Fahrlässige Tötung: Absicherung nächtlicher Unfallstelle durch Rotlichtzeichen unzureichend geprüft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 16/59
- Datum
- 19.06.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ob eine nächtliche Unfallstelle ausreichend gesichert ist, beurteilt sich nicht allein nach der Erkennbarkeit eines Lichtzeichens, sondern danach, ob die Maßnahme den Ort typischerweise als Unfallstelle und besondere Gefahrenlage kennzeichnet.
Lichtzeichen, die im Verkehr üblicherweise als Haltegebot oder zur Verkehrsregelung eingesetzt werden (z.B. geschwenktes Rotlicht), sind zur Kennzeichnung einer Unfallstelle regelmäßig weniger geeignet als Beleuchtungs- und Warneinrichtungen, die erfahrungsgemäß auf Hindernisse und Unfallgefahren hinweisen.
Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt bei der Sicherung einer Unfallstelle hat auch die Erfahrung einzubeziehen, dass Verkehrsteilnehmer zeitweise unaufmerksam oder (insbesondere nachts) unter Alkoholeinfluss sein können.
Steht die Art der Sicherungsmaßnahmen im pflichtgemäßen Ermessen eines Amtsträgers, unterliegt das Mindestmaß der zu beachtenden Sorgfalt strafgerichtlicher Nachprüfung; subjektive Einschätzungen des Handelnden bestimmen nicht die Untergrenze zulässiger Ermessensausübung.
Für die Annahme der Ursächlichkeit eines verkehrswidrigen Unterlassens ist erforderlich, dass bei pflichtgemäßem Alternativverhalten der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre; eine bloß theoretische Möglichkeit des gleichen Erfolgs genügt nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Amberg, 17. Dezember 1958
Rubrum
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
StGB § 222
Für die Frage, ob eine Unfallstelle bei Dunkelheit genügend abgesichert ist, ist nicht allein entscheidend, ob ein dem Verkehrsteilnehmer gegebenes Lichtzeichen für diesen erkennbar ist, sondern ob es den betreffenden Ort gerade als Unfallstelle kennzeichnet.
Ein Lichtzeichen, das als Haltegebot oder zur Verkehrsregelung verwendet zu werden pflegt, z. B. ein geschwenktes Rotlicht, wird im allgemeinen nicht so wirksam sein wie Scheinwerfer und sonstige Lampen, die üblicherweise auf die besonderen Gefahren, die an einer Unfallstelle drohen (Hindernisse auf der Fahrbahn usw.), hinweisen.
BGH, Urt. v. 19. Juni 1959 – 4 StR 16/59 – LG Amberg
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hauptwachtmeister Josef ██ aus █████, geboren ████ ██ ███ in ████████, Landkreis ██, wegen fahrlässiger Tötung,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 19. Juni 1959 in der Sitzung vom 26. Juni 1959, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter C. in der Verhandlung, ██████████████████ █████ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts in Amberg vom 17. Dezember 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Nürnberg-Fürth zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Dem Angeklagten war zur Last gelegt, zwei tateinheitlich zusammentreffende Vergehen der fahrlässigen Tötung gemäß §§ 222, 73 StGB begangen zu haben, weil er als verkehrsunfallaufnehmender Polizeibeamter eine nächtliche Unfallstelle nicht ausreichend abgesichert und dadurch das Auffahren eines Kraftradfahrers auf den in die Straße hineinragenden unbeleuchteten Unfall-Lastkraftwagen mit tödlichen Verletzungen für den Kraftradfahrer und seine Mitfahrerin fahrlässig verursacht habe.
Der Angeklagte ist freigesprochen worden.
