Revision wegen unzureichender Urteilsgründe bei ärztlicher Fahrlässigkeit nach Nachblutungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 166/76
- Datum
- 12.08.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung strafrechtlicher Verantwortlichkeit eines Arztes wegen fahrlässiger Tötung sind im Urteil konkrete Feststellungen dazu zu treffen, ob und ab welchem Zeitpunkt lebensrettende Maßnahmen (z. B. Bluttransfusion, Auffinden/Vernähung der Blutungsquelle, engmaschige Überwachung) erforderlich waren.
Wenn Sachverständige medizinische Bewertungen abgeben, muss das Strafgericht deren maßgebliche Erwägungen und Schlussfolgerungen so wiedergeben, dass die Nachprüfbarkeit durch das Revisionsgericht gewährleistet ist.
Bei stoßweise auftretenden arteriellen Nachblutungen ist die besondere Gefährlichkeit der Blutungsdynamik zu berücksichtigen; dies kann die Pflicht zu sofortigen durchgreifenden Sofortmaßnahmen begründen.
Ein Freispruch ist nur dann tragfähig, wenn das Urteil hinreichend darlegt, welche tatsächlichen Feststellungen die Entscheidung tragen und warum entgegenstehende Maßnahmen nicht erforderlich gewesen sein sollen; sonst ist Aufhebung und Zurückverweisung geboten.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 7. November 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen die Fachärztin Dr. Hildegard ███ geborene F aus ████, geboren am ██ 1927, wegen fahrlässiger Tötung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. August 1976, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Bortzler, Hürxthal, Zipfel, Knoblich, Dr. ████████████, als beisitzende Richter, █████ in der Verhandlung, Regierungsdirektor █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Freiherr ███████████ ████ als Verteidiger, Justizhauptsekretärin █████ in der Verhandlung, Justizamtsinspektor █████ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 7. November 1975 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Münster (Westf.) zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagte praktiziert seit etwa 10 Jahren als Fachärztin für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten; operative Eingriffe an ihren Patienten nimmt sie im Kreiskrankenhaus ███████ vor, in dem ihr ein Belegrecht zusteht.
Sie entfernte am 13. Juli 1972 bei der 10 Jahre alten Sabine █████████████ Wucherungen der Rachen- und Gaumenmandeln operativ. Nachdem die Operation selbst regelrecht und insbesondere auch ohne auffällige Blutungen verlaufen war, verstarb das Kind nach mehreren Nachblutungen am Morgen des 14. Juli 1972 an einem durch hohen Blutverlust bedingten Volumenmangelschock.
Die Strafkammer hat die Angeklagte vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen. Sie ist nach Anhörung von zwei Sachverständigen zu der Auffassung gelangt, dass die von der Angeklagten anlässlich der zwischen 15 und 16 Uhr und gegen 18 Uhr sichtbar gewordenen sogenannten ersten und zweiten Nachblutung durchgeführten Untersuchungen und getroffenen Maßnahmen nach medizinischen Gesichtspunkten ausreichend gewesen seien; nach der sogenannten dritten sichtbar gewordenen Blutung kurz vor 20 Uhr hätten sich ihr zwar durchgreifende Maßnahmen zur Rettung des Kindes, nämlich eine Bluttransfusion, die laufende Kontrolle von Blutdruck und Hämoglobinwert oder die Zuziehung weiterer Spezialisten, aufgedrängt müssen; es sei jedoch nicht sicher, dass solche ab 20.30 Uhr getroffenen Maßnahmen den Eintritt des Todes noch hätten verhindern können.
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der allein erhobenen Sachbeschwerde Erfolg. Die Strafkammer hat die hier entscheidende Frage, weshalb die von ihr nach der dritten Blutung um 20 Uhr als notwendig angesehenen Maßnahmen nicht schon nach der zweiten Blutung gegen 18 Uhr von einem gewissenhaften Arzt hätten getroffen werden müssen, mindestens nicht in der für eine Prüfung des Revisionsgerichts notwendigen ausreichenden Weise im Urteil behandelt.
