Revision teils stattgegeben: Aufhebung wegen versuchter räuberischer Erpressung und Berichtigung der Urteilsformel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 16/72
- Datum
- 17.02.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berichtigung der Urteilsformel von „Führerschein“ in „Fahrerlaubnis“ ist zulässig, wenn der Urteilszusammenhang erkennen lässt, dass der Mangel den Entzug der Fahrerlaubnis und nicht nur den physischen Verlust des Dokuments betrifft.
Der Tatbestand der (versuchten) räuberischen Erpressung setzt voraus, dass der Täter für sich oder einen Dritten einen Vermögensvorteil anstrebt, zu dem weder er noch der Dritte ein Recht hat, und dass er die Rechtswidrigkeit dieses Vorteils kennt oder zumindest billigend in Kauf nimmt.
Glaubt der Täter, er oder der Dritte habe ein in Wirklichkeit nicht bestehendes Recht auf die erstrebte Bereicherung, liegt ein Tatbestandsirrtum vor, der den Erpressungsvorsatz ausschließt.
Lassen die Feststellungen offen, ob ein tatbestandsausschließender Irrtum vorliegt, hat das Gericht hierzu Feststellungen zu treffen; unterbleibt dies, ist der entsprechende Schuldspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Wirkt sich die Aufhebung einzelner Schuldsprüche auf die Gesamtstrafbemessung aus, hat das Tatgericht die Gesamtstrafe einschließlich der Einbeziehung früherer Strafen nach §§ 74, 76 StGB neu zu prüfen; dabei ist das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO zu beachten.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 20. September 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 16/72 in der Strafsache gegen den Arbeiter Manfred Wilhelm V. ████████ aus █████████, geboren ████████████ 1944 in █████████████, wegen versuchter räuberischer Erpressung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Februar 1972, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bortzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Salger Bundesrichter als beisitzende Richter, Bundesanwalt █ in der Verhandlung, Oberstaatsanwältin █████ bei der Verkündung als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, ████████████████████ ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 20. September 1971 dahin berichtigt, dass es in der Urteilsformel statt „ohne Fahrerschein“ heißen muss: „ohne Fahrerlaubnis“.
Gründe
Das Urteil wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen versuchter räuberischer Erpressung verurteilt worden ist, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
I. 1. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils lässt keinen Rechtsfehler erkennen, soweit der Angeklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung (Fall II 2), wegen fahrlässiger Körperverletzung (Fall II 3) sowie wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt und mit einem Vergehen gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG (Fall II 4) verurteilt worden ist.
In dem zuletzt genannten Falle spricht zwar das angefochtene Urteil (UA S. 17) nur davon, der Angeklagte besitze „keinen Führerschein“ und er habe gewusst, dass er den Wagen nicht fahren durfte, weil er eben „keinen Führerschein“ besitzt. Dem Urteilszusammenhang kann aber mit Sicherheit entnommen werden, dass der Angeklagte nicht nur keinen Führerschein mehr besitzt (weil er diesen etwa verloren hat), sondern dass er die erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat. Der Senat berichtigt demgemäß die Urteilsformel.
2. Nicht bestehen bleiben kann dagegen der Schuldspruch wegen versuchter räuberischer Erpressung im Falle II 1 der Urteilsgründe. Nach der Sachverhaltsschilderung (UA S. 6 ff.) ist es nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte der Meinung war, der Dirne ███████████ stehe für den ausgeführten Geschlechtsverkehr ein Anspruch auf den Dirnenlohn in der geltend gemachten Höhe von 200 DM zu. Auf diese Frage ist das Landgericht überhaupt nicht eingegangen.
