Revision wegen Diebstahls verworfen – Prüfung der Strafzumessung und Revisionsrechtfertigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 166/91
- Datum
- 21.05.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Bei der Prüfung der Strafzumessung hat das Revisionsgericht zu beurteilen, ob die Berücksichtigung eines strafschärfenden Umstands das Gesamtstrafmaß zu Lasten des Verurteilten beeinflusst hat.
Die bloße Berücksichtigung eines einzelnen strafverschärfenden Umstands rechtfertigt nur dann eine erfolgreiche Revision, wenn daraus ein erkennbarer nachteiliger Einfluss auf das Strafmaß folgt.
Der Unterliegende in einem Rechtsmittelverfahren hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, wenn das Rechtsmittel verworfen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 15. November 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 166/91 in der Strafsache gegen ███ █████████ █████████ aus █████████ dort Manuel geboren am ████████ 1967, wegen Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Mai 1991 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 15. November 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Senat schließt aus, dass sich die strafschärfende Berücksichtigung des Handelns „ohne Not“ (UA 31) angesichts der weiteren erheblichen Strafschärfungsgründe und der vergleichsweise milden Einzelstrafen zulasten des Angeklagten ausgewirkt hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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