Totschlag durch Schüsse auf vermeintlichen Wilderer: Putativnotwehr und Jagdschutzrecht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 16/68
- Datum
- 10.05.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 53 Abs. 3 StGB (Notwehrexzess) ist auf Fälle bloß vermeintlicher Notwehr nicht anwendbar; die Strafbarkeit beurteilt sich dann nach Irrtumsgrundsätzen (Tatbestands- bzw. Verbotsirrtum).
Irrt der Täter in einer nur vermeintlichen Notwehrlage aufgrund fehlerhafter tatsächlicher Einschätzung über Angriffsstärke oder Erforderlichkeit der Abwehr und überschreitet deshalb das Maß der (vermeintlich) notwendigen Verteidigung, kommt eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Erfolgsherbeiführung in Betracht, sofern der Irrtum vorwerfbar ist.
Ist dem Täter weder die Annahme eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs noch die Fehleinschätzung des erforderlichen Abwehrmaßes vorwerfbar, scheidet auch eine Bestrafung wegen fahrlässiger Erfolgsherbeiführung aus.
Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit einer Verteidigungshandlung sind die konkreten Handlungsmöglichkeiten des Täters in der Tatsituation (Zeitdruck, Distanz, Zielmöglichkeit) umfassend festzustellen; die Frage gezielter „milderer“ Schüsse kann sachverständiger Klärung bedürfen.
Soweit der Täter über tatsächliche Umstände irrt, die bei Bestehen einer besonderen Befugnislage (z.B. Anhalte- und Feststellungsrecht kraft Jagdschutzrechts) sein Vorgehen rechtfertigen würden, ist dieser Irrtum als Tatbestandsirrtum in die Vorsatzprüfung einzubeziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 25. Juli 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 16/68
in der Strafsache gegen ████ aus █████, dort geboren am ██████ wegen Totschlags.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Mai 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ███████ aus ███ und Prof. Dr. ███████ aus ███ als Verteidiger, Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 25. Juli 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer des Landgerichts Münster/Westf. zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der zur Tatzeit 19 Jahre alte Angeklagte, Inhaber eines unbeschränkten Jahresjagdscheins, hat in einen einer Erbengemeinschaft, deren Mitglied er ist, gehörenden Wald den ihm unbekannten Bergmann ████████, den er für einen bewaffneten Wilderer hielt, und, als er sich von ihm angegriffen glaubte, mit einer Pistole auf ihn geschossen und ihn tödlich verletzt. Die Jugendkammer hat ihn wegen Totschlags zu zwei Jahren Jugendstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und erhebt die Sachrüge.
Dem Rechtsmittel kann der Erfolg nicht versagt werden.
Auf die Verfahrensrüge braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Sachrüge durchgreift.
I. Die Ausführungen des Urteils zu den Fragen der Notwehr, vermeintlichen Notwehr und Notwehrüberschreitung gehen nicht auf alle festgestellten oder jedenfalls nach der Sachlage möglichen Umstände ein und werden, soweit sie darauf eingehen, nicht allen naheliegenden Gesichtspunkten gerecht.
1. Nach der Überzeugung des Landgerichts hatte der Angeklagte, als er und ████████ sich auf der Lichtung auf eine Entfernung von 3 bis 4 m gegenüberstanden (UA S. 6), erkannt, dass ████████ jetzt nicht mehr bewaffnet war. Das Landgericht hat aber die Einlassung des Angeklagten nicht ausschließen können, dass nach seiner Meinung ████████ das vermeintliche Gewehr während der vorausgegangenen Verfolgung durch den Angeklagten unbemerkt habe fallen lassen können (UA S. 10/11). Mit den folgenden Ausführungen (UA S. 12/13) schließt das Landgericht nur die Möglichkeit aus, dass der Angeklagte daran gedacht haben könne, ████████ sei außerdem auch mit einer weiteren Waffe, insbesondere einer Pistole, versehen. War der Angeklagte weiterhin der Meinung, ████████ habe ein Gewehr bei sich geführt und dieses weggeworfen, so war er in seiner Vorstellung (jedenfalls wenn er jagdausübungsund jagdschutzberechtigt war; hierzu nachstehend Nr. 4 b) auch jetzt noch befugt, ████████ anzuhalten und seine Personalien festzustellen. Denn daran, dass er überzeugt war, den zur Jagd ausgerüsteten Unbekannten in seinem Jagdrevier außerhalb der Wege angetroffen zu haben, hatte sich nichts geändert.
