Treffer
BGH Urteil

Teilaufhebung: Strafausspruch wegen Verstößen gegen JGG-Bestimmungen aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 16/63
Datum
01.03.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen versuchten Raubes ein; eine formelle Verfahrensrüge wurde als unzulässig verworfen. Der Strafausspruch wurde jedoch aufgehoben, da das Landgericht nicht darlegte, ob es eine einheitliche Jugendstrafe nach § 31 Abs. 2 JGG gebildet hat und auf welcher Vorschrift des § 105 Abs. 1 JGG es die Strafzumessung stützte. Es fehlte außerdem eine Würdigung der Persönlichkeit und Anzeichen für eine auf Vermutungen gestützte Strafzumessung; die Sache wurde an das Jugendschöffengericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Vorliegen eines früheren Jugendurteils mit Reststrafen ist bei neuer Verurteilung grundsätzlich eine einheitliche Jugendstrafe nach § 31 Abs. 2 JGG zu bilden, soweit die Voraussetzungen vorliegen; ein Verzicht hierauf bedarf einer ausdrücklichen, substantiierten Begründung (vgl. § 31 Abs. 3 JGG).

2

Der Strafkammer obliegt bei Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes die Angabe, auf welche Alternative des § 105 Abs. 1 JGG sie die Strafzumessung stützt; die Wahl der Norm ist ersichtlich darzustellen.

3

Bei der Strafzumessung im Jugendstrafrecht sind die besonderen Persönlichkeitsmerkmale des Heranwachsenden (seelische, geistige und körperliche Eigenart) gem. §§ 109 Abs. 2, 54 Abs. 1 JGG zu würdigen und darzulegen.

4

Für die Strafzumessung ist unzulässig, auf Vermutungen statt auf konkrete Feststellungen abzustellen; im Zweifel gilt auch bei Strafzumessung der Grundsatz in dubio pro reo.

5

Bei Heranwachsenden sind die speziellen Vorschriften des JGG anstelle der entsprechenden allgemeinen Straf- und Verfahrensvorschriften anzuwenden (z. B. §§ 52 Abs. 2, 74 JGG), was bei neuer Entscheidung zu beachten ist.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 7. September 1962

Rubrum

in der Strafsache gegen den Beifahrer Hermann Josef ███, festen Wohnsitz, geboren am ████ █████ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Raubes

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. März 1963, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Pflüger, Bundesrichter Dr. Weber als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, ████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 7. September 1962, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jugendschöffengericht in Essen zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

1. Die Verfahrensrüge ist entgegen der Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO nicht näher ausgeführt, daher unzulässig. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils wird von der Revision nicht angegriffen und läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

2. Mit Recht wendet sich die Revision jedoch gegen den Strafausspruch.

a) Das Urteil läßt nicht erkennen, ob die Strafkammer die Vorschrift des § 31 Abs. 2 JGG beachtet hat. Der Angeklagte war, wie das Urteil feststellt, im Jahre 1960 zu einer Jugendstrafe verurteilt worden, die er nur teilweise zu verbüßen brauchte. Ein Strafrest von zehn Monaten wurde zur Bewährung ausgesetzt. Infolgedessen hätte die Strafkammer nach § 31 Abs. 2 JGG, der über die im § 79 StGB getroffene Regelung hinausgeht und gemäß § 105 JGG, dessen Voraussetzungen sie für gegeben erachtet hat, auch im vorliegenden Fall anzuwenden war, unter Einbeziehung des früheren Urteils auf eine einheitliche Jugendstrafe erkennen müssen (vgl. BGHSt 16, 335). Davon hätte sie zwar absehen können, wenn ihr dies aus erzieherischen Gründen zweckmäßig erschienen wäre (§ 31 Abs. 3 JGG). Das angefochtene Urteil sagt aber nichts darüber, ob die Strafkammer etwa aus diesen Gründen die Bildung einer Einheitstrafe unterlassen hat. Es wäre nicht zulässig gewesen, dies einem nachträglichen Verfahren nach § 66 JGG zu überlassen (vgl. BGHSt 12, 1).

b) Die Strafkammer hat nicht angegeben, ob sie sich auf § 105 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 JGG stützt. Auch dies gibt zu Bedenken Anlaß. Denn gemäß den §§ 109 Abs. 2, 54 Abs. 1 JGG soll der Richter bei der Strafzumessung die Umstände, die für die Bestrafung des Angeklagten bestimmend gewesen sind, namentlich seine seelische, geistige und körperliche Eigenart berücksichtigen. Eine solche Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten lassen jedoch die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils vermissen.

Die Höhe der Strafe hat die Strafkammer im Wesentlichen mit dem Satz begründet, der Angeklagte habe „bei der Verabredung und bei der Durchführung des Verbrechens eine Rolle gespielt, die in ihm fast den Initiator der Tat vermuten läßt“. Danach kann der Senat nicht mit der nötigen Sicherheit ausschließen, daß die Strafkammer ihre Erwägungen zur Strafhöhe auf eine Vermutung gestützt hat. Das würde jedoch gegen den Grundsatz „in dubio pro reo“, der auch für die Strafzumessungserwägungen gilt, verstoßen haben.

3. Bei der neuen Entscheidung wird die Strafkammer außerdem die nach § 109 Abs. 2 JGG auch für Heranwachsende geltenden Sondervorschriften der §§ 52 Abs. 2 (anstelle des § 60 StGB) und des § 74 JGG (anstelle des § 465 StPO) zu beachten haben.

Die Sache war, nachdem das Urteil gegen den erwachsenen Mitangeklagten rechtskräftig geworden ist, entsprechend § 355 StPO an das Jugendschöffengericht (§§ 108, 39 JGG) zurückzuverweisen (vgl. BGH LM Nr. 7 zu § 354 Abs. 1 StPO).

KrummeLang-HinrichsenDr. Weber
MartinPflüger