Mit der Revision rügen die Staatsanwaltschaft und die Nebenkläger die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften. Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Am 3. August 1958 gegen 23.20 Uhr wurde die Landpolizeistation ██████████ ████ telefonisch von einem Verkehrsunfall in der Nähe des Tafelberges auf der Bundesstraße 85 zwischen Amberg und ███████████████ verständigt. Daraufhin fuhr der Polizeihauptwachtmeister ██ von der Landpolizeistation an die Unfallstelle, da dort eine Verkehrsstockung eingetreten war. An der Unfallstelle stand ein beschädigter unbeleuchteter Lastkraftwagen mit den Vorderrädern im rechten Straßengraben, in Richtung ██████████████ gesehen. Mit dem rückwärtigen Teil ragte das Fahrzeug 2,2 m fest rechtwinkelig in die rechte Fahrbahnhälfte hinein. Die Bundesstraße war an der Unfallstelle 6,2 m breit. Von dieser Stelle aus verlief die Bundesstraße in Richtung Amberg etwa 125 m und in Richtung ███████████████ etwa 50 m völlig gerade, eben und übersichtlich. Der Polizeihauptwachtmeister ███ sorgte nach seinem Eintreffen sofort dafür, dass die Fahrzeuge in unmittelbarer Nähe des Unfall-Lastkraftwagens weiterfahren konnten. Als ihm dies gelungen war, ließ er abwechselnd die Fahrzeuge aus der einen und dann wieder aus der anderen Richtung an der Unfallstelle weiterfahren.
Spätestens um 24.00 Uhr traf der Angeklagte als unfallaufnehmender Beamter mit dem Dienstwagen des Unfalltrupps an der Unfallstelle ein. Als er ankam, war die Verkehrsstockung an der Unfallstelle noch nicht behoben. Er fuhr deshalb den Dienstwagen in einen etwa 80 m vom Unfall-Lastkraftwagen entfernten Seitenweg hinein und stellte das Fahrzeug dort ab. Er ging dann sofort zum Unfall-Lastkraftwagen und sah, dass Hauptwachtmeister ████ den Verkehr jeweils aus einer Richtung durchschleuste. Der Angeklagte kümmerte sich zunächst um die Verletzten, ging sodann zu seinem Dienstwagen, schrieb dort die Personalien des am Unfall beteiligten Fahrers eines Personenwagens auf, markierte mit ein paar Strichen den Anfang einer Bremsspur auf der Straße, ging sodann erneut zu seinem Dienstwagen, um die Personalien einer Fußgängerin aufzuschreiben, und begab sich sodann wiederum zum Unfallort zurück.
Während er diese Diensthandlungen vornahm, fuhren immer wieder neue Fahrzeuge aus beiden Richtungen an die Unfallstelle heran. Diese mussten anhalten, weil vor ihnen bereits andere Fahrzeuge standen oder weil ihnen der Polizeihauptwachtmeister ████ mit Rotlicht seiner Diensttaschenlampe Zeichen zum Anhalten gab. Da der Unfall-Lastkraftwagen in die rechte Straßenseite hineinragte, während für den Gegenverkehr die rechte Straßenseite frei war, widmete Polizeihauptwachtmeister █████ seine besondere Aufmerksamkeit den aus Richtung Amberg ankommenden Fahrzeugen, da sie durch den Lastkraftwagen in erster Linie gefährdet waren. Dieser ziemlich rege Verkehr dauerte bis kurz vor 0.15 Uhr an. Um diese Zeit war keine Verkehrsstockung mehr an der Unfallstelle. Die Fahrzeuge aus beiden Richtungen waren durchgeschleust, und auf der Straße herrschte für einige Minuten überhaupt kein Verkehr.
