Treffer
BGH Beschluss

Antrag auf nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs nach Verwerfung der Revision zurückgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 166/93
Datum
24.06.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt, dem Revisionsvorbringen aus einem nachgereichten Schriftsatz nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren, nachdem der Senat die Revision wegen unbegründet Verwerfens gemäß § 349 Abs. 2 StPO abgelehnt hatte. Streitfrage ist, ob nach Fristablauf und ohne Vorliegen der Eingabe beim Revisionsgericht eine Nachholung des Gehörs möglich ist. Der BGH verneint dies: § 33a StPO greift nicht, die Begründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO ist nicht verlängerbar, und nachgereichte Ausführungen sind nur zu berücksichtigen, wenn sie vor der Entscheidung eingehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Nachholung des rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO kommt nur in Betracht, wenn das Revisionsgericht Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist.

2

Die Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO ist nicht verlängerbar; nach Ablauf der Frist können ergänzende Ausführungen zwar nachgereicht, aber nur berücksichtigt werden, wenn sie dem Revisionsgericht vor seiner Entscheidung zugehen.

3

Ist die Revision durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO rechtskräftig abgeschlossen, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Durchsetzung nachträglicher Eingaben regelmäßig nicht möglich.

4

Das rechtliche Gehör ist nicht verletzt allein dadurch, dass eine Eingabe dem Revisionsgericht nicht vorlag, solange das Gericht keine ungehörten Tatsachen oder Beweisergebnisse bei seiner Entscheidung verwertet hat.

Vorinstanzen

Senats, 20. April 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 166/93 vom 24. Juni 1993 in der Strafsache gegen ██ █ aus ████, geboren am ██ 1959 in ██ ██ ██ ███, zur Zeit in Haft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **24. Juni 1993

Tenor

Der Antrag, dem Angeklagten gegen den Beschluss des Senats vom 20. April 1993 nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Gründe

Das Landgericht Münster hat den Angeklagten durch Urteil vom 11. Dezember 1992 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Wahlverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt ████████, Revision eingelegt und das Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 22. Februar 1993 mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet. Die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. März 1993 wurde Rechtsanwalt ██████ am 2. April 1993 zugestellt. Nachdem innerhalb der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO weder eine weitere Begründung der Revision noch eine Gegenerklärung zum Antrag des Generalbundesanwalts eingegangen war, verwarf der Senat die Revision durch Beschluss vom 20. April 1993 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet. Erst am 28. April 1993 ging beim Bundesgerichtshof ein an das Landgericht Münster gerichteter Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt ███ vom 20. März 1993 ein, der weitere Ausführungen zur Sachrüge enthielt.

Rechtsanwalt ████████ beantragt nunmehr, „die Revision des Beschuldigten ███████████ unter Beachtung der materiell-rechtlichen Rügen aus dem Schriftsatz der Verteidigung vom 20.03.1993 zu bescheiden“. Dieser als Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs gegen den Senatsbeschluss vom 20. April 1993 zu behandelnde Antrag ist zurückzuweisen. Die Voraussetzungen des § 33a StPO liegen nicht vor. Der Senat hat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dem Senat der Schriftsatz des Verteidigers vom 20. März 1993 nicht vorgelegen hat. Die Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO war am 22. Januar 1993 abgelaufen; eine Verlängerung dieser Frist ist nicht möglich. Einem Revisionsführer bleibt es zwar unbenommen, auch noch nach Ablauf der Begründungsfrist Ausführungen nachzuschieben und die bereits erhobenen Rügen zusätzlich zu erläutern.

Der Beschwerdeführer kann aber nur dann beanspruchen, dass seine weiteren Ausführungen von dem Revisionsgericht bei der Beschlussfassung mitberücksichtigt werden, wenn diese dem Revisionsgericht vor dessen Entscheidung zugehen (BGHR StPO § 33a Revision 1). Das war hier aber gerade nicht der Fall.

Ob der Verteidiger damit rechnen konnte, dass der Schriftsatz vom 20. März 1993 bei normalem Geschäftsgang und den üblichen Postlaufzeiten rechtzeitig jedenfalls vor Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO dem Revisionsgericht vorliegen würde, ist hier rechtlich ohne Bedeutung. Denn andernfalls liefe dies auf eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinaus, die hier nicht begehrt worden ist. Sie wäre auch nach dem durch den gemäß § 349 Abs. 2 StPO ergangenen, rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr zulässig (BGHR StPO § 33a Anhörung 1 m. w. N.).

Im Übrigen bemerkt der Senat, dass die Einzelausführungen zur Sachrüge, die im Wesentlichen mit den Revisionsangriffen des Mitangeklagten übereinstimmen, der Revision auch in der Sache nicht zum Erfolg hätten verhelfen können.

MaatzSalgerTolksdorf
SteindorfTepperwien