Der vollendeten oder versuchten (auch räuberischen) Erpressung macht sich der Täter, der für sich oder einen Dritten mit den im Gesetz bezeichneten Mitteln einen Vermögensvorteil anstrebt, nur dann schuldig, wenn er oder der Dritte kein Recht auf die erstrebte Bereicherung hat und wenn er außerdem weiß oder mindestens damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der erstrebte Vermögensvorteil rechtswidrig ist. Glaubt der Täter, er oder der Dritte habe ein – in Wirklichkeit nicht bestehendes – Recht auf die erstrebte Bereicherung, so handelt er in einem den Erpressungsvorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum (BGHSt 4, 105; ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteil des Senats vom 18. November 1971 – 4 StR 368/71 –).
Diese Frage muss daher geklärt werden. Möglicherweise könnte sich der Angeklagte im Falle II 1 nur der Nötigung schuldig gemacht haben.
II. 1. Der vorläufige Wegfall des Schuldspruchs im Falle II 1 und damit der insoweit verhängten Einzelstrafe macht es erforderlich, auch den Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben. Die übrigen, in den Fällen II 2 bis 4 verhängten Einzelstrafen müssen dagegen bestehen bleiben. Nach den Strafzumessungserwägungen des Landgerichts ist es ausgeschlossen, dass die Höhe der Einzelstrafe im Falle II 1 für die Bemessung der übrigen Einzelstrafen von Einfluss gewesen ist.
Bei der Bemessung der Einzelstrafen für die Fälle II 2 bis 4 ist das Landgericht auch sonst keinem Rechtsirrtum erlegen. Zwar hat es bei der Erörterung der in Betracht kommenden gesetzlichen Mindeststrafen (UA S. 25) nicht erwähnt, dass für eine gefährliche Körperverletzung die in § 223a StGB vorgesehene Mindeststrafe im Falle mildernder Umstände gemäß § 228 StGB unterschritten werden kann. Die Strafzumessungserwägungen ergeben aber klar, dass nach der rechtsirrtumsfreien Auffassung des Landgerichts in keinem Falle die Unterschreitung des Regelstrafrahmens wegen mildernder Umstände in Betracht kommt.
Mit der Aufhebung der Gesamtstrafe entfällt von selbst der Ausspruch über die Festsetzung einer Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis. Auch darüber wird das Landgericht neu zu befinden haben.
2. Die sämtlichen im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Straftaten hat der Angeklagte begangen, ehe er am 20. August 1970 vom Amtsgericht Bochum zu einer Geldstrafe von 150 DM und am 11. März 1971 vom selben Gericht zu einer Geldstrafe von 450 DM verurteilt wurde (UA S. 6). Dass diese Strafen oder die für sie festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen im Zeitpunkt der Verurteilung vom 20. September 1971 schon „vollstreckt, verjährt oder erlassen“ gewesen seien, ist nicht festgestellt und auch nicht ohne Weiteres anzunehmen. Es wird daher gemäß §§ 74, 76 StGB (in ihrer jetzigen, bereits seit dem 1. April 1970 geltenden Fassung) zu prüfen sein, ob diese beiden Geldstrafen oder eine von ihnen in die hier zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe miteinzubeziehen sind. Sollte nur eine der beiden Vorstrafen (vom 20. August 1970 und 11. März 1971) im Zeitpunkt der Verurteilung vom 20. September 1971 schon vollständig erledigt gewesen sein, so käme ohne Weiteres die andere für die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe in Betracht. Sollten beide Vorstrafen am 20. September 1971 noch nicht vollständig erledigt gewesen sein, so könnte neben der Strafe vom 20. August 1970 diejenige vom 11. März 1971 nur dann in die Gesamtstrafe einbezogen werden, wenn die der Verurteilung vom 11. März 1971 zugrundeliegende Straftat vor dem 20. August 1970 begangen worden sein sollte.
Bei der Entscheidung darüber, ob die Geldstrafen – oder eine von ihnen – in die Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen sind oder ob davon gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 StGB Abstand genommen werden soll, wird das Landgericht auch das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) beachten müssen. Die Dauer der Gesamtfreiheitsstrafe darf in keinem Falle die im jetzt angefochtenen Urteil festgesetzten zwei Jahre und acht Monate überschreiten.
| Meyer | Mayr | Salger | |||
| Bortzler | Hürxthal |