Gegen 0.15 Uhr kam ein Kraftradfahrer – es handelte sich um Rudolf █████████ und dessen Ehefrau – aus Richtung Amberg mit einer Geschwindigkeit von etwa 70 km/h. ███ gab ihm auf 100 m Entfernung mit dem Rotlicht seiner Taschenlampe, die er schwenkte, ununterbrochen Zeichen zum Anhalten. Das Rotlicht der Taschenlampe war auf weit mehr als 100 m Entfernung gut und deutlich sichtbar. ███ widmete seine ganze Aufmerksamkeit dem sich der Unfallstelle nähernden Kraftradfahrer. Dieser fuhr bei eingeschaltetem Fernlicht mit unverminderter Geschwindigkeit auf seiner rechten Straßenseite weiter. Erst etwa 10 m vor dem Lastkraftwagen bremste er. ███, der in der Höhe der Rückwand des Unfall-Lastkraftwagens in der Straßenmitte gestanden hatte, sprang zur Seite, als sich ihm der Kraftradfahrer auf etwa 10 oder 20 m genähert hatte. █████████ prallte mit seinem Kopf gegen den Lastkraftwagen. Er und seine Mitfahrerin erlitten durch ihren Anstoß und ihren Sturz tödliche Verletzungen. Im Zeitpunkt des Anpralls hatte er auf Grund vorangegangenen Alkoholgenusses 1,15 ‰ Alkohol in seinem Blut.
Der Angeklagte hatte in dem Dienstwagen des Unfalltrupps folgende betriebsfertige Beleuchtungseinrichtungen: 2 große Blinkscheinwerfer, 1 Stativ- und Handscheinwerfer, 2 Petroleumlampen, Fackeln.
Der Lastkraftwagen war jedoch durch diese nicht abgesichert worden. Er war auch durch eine andere Lichtquelle nicht beleuchtet. Die Absicherung war lediglich durch Polizeihauptwachtmeister ██████ mit der roten Taschenlampe erfolgt.
Der Angeklagte hat den Sachverhalt zugegeben und geltend gemacht, der unbeleuchtete Lastkraftwagen sei durch Polizeihauptwachtmeister ██████ ausreichend abgesichert worden, um erneut Unfälle zu vermeiden. Nach seiner sechsjährigen Erfahrung beim Unfalltrupp fanden gut sichtbare Lichtzeichen von Polizeibeamten, insbesondere wenn die Taschenlampe geschwenkt werde, bessere Beachtung als aufgestellte Sicherungslampen. Diese wären zudem fast stets durch die anhaltenden Fahrzeuge für die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer verdeckt gewesen. Die an der Unfallstelle von Polizeihauptwachtmeister ███ übernommene Regelung und Sicherung des Verkehrs sei ausreichend gewesen, weil die roten Lichtsignale des Polizeibeamten auf ausreichende Entfernung, auch für den Kraftradfahrer ████████, sichtbar gewesen seien.
Das Landgericht hat geprüft, ob der Angeklagte den Unfall durch eine pflichtwidrige Unterlassung herbeigeführt hat, nämlich dadurch, dass er pflichtwidrig nicht weitere Maßnahmen angeordnet oder getroffen, insbesondere Sicherungslampen nicht aufgestellt hat, um einen Zusammenstoß zwischen Verkehrsteilnehmern und dem unbeleuchteten Lastkraftwagen zu verhindern.
Der Angeklagte habe als Polizeibeamter der Bayerischen Landpolizei auf Grund des Art. 2 des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei in Bayern vom 16. Oktober 1954 (GVBl. S. 237) die Verpflichtung gehabt, bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Abwehr von Gefahren und durch Unterbindung und Beseitigung von Störungen mitzuwirken. Als unfallaufnehmender Polizeibeamter des Unfalltrupps sei er ferner verpflichtet gewesen, die Unfallstelle zu kennzeichnen und zu sichern. Er habe die Sicherung zweckmäßig vornehmen müssen, und zwar so, dass sie auf keinen Fall Anlass zu neuen Unfällen gegeben habe. Dies ergebe sich aus Art. 2 des erwähnten Gesetzes, ferner aber auch aus einer dem Angeklagten bekannten und für ihn verbindlichen Dienstanweisung der Landpolizeidirektion ███████ vom 22. April 1954, die lautet:
„An alle Landpolizeiinspektionen Betreff: Aufnahme von Verkehrsunfällen; hier: Sicherung der Unfallstellen.
