Treffer
BGH Urteil

Tateinheit zwischen Hehlerei und fortgesetztem Metallvergehen bejaht (Revision teilweise erfolgreich)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferien-Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 167/54
Datum
15.07.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen Hehlerei im Rückfall, Diebstahls und fortgesetzter Verstöße gegen das UnedlMetG verurteilt worden. Der BGH hob die Verurteilung wegen des Metallvergehens auf und änderte den Schuldspruch dahin, dass Hehlerei und ein Einzelakt des fortgesetzten Metallvergehens tateinheitlich sind. Maßgeblich ist, ob Ausführungshandlungen wenigstens teilweise zusammenfallen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tateinheit liegt vor, wenn die Ausführungshandlungen der beteiligten Straftaten wenigstens teilweise zusammenfallen.

2

Die Annahme einer fortgesetzten, minderschweren Tat schließt die Tateinheit mit einer gleichzeitig verwirklichten, schwereren Tat nicht aus.

3

Bei Tateinheit sind konkurrierende selbständige Verurteilungen zurückzunehmen; die Strafzumessung hat die rechtliche Einheit der Handlung zu berücksichtigen.

4

Nach Änderung des Schuldspruchs ist die Einzelstrafe aufzuheben und die neue Einzelstrafe unter Maßgabe der prozessualen Grenzen (vgl. § 358 Abs. 2 StPO) neu zu bemessen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 3. Dezember 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Rohproduktenhändler Heinz ██████ aus ████, geboren am ███ ███ ███ in ███, in Untersuchungshaft, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei im Rückfall u. a. hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juli 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Senatspräsident Glanzmann Bundesrichter Mantel Dr. Engels Bundesrichter Bundesrichter Dr. Hille als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 3. Dezember 1953, soweit der Angeklagte wegen Metallvergehens verurteilt worden ist, aufgehoben. Der Schuldspruch wird dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Hehlerei im Rückfall in Tateinheit mit Vergehen gegen § 16 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen, wegen Diebstahls im Rückfall und wegen versuchten Diebstahls im Rückfall verurteilt ist. Aufgehoben werden auch die Einzelstrafe wegen Hehlerei im Rückfall und die Gesamtstrafe. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die allgemeine Sachbeschwerde des wegen Hehlerei im Rückfall, wegen Diebstahls im Rückfall, wegen versuchten Diebstahls im Rückfall und wegen fortgesetzten Vergehens gegen § 1, § 16 Abs. 1 Nr. 1 UnedlMetG verurteilten Angeklagten ist nur insoweit begründet, als die Strafkammer die Hehlerei im Rückfall und das fortgesetzte Metallvergehen für mehrere selbständige Handlungen erachtet hat. Zur Begründung führt sie an, dass mehrere strafbare Handlungen nicht durch eine tateinheitlich begangene minderschwere fortgesetzte Straftat zu einer rechtlichen Einheit zusammengefasst werden können. Dieser Grundsatz ist zwar in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt (BGHSt 1, 67), setzt indessen drei ineinandergreifende strafbare Handlungen voraus, nämlich zwei schwerere, im Verhältnis zueinander selbständige Straftaten und eine dritte minderschwere, die mit jeder der beiden schwereren in Tateinheit steht. Hier handelt es sich dagegen lediglich darum, ob eine weniger schwere fortgesetzte Straftat und eine schwerere Straftat in Tateinheit begangen sind. Dass dies rechtlich möglich ist, kann nicht zweifelhaft sein und ist nie zweifelhaft gewesen, da der Annahme von Tateinheit weder die mindere Schwere der einen Straftat noch ihre Eigenschaft als fortgesetzte Handlung entgegensteht. Die Vorschrift des § 73 StGB geht gerade davon aus, dass den mehreren konkurrierenden Straftaten unterschiedliche Schwere zukommt. Andererseits wird die rechtliche Einheit der fortgesetzten Handlung nicht dadurch berührt, dass durch einen ihrer Einzelakte zugleich ein weiterer, sei es auch mit schwererer Strafe bedrohter Tatbestand verwirklicht wurde.

Ob die Hehlerei im Rückfall und das fortgesetzte Metallvergehen als eine und dieselbe Handlung oder als mehrere selbständige Handlungen zu beurteilen sind, richtet sich somit gemäß ständiger Rechtsprechung lediglich danach, ob die Ausführungshandlungen wenigstens teilweise zusammenfallen (RGSt 32, 137, 139; 56, 58; 72, 120, 123). Das fortgesetzte Metallvergehen hat der Beschwerdeführer dadurch begangen, dass er von Januar bis März 1953 vorsätzlich ohne die vorgeschriebene Erlaubnis Altmetalle zur gewerblichen Weiterveräußerung erwarb. Im Rahmen dieser Aufkäufe hat er Mitte März 1953 Teile eines entwendeten Kupferkabels angekauft, obwohl er mit der naheliegenden Möglichkeit des Diebstahls rechnete. Da er durch eben diesen unerlaubten Ankauf zugleich sowohl gegen § 259 StGB, als auch gegen §§ 1, 16 Abs. 1 Nr. 1 UnedlMetG verstoßen hat, fällt die Verwirklichung des Hehlereitatbestandes und eines Einzelakts des fortgesetzten Metallvergehens in eins zusammen. Die beiden Straftaten stehen somit zueinander im Verhältnis nicht der Tatmehrheit, sondern der Tateinheit. Die selbständige Verurteilung wegen Metallvergehens muss daher gemäß § 73 StGB entfallen; der Schuldspruch wegen Hehlerei im Rückfall konnte von hier aus entsprechend geändert werden. Weitere zuungunsten des Beschwerdeführers wirkende Rechtsmängel hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils nicht ergeben. Die Einzelstrafe für die Hehlerei im Rückfall war aufzuheben, weil bei ihrer Bemessung der zusätzliche Schuldvorwurf des fortgesetzten Metallvergehens nicht berücksichtigt worden ist; die neue Einzelstrafe darf gemäß § 358 Abs. 2 StPO ein Jahr vier Monate Zuchthaus nicht übersteigen (vgl. RGSt 67, 236, 244).

GlanzmannGroßEngels
MantelHille