2. Zwar hat ████████ den Angeklagten entgegen der Auffassung der Revision der insoweit unangreifbaren Feststellung des angefochtenen Urteils zufolge auch in den Zeitpunkt nicht angegriffen, als er nach dem beiderseitigen Verharren auf der Lichtung auf den Angeklagten zuging. Das Landgericht hat sich rechtsirrtumsfrei davon überzeugt, dass ████████ auch in diesem Augenblick jeder Angriffswille fehlte.
Das Ziel des Angeklagten bei der Abgabe der Schüsse war es jedoch, den vermeintlichen Angriff ████████s abzuwehren (UA S. 13). Die Einlassung des Angeklagten, er habe befürchtet, ████████ wolle ihn verprügeln (UA S. 11/12), hat das Landgericht nicht als widerlegt angesehen. Das Landgericht ist damit ersichtlich auch von der Unwiderlegbarkeit der Auffassung des Angeklagten ausgegangen, ████████ sei nicht bereit, seine Personalien feststellen zu lassen.
Jedenfalls hat der Angeklagte bei der Abgabe der Schüsse auch nach der Auffassung des Landgerichts in vermeintlicher Notwehr gehandelt.
3. Im Falle der schuldlosen Annahme eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs sind diejenigen Handlungen des Täters entschuldigt, die er für erforderlich halten darf, um den vermeintlichen Angriff abzuwehren. Dagegen gilt die Vorschrift des § 53 Abs. 3 StGB, wonach die Überschreitung der Notwehr nicht strafbar ist, wenn der Täter in Bestürzung, Furcht oder Schrecken über die Grenzen der Verteidigung hinausgegangen ist, nach der vom Reichsgericht und vom Bundesgerichtshof gleichbleibend vertretenen Ansicht für die Fälle der bloß vermeintlichen Notwehr nicht. Dies bedarf jedoch einer Klarstellung. Im Falle der vermeintlichen Notwehr ist die Frage der Strafbarkeit des Täters ohne Rücksicht auf die Vorschrift des § 53 Abs. 3 StGB nach den allgemeinen Regeln des § 59 StGB über einen Tatbestandsirrtum oder nach den Grundsätzen über einen Verbotsirrtum zu beurteilen (vgl. LK 8. Aufl. § 53 Anm. 8). Im Falle einer echten Notwehrlage kann der Täter, sofern er nur überhaupt den Abwehrwillen hat, auch dann strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden, wenn er sich in Bestürzung, Furcht oder Schrecken in vorwerfbarer Weise über die Stärke des Angriffs und (oder) über das Maß der notwendigen Abwehr geirrt hat; er darf dann auch nicht wegen fahrlässiger Herbeiführung des Erfolgs (etwa wegen fahrlässiger Tötung) verurteilt werden. Irrt sich der nur in einer vermeintlichen Notwehrlage befindliche und deshalb von vornherein rechtswidrig handelnde Täter auf Grund einer auf tatsächlichen Gebiet liegenden falschen Einschätzung bestimmter Tatunstände über die Stärke des Angriffs und (oder) über das Maß desjenigen, was zur Abwehr erforderlich ist, und geht er deswegen in seiner vermeintlichen Verteidigung übermäßig weit, so ist er wegen fahrlässiger Herbeiführung des Erfolgs (soweit ihn das Gesetz mit Strafe bedroht, z. B. fahrlässige Körperverletzung oder fahrlässige Tötung) strafbar, wenn ihm das Entstehen seines Irrtums trotz seiner Bestürzung usw. vorgeworfen werden kann. Kann ihm aber in Anbetracht der gesamten Umstände des Falles, zu denen auch eine innere Erregung und ein Zustand von Bestürzung, Furcht oder Schrecken zu rechnen sind, weder ein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff für gegeben hielt, noch daraus, dass er das Maß der Abwehr verkannt hat, das gegen den von ihm angenommenen Angriff notwendig war, so kann er auch wegen fahrlässiger Herbeiführung des Erfolgs nicht bestraft werden. Wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Erfolgs (z. B. vorsätzlicher Körperverletzung oder Tötung) kann er nur bestraft werden, wenn er infolge seiner Bestürzung usw. nicht über die tatsächlichen Umstände des Angriffs und des zu seiner Abwehr Erforderlichen, sondern darüber geirrt hat, was ihm in seiner vermeintlichen Notwehrlage rechtlich erlaubt sei; auch in einem solchen Fall ist Strafbarkeit (mit der Möglichkeit der Strafmilderung nach Versuchsgrundsätzen) nur gegeben, wenn der Verbotsirrtum verschuldet ist (BGHSt 2, 194, 201).