Es besteht Veranlassung, darauf hinzuweisen, die Unfallstellen besonders zur Nachtzeit, bei Nebel oder Schneefall entsprechend zu kennzeichnen und zu sichern. Die Absperrung bzw. Sicherung muss zweckmäßig sein und darf auf keinen Fall Anlass zu neuen Unfällen geben.
Die Unfalltruppen aller LP-Inspektionen sind u. a. mit 2 Petroleum-Warnlampen, 2 Dominitsignallampen und 20 Warnfackeln ausgestattet; darüber hinaus verfügen einzelne Unfalltruppen zur Erprobung über Stativ- oder Handscheinwerfer. Ein Mangel an Warn- bzw. Sicherungsgerät besteht daher nicht.
Wenn bei Fahrten zu Unfallstellen zur Nachtzeit das notwendige Warngerät mitgeführt wird, so ist es unumgänglich notwendig, auch bei Nachtdienststreifen zumindest im beschränkten Umfange Sicherungsgerät im Streifen-Kraftfahrzeug mitzutransportieren, um ggf. die Vorkehrungen treffen zu können. Als zweckmäßig wird es erachtet, etwa 6 Fackeln oder die vorhandenen 2 Dominitsignallampen mitzuführen. Die Unfalltruppen sind von den LP-Inspektionen entsprechend anzuweisen.
Ziff. 4 des Nachrichtenblattes für Verkehrstreifengruppen vom 14.7.1952 wird in diesem Zusammenhang in Erinnerung gebracht. Die Beamten sind darüber nochmals zu unterrichten.“
Diese Dienstanweisung habe den Angeklagten als unfallaufnehmenden Polizeibeamten verpflichtet, den unbeleuchteten Lastkraftwagen an der Unfallstelle zweckmäßig in der Weise zu sichern, dass es auf keinen Fall zu neuen Unfällen komme. Die einzelnen Sicherungsmaßnahmen, die der Angeklagte zur Erreichung dieses Zweckes zu ergreifen gehabt habe, seien ihm nicht vorgeschrieben, sondern in sein pflichtmäßiges Ermessen gestellt gewesen. Das Landgericht ist der Ansicht, dass die Dienstanweisung nicht dahin ausgelegt werden könne, dass in jedem Falle Sicherungslampen an einer nächtlichen Unfallstelle aufgestellt werden müssten. Für eine derartige allgemeine Verpflichtung fehle es auch sonst an einer Grundlage. Sie könne insbesondere auch nicht aus Ziffer 4 des oben erwähnten Nachrichtenblattes abgeleitet werden. Die Dienstanweisung verlange, dass das angeführte Sicherungsgerät bei Fahrten zu Unfallstellen mitgeführt werden müsse, damit an diesen die notwendigen Vorkehrungen getroffen werden könnten. Welche Maßnahmen notwendig seien, sei nicht festgelegt. Der Angeklagte sei nicht ohne Rücksicht auf andere Sicherungsmaßnahmen verpflichtet gewesen, auf jeden Fall Sicherungslampen aufzustellen oder aufstellen zu lassen. Seine Verpflichtung sei vielmehr dahin gegangen, für eine Sicherung zu sorgen, die auf keinen Fall Anlass zu neuen Unfällen biete.
