Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Sittlichkeitsverbrechens und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 166/51
Datum
12.10.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Sittlichkeitsverbrechens in Tateinheit mit Nötigung verurteilt. Der BGH hebt die Verurteilung insoweit auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Das Landgericht hat nicht ausreichend festgestellt, ob die Zeugin ernsthaften Widerstand leistete, ob der Angeklagte dessen Ernstlichkeit kannte und ob durch den Überfall eine hilflose Lage geschaffen wurde. Bei unzureichenden Feststellungen ist der Angeklagte freizusprechen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen eines Sittlichkeitsverbrechens ist erforderlich, dass die Verletzte ernsthaften und nachdrücklichen Widerstand geleistet hat; bloße Angaben, sie habe sich ‚gewehrt‘, genügen nicht.

2

Das Gericht muss darlegen, in welcher Intensität und in welcher konkreten Weise die Verletzte Widerstand leistete; es ist zu prüfen, ob sie alles Zumutbare zur Verhinderung des Beischlafs unternommen hat.

3

Die Verurteilung setzt ferner voraus, dass der Täter sich der Ernstlichkeit des Widerstandes bewusst war; die bloße Anwendung von Gewalt begründet dieses Bewusstsein nicht ohne weiteres.

4

Wenn das Tatbestandsbild in den Feststellungen nicht hinreichend geklärt ist, hebt das Revisionsgericht die Entscheidung auf und verweist zur erneuten Feststellung und Entscheidung; bei Wegfallen tatbestandsrelevanter Voraussetzungen ist freizusprechen.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 19. Dezember 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen ██, geboren am ███ 1899 in ███, hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident ████ als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. [REDACTED], Bundesrichter Dr. [REDACTED], Bundesrichter [REDACTED], Bundesrichter Dr. [REDACTED], Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizoberinspektor ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 19. Dezember 1950 aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Sittlichkeitsverbrechens verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen Sittlichkeitsverbrechens in Tateinheit mit Nötigung zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es ihn wegen Sittlichkeitsverbrechens betrifft.

1. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte die Zeugin ███ in der Nacht vom 2. zum 3. März 1950 in ihrer Wohnung überfallen und sie durch Gewaltanwendung zur Duldung des Beischlafs gezwungen hat. Die Zeugin habe sich zunächst auf die Couch gesetzt, der Angeklagte habe sich neben sie gesetzt und sie dann durch einen Stoß vor die Brust auf die Couch zurückgedrängt. Die Zeugin habe sich gewehrt, der Angeklagte habe sie jedoch mit Gewalt auf die Couch niedergedrückt und ihre Beine auseinandergezogen. Trotz ihres Widerstandes habe er sie vergewaltigt.

2. Die Revision rügt mit Recht, dass das Landgericht die Ernstlichkeit des Widerstandes der Zeugin nicht ausreichend geprüft habe. Die Feststellungen des Urteils lassen nicht erkennen, dass die Zeugin ernsthaft und nachdrücklich Widerstand geleistet hat. Das Landgericht hat zwar festgestellt, dass die Zeugin sich gewehrt habe, es hat aber nicht hinreichend dargelegt, in welcher Weise und mit welcher Intensität dies geschehen ist. Die bloße Feststellung, dass die Zeugin sich gewehrt habe, reicht nicht aus, um die Annahme eines ernsthaften Widerstandes zu rechtfertigen. Es muss vielmehr festgestellt werden, dass die Zeugin alles ihr Mögliche und Zumutbare getan hat, um den Beischlaf zu verhindern.

3. Das Landgericht hat auch nicht hinreichend geprüft, ob der Angeklagte sich der Ernstlichkeit des Widerstandes der Zeugin bewusst war. Es hat zwar festgestellt, dass der Angeklagte die Zeugin mit Gewalt auf die Couch niedergedrückt und ihre Beine auseinandergezogen hat, es hat aber nicht hinreichend dargelegt, dass der Angeklagte dabei wusste, dass die Zeugin ernsthaften Widerstand leistete. Die bloße Feststellung, dass der Angeklagte Gewalt angewendet hat, reicht nicht aus, um die Annahme zu rechtfertigen, dass er sich der Ernstlichkeit des Widerstandes der Zeugin bewusst war.

4. Schließlich hat das Landgericht nicht hinreichend geprüft, ob der Angeklagte die Zeugin durch Überraschung in eine hilflose Lage gebracht hat. Es hat zwar festgestellt, dass der Angeklagte die Zeugin in der Nacht in ihrer Wohnung überfallen hat, es hat aber nicht hinreichend dargelegt, dass die Zeugin durch diesen Überfall in eine hilflose Lage geraten ist, aus der sie sich nicht befreien konnte. Die bloße Feststellung, dass der Angeklagte die Zeugin in der Nacht in ihrer Wohnung überfallen hat, reicht nicht aus, um die Annahme zu rechtfertigen, dass die Zeugin durch diesen Überfall in eine hilflose Lage geraten ist.

5. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Dabei wird das Landgericht insbesondere zu prüfen haben, ob die Zeugin ernsthaften Widerstand geleistet hat, ob der Angeklagte sich der Ernstlichkeit dieses Widerstandes bewusst war und ob die Zeugin durch den Überfall in eine hilflose Lage geraten ist. Sollte das Landgericht zu dem Ergebnis kommen, dass die Zeugin keinen ernsthaften Widerstand geleistet hat oder dass der Angeklagte sich der Ernstlichkeit des Widerstandes nicht bewusst war oder dass die Zeugin nicht in eine hilflose Lage geraten ist, so wird es den Angeklagten freizusprechen haben. Sollte es dagegen zu dem Ergebnis kommen, dass die Zeugin ernsthaften Widerstand geleistet hat, dass der Angeklagte sich der Ernstlichkeit dieses Widerstandes bewusst war und dass die Zeugin durch den Überfall in eine hilflose Lage geraten ist, so wird es den Angeklagten wegen Sittlichkeitsverbrechens zu bestrafen haben.

Von Rechts wegen.