Revision: Einheitliche Bewertung einer Trunkenheitsfahrt als § 315c StGB, teilweiser Rückverweis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 165/74
- Datum
- 11.06.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine im Voraus beabsichtigte und in einem durchgehenden Ablauf durchgeführte Fahrt bildet rechtlich eine einheitliche Tat; bei Alkoholeinfluss ist diese als einheitliche Verwirklichung des § 315c Abs.1 Nr.1a StGB zu betrachten.
Die Anwendung geänderter Grundsätze zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration (vgl. BGHSt 25, 246) hindert das Revisionsgericht nicht daran, den Schuldspruch zu ändern, wenn der Angeklagte sich hierdurch nicht anders verteidigen konnte.
Die Tateinheit zwischen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit (§ 315c) und der fahrlässigen Beschädigung einer Fernmeldeanlage (§ 317) ist möglich und rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine Aufspaltung der Gesamtfahrt in mehrere selbständige strafbare Abschnitte.
Die Verurteilung wegen Nötigung, eines vorsätzlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b) sowie Widerstands gegen die Staatsgewalt (§ 113) bleibt bestehen, wenn die erforderlichen tatrelevanten Feststellungen den jeweiligen Strafbarkeitsmerkmalen genügen.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Siegen, 16. November 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 165/74 in der Strafsache gegen den Tiefbauunternehmer Herbert ██ aus RO, geboren am [4.]1927 in [REDACTED], wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juni 1974, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer, die Richter am Bundesgerichtshof Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Buddenberg als beisitzende Richter, Bundesanwältin ██████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Siegen vom 16. November 1973 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2 StGB) in Tateinheit mit fahrlässiger Beschädigung einer Fernmeldeanlage (§ 317 Abs. 1 und 3 StGB), eines vorsätzlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StGB) in Tateinheit (§ 73 StGB) mit Widerstand gegen die Staatsgewalt (§ 113 Abs. 1 und 2 Nr. 2 StGB) sowie zweier Vergehen der Nötigung (§§ 240, 74 StGB), im Strafausspruch mit den Feststellungen b) aufgehoben, soweit der Angeklagte zweimal wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr sowie wegen Straßenverkehrsgefahrdung durch Trunkenheit in Tateinheit mit fahrlässiger Beschädigung einer Fernmeldeanlage verurteilt worden ist, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte wurde vom Schwurgericht der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), der Nötigung (§ 240 StGB), der Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit (§ 315c StGB) in Tateinheit (§ 73 StGB) mit fahrlässiger Beschädigung einer Fernmeldeanlage (§ 317 StGB), der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), der Nötigung (§ 240 StGB) und eines vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) in Tateinheit (§ 73 StGB) mit Widerstand gegen die Staatsgewalt (§ 113 StGB) schuldig befunden und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat nur teilweise Erfolg.
1. Die strafbaren Handlungen während der Trunkenheitsfahrt Das Schwurgericht hat die Trunkenheitsfahrt des Angeklagten in drei selbständige Abschnitte aufgeteilt und ihn folgendermaßen verurteilt: für die Fahrt von Wohncamp nach ██████████ gemäß § 316 StGB, für die Vorkommnisse auf der Rückfahrt von ███████████████ gemäß § 315c StGB und für den restlichen Teil der Rückfahrt zum Camp wieder nach § 316 StGB. Diese ohne nähere Begründung vorgenommene Unterteilung in drei rechtlich selbstandige Handlungen begegnet durchgreifenden Bedenken. Der Angeklagte hatte die Fahrt angetreten in der Absicht, seine Kinder in ██ ███████████ und sie zu sich in das Wohncamp zu bringen. Die Durchführung dieser von vornherein beabsichtigten Fahrt bildet in ihrem Gesamtablauf eine einheitliche Handlung im Rechtssinne. Soweit dabei das Fahren unter Alkoholeinfluss in Frage steht, ist dieses rechtlich als einheitliches Ganzes zu betrachten und zwar als fahrlässige Tatbestandsverwirklichung des § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB.
Dass für die Berechnung des Blutalkoholgehaltes des Angeklagten nunmehr die Erkenntnisse aus der Entscheidung BGHSt 25, 246 angewendet werden müssen, ändert hieran nichts. Der Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit liegt zwischen 0,3 und 1,3 ‰ (vgl. u.a. Krumme/Sanders/Mayr, § 315c Anm. 2 bm. Hinw. a.d. Rechtspr. des BGH). Da das Schwurgericht angesichts der festgestellten vielfältigen und groben alkoholbedingten Ausfallerscheinungen (UA S. 9) die relative Fahruntüchtigkeit des Angeklagten auch dann hätte bejahen müssen, wenn es gemäß BGHSt 25, 246 von niedrigeren Tatzeitwerten der Blutalkoholkonzentration ausgegangen wäre, kann der Senat von sich aus die Änderung des Schuldspruchs in eine Verurteilung aus § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB vornehmen. Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte auch nach einem Hinweis auf den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt nicht anders hätte verteidigen können.
Unberührt bleibt die tateinheitlich zu § 315c StGB erfolgte und rechtsfehlerfreie Verurteilung nach § 317 StGB (vgl. dazu BayObLG VRS 43, 113; BGHSt 15, 110). Das gleiche gilt für die in Listerscheid begangene Nötigungshandlung gegenüber dem Schwiegervater (§§ 240, 74 StGB). Auch sie enthält keinen Rechtsfehler.
2. Die strafbaren Handlungen gegenüber den Polizeibeamten Weder die Verurteilung wegen Nötigung (§ 240 StGB) noch die Verurteilung wegen Vergehens gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StGB in Tateinheit mit § 113 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 2 StGB lassen einen Rechtsirrtum erkennen.
3. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur teilweisen Aufhebung der Einzelstrafen, wie im Urteilsspruch ausgeführt, und zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs. Im Übrigen bleiben die Einzelstrafen von der Änderung des Schuldspruchs unberührt.
4. Für die neue Verhandlung ist nunmehr die Strafkammer zuständig (§ 354 Abs. 3 StPO, § 74 Abs. 1 GVG).
| Spiegel | Meyer | Hürxthal | |||
| Mayr | Buddenberg |