Die Strafkammer hat im Einzelnen folgende Feststellungen getroffen:
Ursache der Nachblutungen waren stoßweise, arterielle Blutungen aus einem Gefäß im Bereich des Wundbettes. Diese sind in der Praxis äußerst selten und deshalb besonders gefährlich, weil die Blutungen immer wieder nachlassen und die Blutungsquelle außerordentlich schwer zu finden ist (UA Bl. 7). Der Kreislauf kann einen Blutverlust von 10 % (UA Bl. 12) und auch nur einen Abbau des Hämoglobins von 10 % tolerieren; bei einem Abbau von 20 % liegt bereits ein manifester Volumenmangelschock vor, der nicht mehr behebbar ist und zum Tode führt (UA Bl. 10). Die Werte verändern sich im Allgemeinen nicht kontinuierlich nach einer bestimmten Gesetzmäßigkeit, sondern auch sporadisch abrupt, so dass das Abfallen nur im Einzelfall auf Grund von regelmäßigen Feststellungen genau beobachtet werden kann (UA Bl. 9, 10).
Bei dieser Sachlage hätte der Eintritt des Todes mit Sicherheit also nur verhindert werden können, wenn rechtzeitig, d. h. bevor der Blutverlust und der Abbau des Hämoglobins die kritische Grenze zwischen 10 % und 20 % überschritten hätten, entweder die Blutungsquelle gefunden und vernäht oder sonstwie verstopft oder aber eine Bluttransfusion durchgeführt worden wäre. Der kritische Zeitpunkt lag nach der zweiten Nachblutung um 18 Uhr, bei der das Kind mindestens eine halbe Nierenschale, das sind etwa 250 ml, hellroten Blutes erbrochen hatte (UA Bl. 4, 12). Nun haben allerdings beide Sachverständige in der Hauptverhandlung übereinstimmend die Auffassung vertreten, dass bei diesem Blutverlust angesichts einer Gesamtblutmenge von 2600 bis 2800 ml ein besorgniserregender Zustand (noch) nicht vorgelegen habe.
Hätte sich die Strafkammer indessen nicht begnügen dürfen. Es ging hier ersichtlich nicht nur um einen Blutverlust von nur 250 ml, also – bei günstigster Rechnung – um fast 9 % der Gesamtblutmenge. Das Kind hatte nämlich während der Operation unbestimmt viel (UA Bl. 3) und zwischen 15 und 16 Uhr eine kleinere Menge (UA Bl. [REDACTED]) Blut verloren; bei der Nachblutung um 18 Uhr war das Bettzeug auf dem Wege zum Operationssaal blutig und Blut auf dem Fußboden (UA Bl. 4); im Operationssaal hatte das Kind noch einmal Blut erbrochen (UA Bl. 4); und möglicherweise hatte es bei allen diesen und vielleicht nicht erkannten weiteren Nachblutungen auch noch Blut verschluckt. Die Strafkammer hätte diesen zusätzlichen Blutverlust durch Befragen der Sachverständigen aufklären und in ihre weiteren Überlegungen einbeziehen müssen. Möglicherweise betrug dann der Gesamtblutverlust mehr als 10 % und überschritt damit bereits die kritische Grenze. Ohne nähere Darlegungen dazu im Urteil lässt sich das jedenfalls nicht ausschließen. Dann waren möglicherweise die lebensrettenden Maßnahmen bereits aus diesem Grunde sofort geboten gewesen.