4. Das Landgericht meint (UA S. 16), der Angeklagte habe schon mit dem ersten der auf ████████ scharf abgegebenen Schüsse „die Grenzen derjenigen Verteidigung überschritten, die erforderlich gewesen wäre, wenn seine Vorstellung von dem Angriff mit der Wirklichkeit übereingestimmt hätte“; er habe „somit über die Grenzen des vermeintlichen Rechtfertigungsgrundes der Notwehr geirrt“.
Hiergegen bestehen in mehrfacher Hinsicht rechtliche Bedenken.
a) Das Landgericht führt aus (UA S. 15), der Angeklagte hätte sich durch kurzes Zurückweichen oder durch Zur-Seitespringen dem – von ihm angenommenen – Angriff ████████s entziehen können. Nicht mit Unrecht weist die Revision darauf hin, dass es fraglich erscheinen muss, ob der Angeklagte wirklich auf diese Weise das befürchtete Angefallenwerden durch ████████ noch hätte vermeiden können, nachdem sich dieser aus dem bisherigen kurzen Abstand von nur 3 bis 4 m bereits auf den Angeklagten zu in Bewegung gesetzt hatte. Das Landgericht ist insbesondere nicht darauf eingegangen, ob der Angeklagte das als noch ausführbare Möglichkeit überhaupt erkannt hat. Es liegt nahe, dass der Angeklagte, der bereits vorher ████████ durch den Anruf „Hände hoch oder ich schieße“ und durch einen ██████████ gewarnt hatte (UA S. 6), der Auffassung war, ████████ werde sich nun nicht mehr zurückhalten lassen. Dem Angeklagten konnte es höchst auffallend vorkommen, dass ████████ trotz dieses Anrufs und der Frage „wo ist das Gewehr?“ bisher kein Wort zur Erklärung abgegeben hatte. Ganz ungewöhnlich und deshalb in hohem Maße verdächtig konnte es ferner dem Angeklagten erscheinen, dass ████████ weiter schweigend, mit nunmehr in die Taschen genommenen Händen vorwärts auf den Angeklagten zutrat und sich, wenn er schon schweigen wollte, nicht seinerseits seitlich oder nach rückwärts entfernte.
Auf diese Gesichtspunkte sowie darauf, ob der Angeklagte sich von einem neuen Anruf („Hände hoch oder ich schieße“) noch einen Erfolg erwarten konnte, hätte das Landgericht eingehen müssen.
b) Für die Frage, ob der Angeklagte zu einem Zurückweichen vor dem vermeintlichen gefährlichen Wilderer verpflichtet war, ist auch von Bedeutung, welche Stellung dem Angeklagten, jagdrechtlich gesehen, zukam. Er kann als Inhaber eines „unbeschränkten Jahresjagdscheins“ zwar in gewissem Umfang jagdberechtigt gewesen sein, ohne jedoch jagdausübungsberechtigt zu sein (§ 11 Abs. 4 BJagdG; § 11 Abs. 4 LandesjagdG NW, GVBl 1964, 177 -).
Den Urteilsfeststellungen (UA S. 4) zufolge ist es aber jedenfalls möglich, dass er selbst jagdausübungsberechtigt war. War er dies in dem Wald, in dem sich der Vorfall ereignet hat, so oblag ihm auch das Jagdschutzrecht (§ 25 Abs. 1 Satz 1 BJagdG). Dann war er befugt, in seinem Jagdbezirk Personen, die dort „unberechtigt jagen oder ... außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden, anzuhalten und ihre Person festzustellen“ (§ 23 BJagdG; § 22 Abs. 2 Nr. 1 LandesjagdG NRW).