Polizeihauptwachtmeister ██████ habe die Verkehrsregelung und -sicherung an der Unfallstelle auch nach Ankunft des Angeklagten mit dessen Wissen und Billigung weiter durchgeführt. Verkehrsregelung und Sicherung der Unfallstelle seien ineinander übergegangen. Seine Handlungen könnten nicht nur als Verkehrsregelung angesehen werden. Es stehe fest, dass ██████ dem heranfahrenden Kraftradfahrer ████████ Rotlichtzeichen mit seiner Taschenlampe zum Anhalten bereits auf 100 m Entfernung und von da ab bis unmittelbar vor dem Anprall gegen den Lastkraftwagen gegeben habe. ████████ habe diese Zeichen bereits auf die genannte Entfernung unbedingt sehen und erkennen müssen. Das Landgericht ist daher der Ansicht, dass die Lichtzeichen als ausreichende Absicherung gegenüber dem heranfahrenden Kraftradfahrer angesehen werden müssten. Sie hätten nach menschlichem Ermessen auf jeden Fall einen erneuten Unfall vermeiden können. ████████ habe die Zeichen auf Grund seiner Alkoholbeeinflussung nicht beachtet, bis er verspätet gebremst habe. ██████ und der Angeklagte hätten nicht damit rechnen können, dass ein Kraftradfahrer eine solche Geschwindigkeit fahre oder eine solche Unaufmerksamkeit an den Tag lege, dass er daran gehindert sein würde, auf die Lichtzeichen noch rechtzeitig und sicher anhalten zu können.
Der als Zeuge vernommene Polizeibeamte ███████████, der auch Führer beim Unfalltrupp ██████████████ sei, habe glaubhaft bekundet, dass er auf Grund seiner langjährigen Tätigkeit der Ansicht sei, dass die von Polizeibeamten gegebenen Lichtzeichen mit geschwenkten Taschenlampen regelmäßig wirkungsvoller seien als unbewegte Sicherungslampen, die auf der Straße stünden. Das Landgericht ist der Meinung, dass die Lichtzeichen jedenfalls ausreichend gewesen seien, möge nun die Sicherung durch einen Polizeibeamten besser sein als die durch eine Sicherungslampe oder umgekehrt.
1.) Mit der Verfahrensrüge machen die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger geltend, es sei erforderlich gewesen, einen Augenschein einzunehmen, um die Wirkung der geschwenkten Taschenlampe mit der Wirkung der im Unfallwagen vorhandenen Sicherungsleuchten vergleichen zu können.
Eines Eingehens auf diese Rüge bedarf es nicht, da das Urteil aus einem sachlich-rechtlichen Grund aufgehoben werden muss.
2.) In dieser Hinsicht war von folgenden Erwägungen auszugehen: Die Unfallstelle war so abzusichern, dass sie auf keinen Fall Anlass zu neuen Unfällen gab (Art. 2 des Polizeigesetzes vom 16. Oktober 1954). Dies machte eine Sicherung erforderlich, die allen vernünftigerweise zu erwartenden Gefahren gerecht wurde. Hierbei war zu berücksichtigen, dass sich unter den Verkehrsteilnehmern erfahrungsgemäß auch unaufmerksame und unter Alkohol stehende Personen befinden. Ob nun eine Unfallstelle bei Dunkelheit genügend abgesichert ist, ist nicht allein danach zu bemessen, ob ein Lichtzeichen für einen Verkehrsteilnehmer auf genügende Entfernung erkennbar ist, sondern ob es den Ort in typischer Weise gerade als Unfallstelle kennzeichnet.
Ein Lichtzeichen, das nur auf ein Haltegebot hindeutet und bei Verkehrsüberwachungen oder in besonderen Fällen zur Verkehrsregelung verwendet zu werden pflegt, wie dies bei einer roten Taschenlampe der Fall ist, wird im allgemeinen nicht so wirksam sein wie Scheinwerfer und sonstige Lampen, die üblicherweise gerade auf die besonderen Gefahren, die an einer Unfallstelle drohen (Hindernisse auf der Fahrbahn usw.), hinweisen. Bei einer solchen Absicherung wird der Verkehrsteilnehmer rechtzeitig darauf aufmerksam gemacht, dass eine besondere Sorgfalt geboten ist. Es kann daher damit gerechnet werden, dass er sein Verhalten dementsprechend einrichten wird, während Lichtzeichen anderer Art im allgemeinen nicht zu jener Vorsicht mahnen, die gerade an einer Unfallstelle erforderlich ist. Es ist daher grundsätzlich geboten, solche Scheinwerfer und Lampen aufzustellen, die den Verkehrsteilnehmern allgemein als Mittel der Kennzeichnung von Unfallstellen bekannt sind. Die Meinung des Landgerichts, dass Lichtzeichen dieser Art durch die angestauten Wagen verdeckt worden wären, ist im Urteil nicht ausreichend begründet worden. Es wird grundsätzlich möglich sein, eine Markierung so vorzunehmen, dass sie über etwa angestaute Fahrzeuge hinaussragt, z. B. in der Weise, dass Lampen oder Scheinwerfer am verunglückten Lastwagen oder in seiner Nähe an einem Baum aufgehängt werden.
