetz die Behinderung, die das nur verkehrswidrige Verhalten des Lenkers eines im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeugs mit sich bringt, in Nr. 4 einer gesonderten Regel unterstellt hat. Verfährt aber ein Fahrzeuglenker derart außergewöhnlich, dass sein Verhalten gänzlich aus dem Rahmen dessen herausfällt, was im Verkehr — wenn auch verbotenermaßen — vorzukommen pflegt, so steht nichts im Wege, auf ein solches Verhalten, weil es sich gleichfalls als verkehrsfremd darstellt, nicht nur die Regel der Nr. 4 des § 315a Abs. 1 StGB, sondern auch diejenige seiner Nr. 1 anzuwenden.
Um einen solchen Fall handelt es sich beim Wenden auf der Autobahn.
Das Wenden auf der Autobahn ist für den allgemeinen Verkehr ausnahmslos verboten (§ 8 Abs. 7 Satz 3 StVO). Das allein wäre freilich nicht entscheidend. Auch viele andere Verhaltensweisen sind dem Kraftfahrer — auf der Autobahn und auf anderen Straßen — verboten. So ist es etwa demjenigen, der von einer anderen Straße als einer Autobahn nach links in eine kreuzende Straße oder in ein Grundstück einbiegen will, untersagt, dies unmittelbar vor einem entgegenkommenden Fahrzeug zu tun (§ 8 Abs. 3 Satz 1 StVO). Das Linkseinbiegen ist aber nicht grundsätzlich verboten. Es kommt immer wieder vor, dass ein Kraftfahrer das entgegenkommende Fahrzeug nicht oder zu spät bemerkt oder dass er die Entfernung oder die Geschwindigkeit des entgegenkommenden Fahrzeugs falsch einschätzt oder von diesem eine vorübergehende Verminderung der Fahrgeschwindigkeit erwartet und deswegen die Vorschrift des § 8 Abs. 3 Satz 1 StVO verletzt. Demgegenüber ist es schlechthin und unter allen Umständen unzulässig, auf der Autobahn zu wenden.
Das ergibt sich schon aus der Natur und der Art der Anlage der Bundesautobahnen. Diese haben für die entgegengesetzten Fahrtrichtungen zwei voneinander völlig unabhängige, durch einen Mittelstreifen, der nicht befahren werden darf, getrennte Fahrbahnen. Kein Kraftfahrer braucht auf der Autobahn auch nur mit der Möglichkeit zu rechnen, dass ihm auf seiner Fahrbahn ein Fahrzeug entgegenkommen könne oder dass der Lenker eines vor ihm auf der Fahrbahn fahrenden oder auf dem rechten Randstreifen haltenden Fahrzeugs dieses auf den Mittelstreifen oder von diesem herunter über die Fahrbahn steuern könne. Die Bundesautobahnen können ihren Zweck, die Schnellstraßen des Kraftverkehrs zu sein, nur erfüllen, wenn ausnahmslos die Grundregel beachtet wird, dass jede Fahrbahn nur in der erlaubten Fahrtrichtung befahren wird. Angesichts der hohen Geschwindigkeiten, die auf der Autobahn gefahren werden und gefahren werden dürfen, ist jede Ausnahme von dieser Grundregel schlechthin unerträglich.
Der überwiegenden Mehrzahl der Kraftfahrer ist diese Grundregel auch in Fleisch und Blut übergegangen. Bei der großen Zahl der Kraftfahrzeuge, die die Autobahnen befahren, ist ein Verstoß gegen das Verbot, auf der Autobahn zu wenden, von der Masse der Kraftfahrer eine verschwindende Ausnahme.
Ein Verstoß gegen dieses Verbot wird als ein verkehrsfremder und verkehrsfeindlicher Vorgang angesehen.
Durch das Wenden eines Fahrzeugs auf der Autobahn wird der ungestörte und ungehinderte Ablauf des Verkehrs in Frage gestellt. Bei den sehr hohen Geschwindigkeiten, die auf der Autobahn erlaubt und üblich sind, kann während des Wendens ein Fahrzeug herankommen, das bei Beginn des Wendevorgangs noch weit entfernt war und von dem Täter möglicherweise noch gar nicht gesehen werden konnte. Damit muss regelmäßig derjenige rechnen, der sein Fahrzeug auf der Autobahn wendet.
Nach alldem bereitet derjenige ein Hindernis i. S. des § 315a Abs. 1 Nr. 1 StGB, der sein Fahrzeug auf der Autobahn wendet.
Ob der Täter wegen Straßenverkehrsgefährdung bestraft werden kann, hängt davon ab, ob er im gegebenen Falle durch das Hindernisbereiten eine bestimmte Gemeingefahr herbeigeführt hat und ob ihm insoweit Vorsatz (§ 315a Abs. 1 StGB) oder Fahrlässigkeit (§ 316 Abs. 2 StGB) zur Last gelegt werden kann.
Die Entscheidung entspricht im Ergebnis der Stellungnahme des Generalbundesanwalts.
Rotberg Die Bundesrichter Dr. Sauer und Martin sind beurlaubt und können deshalb nicht unterschreiben.
| Rotberg | Bortzler | ||
| Flitner |