Zwar hat ████████ nicht gejagt und er war auch nicht zur Jagd ausgerüstet. Der Angeklagte hat ihn aber außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege angetroffen und war überzeugt, dass er mit einem Gewehr, also zur Jagd ausgerüstet war. Als er sich daraufhin entschloss, ████████ anzuhalten, um seine Person feststellen zu können, hat er sich somit in einem Irrtum über tatsächliche Umstände befunden, die – ein Jagdschutzrecht vorausgesetzt – ein Anhalte- und Feststellungsrecht begründet haben würden. Er hat sich in diesem Fall insoweit in einem Tatbestandsirrtum befunden, aus dem ihm jedenfalls in Ansehung einer Vorsatztat kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden darf.
Wenn der Angeklagte jagdschutzberechtigt war, so durfte er sich nicht nur gegen das befürchtete Verprügeltwerden wehren. Er war dann vielmehr in seiner – insoweit dem Gesetz entsprechenden Vorstellung zu einem Zurückweichen vor dem vermeintlichen gefährlichen (weil mit einem Gewehr bewaffneten oder bewaffnet gewesenen) „Wilderer“ um so weniger verpflichtet, als es ihm kraft des Jagdschutzrechts oblag, einen solchen gefährlichen Wilderer zu stellen, durch Strafanzeige der gerechten Strafe zuzuführen und so für die Zukunft unschädlich zu machen. Der Angeklagte konnte wohl davon ausgehen, dass ████████ ihn, weil er Jägerkleidung trug (UA S. 4), als einen Jäger erkannt hatte und sich auch infolge der Frage nach dem Gewehr (UA S. 6) darüber klar war, dass ihn der Angeklagte für einen Wilderer hielt. Auch insoweit konnte der Angeklagte berücksichtigen, dass der Mann kein Wort zur Beseitigung des Verdachts gesagt hatte.
c) Erst wenn über diese Punkte Klarheit geschaffen ist, lässt sich einwandfrei beurteilen, ob der Angeklagte zu einem Verbotsirrtum „über die Grenzen des vermeintlichen Rechtfertigungsgrundes der Notwehr geirrt“ hat oder ob er in tatsächlicher Hinsicht – schuldhaft oder schuldlos – eine so bedrohliche Gefährdung angenommen hat, dass sie in seiner Vorstellung nur durch scharfes Schießen auf den „Angreifer“ abgewendet werden konnte.
5. Selbst wenn ein Angegriffener auf den Angreifer in Ausübung des Notwehrrechts scharf schießen darf, dürfen dem Angreifer grundsätzlich keine weiteren Verletzungen zugefügt werden, als sie nötig sind, um den Angriff abzuwehren. Das bedeutet, dass regelmäßig nicht auf den Leib eines nur mit Schlägen und einem Handgemenge drohenden Menschen geschossen werden darf, wenn schon durch einen Schuss auf die Beine oder die Hand des Angreifers der Angriff beendet oder verhindert werden kann. Auch insoweit müssen aber die gesamten Tatumstände und die Möglichkeiten, die der Angegriffene hat, berücksichtigt werden.
Der Angeklagte stand, die Pistole in der Hand, nur auf 3 bis 4 m ████████ gegenüber, als dieser zum „Angriff“ nach vorne antrat. Es ist wahrscheinlich, dass bei der Kürze der für eine „Abwehr“ zur Verfügung stehenden Zeit der Angeklagte nicht mehr in der Lage war, die Hand mit der Pistole in Augenhöhe zu heben, über Kimme und Korn zu zielen und so einen gezielten Schuss etwa auf die Beine ████████s abzugeben. Hierzu wäre wahrscheinlich nur ein im Pistolenschnellschießen besonders geübter Schütze imstande gewesen.
Solange mangels ausreichender Klärung der Sachlage davon ausgegangen werden muss, dass der Angeklagte einerseits sich – schuldlos oder aus bloßer Fahrlässigkeit – zum Scharfschießen auf ████████ für berechtigt hielt, andererseits zum gezielten Schießen nicht in der Lage war, muss näher untersucht werden, ob ihm aus der Art der abgegebenen Schüsse ein Vorwurf gemacht werden kann. Die Äußerung des Angeklagten, er habe „einfach auf ████████ ██████████████ (UA S. 13) muss nicht dahin verstanden werden, es sei ihm nach seiner eigenen Angabe gleichgültig gewesen, ob er den vermeintlichen Angreifer mehr, als er es zur Abwehr für nötig hielt, verletzte. Die Äußerung kann auch den Sinn haben, dass der Angeklagte für die in seinen Augen notwendige Abwehr keinen anderen Weg mehr sah als „einfaches Losschießen“, ein ungezieltes Schießen.