Selbst wenn aber der gesamte Blutverlust, für sich gesehen, noch nicht besorgniserregend gewesen sein sollte, wäre damit die Frage der Notwendigkeit von durchgreifenden Sofortmaßnahmen bereits nach 18 Uhr noch nicht ohne Weiteres zu verneinen. Die Strafkammer hätte sich vielmehr mit der besonderen Gefährlichkeit gerade dieser Nachblutungen auseinandersetzen müssen. Wenn es nun einmal so ist, dass nach operativen Eingriffen im Bereich der Mandeln, wenn auch nur selten, stoßweise arterielle Nachblutungen aus einem Gefäß im Bereich des Wundbettes auftreten und diese Blutungen immer wieder nachlassen und die Blutungsquelle außerordentlich schwer zu finden ist, musste der Geschehensablauf schon von sich aus Anlass zur Besorgnis geben. Das Kind hatte zwischen 15 und 16 Uhr wenig und gegen 18 Uhr erheblich nachgeblutet; die Angeklagte hatte trotz intensiver Bemühungen die Blutungsquelle nicht finden können (UA Bl. 4). Unter solchen Umständen musste sich geradezu die Frage aufdrängen, inwieweit ein gewissenhafter Arzt nunmehr bereits zu erwägen hatte, ob hier nicht möglicherweise einer der seltenen Fälle gefährlicher Nachblutungen vorlag und deshalb Sofortmaßnahmen geboten waren; denn bei einer weiteren erheblichen Nachblutung konnte möglicherweise jede Hilfe zu spät sein. Mit dieser Frage hätte sich die Strafkammer auf jeden Fall im Urteil auseinandersetzen müssen, auch wenn die Sachverständigen weitere Maßnahmen um 18 Uhr offensichtlich nur als wünschenswert, nicht aber als üblich bezeichnet hatten (UA Bl. 13). Ohne Kenntnis der Gründe für diese für einen Laien unverständliche Auffassung der Sachverständigen kann das Revisionsgericht jedenfalls nicht nachprüfen, ob die Strafkammer ihre Entscheidung auf rechtlich zutreffende Erwägungen gestützt hat.
Anlass, den Erwägungen der Sachverständigen nachzugehen und das Ergebnis im Urteil niederzulegen, bestand hier umso mehr, als die von der Angeklagten erstmals nach 18.15 Uhr angeordnete Blutuntersuchung einen Hämoglobinwert von (nur) 61,2 % ergeben hatte (UA Bl. 4). Für das Revisionsgericht ist mangels weiterer Angaben im Urteil nicht nachprüfbar, was dieser Wert tatsächlich bedeutete, in welchem Verhältnis sein Abbau zum Blutverlust und in welchem zum Normalwert gemessen steht. Möglicherweise konnte er, auch im Umfang des Blutverlustes und damit auch über den Grad der Verblutungsgefahr und des Hämoglobinabbaus geben, Aufschluss geben, der umso wichtiger sein konnte, als die tatsächlichen Voraussetzungen für eine sofort notwendig werdende Bluttransfusion noch erst geschaffen werden mussten. Auch dazu fehlen im Urteil jegliche Feststellungen und Erwägungen.
Angesichts dieser Mängel im Urteil kann jedenfalls der Freispruch der Angeklagten nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer wird vielmehr unter Beachtung der angeführten Gesichtspunkte erneut prüfen müssen, ob ein gewissenhafter Arzt, dem das Leben eines 10-jährigen Kindes anvertraut war, nicht doch schon nach der sogenannten zweiten Nachblutung entweder die angeführten oder möglicherweise auch andere Maßnahmen hätte treffen müssen, die den Eintritt des Todes mit Sicherheit verhindert hätten, auch als selbstverständlich getroffen hätte (vgl. Maurer, Die ärztliche Verantwortung, sowie die Ausführungen von B. Falk und H. Link in: Zöllner, Handbuch der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, drei Bände, herausgegeben von Berendes, 1963, Bd. II, Teil 1, S. 71 ff., 173, 174). Für die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten wird es entscheidend auf ihre medizinischen Kenntnisse und Fähigkeiten ankommen.
Dabei wird nicht unberücksichtigt bleiben dürfen, dass sie seit etwa 10 Jahren als Fachärztin für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten praktiziert und selbst operiert und nach den bisherigen Feststellungen offensichtlich auch um die besondere Gefährlichkeit der Nachblutungen bei Operationen im Mandelbereich wusste. Sie hat nach 18.15 Uhr zur Vorbeugung eines Volumenmangels eine Infusion mit Rheomacrodex angeordnet (UA Bl. 4), einem Mittel, das sie später allerdings ausgetauscht hat (UA Bl. 6).
| Hürxthal | Mayr | Zipfel | |||
| Bortzler | Knoblich |