Wenn es auch im Ermessen des Beamten lag zu entscheiden, welche Sicherung jeweils die zweckmäßigste ist, so ist das Gericht doch befugt, durch nachträgliche Prüfung darüber zu befinden, wie das Ermessen hätte ausgeübt werden müssen. Das Mindestmaß der zu beobachtenden Sorgfalt und die sich hieraus ergebenden Forderungen an das Verhalten des Beamten sind nicht nach dessen Meinung zu bestimmen, sondern der Nachprüfung des Strafgerichts unterworfen. Hierfür dürfen nur übergeordnete Maßstäbe entscheidend sein. Andernfalls würde der Schutzzweck des Strafrechts seine Bedeutung verlieren. Verlangt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ein bestimmtes Verhalten, so ist dieses die untere Grenze rechtlich zulässiger verwaltungsmäßiger Ermessensbetätigung (BGH 4 StR 22/59 vom 17. April 1959, zur Veröffentlichung im Nachschlagewerk Lindenmaier-Möhring bestimmt).
Das Landgericht war der Verpflichtung, den Sachverhalt unter diesen Gesichtspunkten zu prüfen, nicht durch die Erwägung enthoben, der Motorradfahrer habe das ihm gegebene Lichtzeichen nur auf Grund seines vorangegangenen Alkoholgenusses nicht beachtet. Es wäre zu prüfen gewesen, ob das Rotlicht auch für einen nicht alkoholisierten Fahrer die Unfallstelle als solche genügend gekennzeichnet hätte. Würde auch ein nüchterner Kraftradfahrer dieses als Warnlicht einer Unfallstelle nicht rechtzeitig erkannt haben, so wäre die Alkoholisierung nicht von entscheidendem Einfluss gewesen. Abgesehen hiervon muss ein Polizeibeamter in Betracht ziehen, dass am Verkehr – vor allem nachts – Fahrer, die unter Alkoholeinfluss stehen, teilzunehmen pflegen. Überdies wäre zu erörtern gewesen, ob auch einem aus anderen Gründen auf kurze Zeit unaufmerksamen Fahrer das Lichtsignal mit der roten Taschenlampe hätte entgehen können. Die Absicherung der Unfallstelle muss, wie bereits angedeutet, so beschaffen sein, dass auch bei einer zeitweiligen Unachtsamkeit eines Verkehrsteilnehmers das Signal genügend erkennbar ist, da auch mit solchen Personen gerechnet werden muss.
Darin, dass das Landgericht den Sachverhalt unter diesen Gesichtspunkten geprüft hat, liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils führen muss.
In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer zu erwägen haben, ob eine sachgemäße Beurteilung der einschlägigen Fragen eine Augenscheinseinnahme erforderlich macht. Sie wird auch zu erörtern haben, ob der Angeklagte in der Zeit von seinem Eintreffen bis zum Unfall genügend Zeit hatte, in geeigneter Weise die in seinem Unfallwagen befindlichen Sicherungsleuchten aufzustellen und in Betrieb zu setzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es dem Angeklagten als unfallaufnehmendem Beamten oblag, die Gefahren abzuwenden, die sich durch den Unfall für die Allgemeinheit der Verkehrsteilnehmer ergeben (Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei in Bayern vom 16. Oktober 1954, Art. 2 Satz 1), ferner den durch den Unfall Verletzten Hilfe zu leisten (Art. 2 Satz 2), weiterhin die erforderlichen Ermittlungen für die Strafverfolgung und die Sicherung bürgerlich-rechtlicher Ansprüche vorzunehmen (Art. 2 Satz 1). Über die Reihenfolge der Erfüllung dieser Pflichten ist dem Gesetz selbst ausdrücklich nichts zu entnehmen. Es kann aber kein Zweifel bestehen, dass die Verpflichtungen, von der Allgemeinheit und den durch den Unfall betroffenen Verkehrsteilnehmern Gefahren abzuwenden, der Aufgabe, für die Aufklärung des Unfalls Sorge zu tragen, vorgehen.
