Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Diebstahls verworfen – Prüfung der Strafzumessung und Revisionsrechtfertigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 166/91
Datum
21.05.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund wegen Diebstahls ein. Streitpunkt war insbesondere, ob die Berücksichtigung des Verhaltens "ohne Not" die Strafzumessung zu seinem Nachteil beeinflusst hat. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung keinen revisionsrechtfertigenden Rechtsfehler ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Bei der Prüfung der Strafzumessung hat das Revisionsgericht zu beurteilen, ob die Berücksichtigung eines strafschärfenden Umstands das Gesamtstrafmaß zu Lasten des Verurteilten beeinflusst hat.

3

Die bloße Berücksichtigung eines einzelnen strafverschärfenden Umstands rechtfertigt nur dann eine erfolgreiche Revision, wenn daraus ein erkennbarer nachteiliger Einfluss auf das Strafmaß folgt.

4

Der Unterliegende in einem Rechtsmittelverfahren hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, wenn das Rechtsmittel verworfen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 15. November 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 166/91 in der Strafsache gegen ███ █████████ █████████ aus █████████ dort Manuel geboren am ████████ 1967, wegen Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Mai 1991 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 15. November 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Senat schließt aus, dass sich die strafschärfende Berücksichtigung des Handelns „ohne Not“ (UA 31) angesichts der weiteren erheblichen Strafschärfungsgründe und der vergleichsweise milden Einzelstrafen zulasten des Angeklagten ausgewirkt hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

SalgerSteindorfBasdorf
Meyer-GoßnerMaatz