Das Landgericht wird tunlichst unter Zuziehung eines Schießsachverständigen prüfen müssen, ob es schwierig ist, mittels einer in Hüft- oder Brusthöhe gebrachten Faustfeuerwaffe einen selbst auf sehr nahe Entfernung gegenüberstehenden Menschen einerseits überhaupt zu treffen, andererseits aber die Einschussstelle im Körper im Voraus zu bestimmen. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Angeklagte etwa im Hinblick auf das kleine Kaliber seiner Pistole mehrere unmittelbar nacheinander abgegebene Schüsse für erforderlich hielt, um ████████ wenigstens mit einem Schuss so zu treffen, dass dieser den befürchteten „Angriff“ nicht ausführen konnte.
II. Von den vorausgehenden Ausführungen abgesehen, die die Aufhebung des Schuldspruchs notwendig machen, hätte auch der Strafausspruch nicht bestehen bleiben können.
Keine rechtlichen Bedenken bestehen den Urteilsfeststellungen zufolge dagegen, dass das Landgericht den Angeklagten als zur Tatzeit noch einem Jugendlichen gleichstehend erachtet hat.
Ebensowenig ist zu beanstanden, dass das Landgericht schädliche Neigungen des Angeklagten verneint hat.
Das Landgericht hat wegen der Schwere der Schuld Jugendstrafe für erforderlich erachtet. Mit Recht hat es dabei berücksichtigt, dass es sich um eine „Verfehlung gegen das Leben“ handelt. Es hat auch nicht verkannt, dass nicht jede Verfehlung gegen das Leben, selbst nicht jeder Totschlag, ohne weiteres die Verhängung einer Jugendstrafe rechtfertigt, sondern unter Umständen mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angemessen geahndet werden kann. Worin die „Fehleinstellung (des Angeklagten) die auf erheblichen Mängeln in seinem Persönlichkeitsbild beruht“ (UA S. 18), hat das Landgericht nicht näher erläutert. Daraus, dass der Angeklagte eine „straffe Erziehung“ genossen hat und dass er „ein durchschnittlich begabter Schüler war, bei dem Hilfsbereitschaft, Höflichkeit und Zurückhaltung, aber auch Scheu, Gehemmtsein und Verkrampfung, beobachtet wurden“ (UA S. 3), lässt sich eine solche „Fehleinstellung“ nicht herleiten. Das Landgericht hat offenbar die „Neigung“ des Angeklagten, „auch aus geringfügigem Anlass in übersteigertem Rechtsgefühl sich auf seinen Standpunkt zu versteifen und zu verrennen“, sehr stark bewertet. Indes lässt das Urteil nicht erkennen, unter welchen Umständen diese „Neigung“ hervorgetreten ist. In der vorliegenden Sache jedenfalls, wo der Angeklagte glaubte, einen bewaffneten Wilderer gestellt zu haben, und befürchtete, von diesem – unter Umständen schwer – verprügelt zu werden, kann ein solcher „geringfügiger Anlass“ für das den Gegenstand des Verfahrens bildende Verhalten des Angeklagten nicht ohne weiteres gefunden werden. Hier kann nicht ohne nähere Begründung von einer „Versteifung auf seinen Standpunkt aus übersteigertem Rechtsgefühl“ gesprochen werden. Jedenfalls wird das Landgericht, falls es auf Grund der neuen Verhandlung den Angeklagten wiederum für schuldig befinden sollte, auch in diesem Zusammenhang auf die Frage des Jagdschutzrechts des Angeklagten und demzufolge darauf eingehen müssen, inwieweit der Angeklagte glaubte und glauben durfte, es seiner Stellung als Jäger schuldig zu sein, den vermeintlichen gefährlichen Wilderer zu stellen und jedenfalls nicht die Oberhand gewinnen zu lassen. Es wird dabei, zweckmäßig unter Anhörung eines Jagdsachverständigen, prüfen und berücksichtigen müssen, welche Anschauungen insoweit dem Angeklagten in seiner Jagdausbildung vermittelt worden sind.
| Rotberg | Mayr | Hürxthal | |||
| Bortzler | Dr. Sanders |