Wie die bisherigen Feststellungen ergeben, waren dringliche Maßnahmen für die Verletzten nicht geboten. Es wird zu prüfen sein, welche Zeit die hierfür erforderlichen Feststellungen und die Aufstellung der Lampen usw. erforderten. Sollte sich auf dem Unfallwagen eine Blaublinklichtanlage befunden haben, so wäre die Inbetriebsetzung dieser Einrichtung binnen kürzester Zeit möglich gewesen. Sie wäre von ihrer Leuchtwirkung abgesehen auch deshalb wirksamer als die Taschenlampe gewesen, weil sie eindeutig erkennbar gemacht hätte, dass es sich um ein polizeiliches Signal handelte. Allerdings wird zu klären sein, ob es angesichts des angestauten Verkehrs möglich war, den Polizeiwagen rechtzeitig in die Nähe des verunglückten Lastwagens zu fahren. Von Bedeutung für die Beurteilung dieser Fragen ist es auch, ob der Angeklagte noch andere Beamte an der Unfallstelle zur Verfügung hatte. Insoweit sind bisher Feststellungen nicht getroffen worden.
Bei der Entscheidung, ob eine wirksamere Beleuchtung der Unfallstelle den Tod der Eheleute ███ abgewandt haben würde, wird das Landgericht zu berücksichtigen haben, dass als ursächlich für einen schädlichen Erfolg ein verkehrswidriges Verhalten nur dann angenommen werden kann, wenn sicher ist, dass es bei verkehrsgerechtem Verhalten – hier also bei Verwendung wirksamerer Leuchten – nicht zu dem Erfolg gekommen wäre. Allerdings steht der Bejahung der Ursächlichkeit die bloße gedankliche Möglichkeit eines gleichen Erfolges nicht entgegen. Vielmehr muss sich eine solche Möglichkeit auf Grund bestimmter Tatsachen, die im Urteil mitzuteilen und zu würdigen sind, so verdichten, dass sie die Überzeugung von der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit des Gegenteils vernünftigerweise ausschließt (BGHSt 11, 1 ff.).
Im Übrigen sei für die neue Verhandlung noch auf eine Unstimmigkeit hingewiesen, die sich aus den Akten ergibt. Das Landgericht hat im Urteil festgestellt, dass das Rotlicht der Taschenlampe auf mehr als 100 m gut und deutlich sichtbar gewesen sei. Es ist nicht erkennbar, auf welchen Grundlagen diese Feststellung beruht. Im Urteil selbst ist nicht wiedergegeben, welche Angaben der Sachverständige Ing. ██████ zu dieser Frage im Termin gemacht hat. Nach dem schriftlichen Gutachten hat er sich dahin geäußert, die Lampe sei, wenn sie bewegt würde, auf „mindestens 60 m“ sichtbar gewesen. Ob er hiermit hat zum Ausdruck bringen wollen, dass sie auch auf 100 m deutlich erkennbar gewesen sei, ist nicht ersichtlich. Es wird sich daher empfehlen, hierüber eindeutige Feststellungen zu treffen und auch die Grundlagen anzugeben, auf denen sie beruhen.
Die Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Generalbundesanwalts.
Das Revisionsgericht hat von der Befugnis gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.
Bundesrichter Dr. Seibert Rotberg, Hoepner ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.
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