Revision verworfen: Gesamtstrafe, 'schwerer Diebstahl' und Fahrerlaubnis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 165/70
- Datum
- 25.06.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Kennzeichnung einer Tat als 'schwerer Diebstahl' nach § 243 Nr. 1 StGB n.F. betrifft ausschließlich die Strafzumessung und ist nicht in den Urteilsspruch aufzunehmen.
Die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe nach § 79 StGB a.F. (jetzt § 76 StGB) setzt voraus, dass die zur Bildung heranzuziehenden früheren Verurteilungen zeitlich vor den nun abgeurteilten Taten begangen wurden; fehlt dieses zeitliche Verhältnis, ist die Bildung rechtsfehlerhaft.
Ein bei der Bildung der Gesamtstrafe begangener Rechtsfehler ist unbeachtlich, wenn aus dem fehlerhaften Vorgehen kein Nachteil für den Verurteilten entsteht (Ergebnisidentität der zu verbüßenden Gesamtstrafe).
Die Entziehung der Fahrerlaubnis bedarf keiner ausführlichen Begründung, sofern die festgestellten Umstände und die Persönlichkeit des Täters die festgesetzte Sperrfrist rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 17. Dezember 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 165/70 in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Hans-Gerd ███ aus ███, dort geboren am ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Juni 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer als Vorsitzender,
Bundesrichter Bortzler Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████ der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. ██████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 17. Dezember 1968 wird verworfen. Jedoch wird im Urteilsspruch das Wort "schweren" gestrichen und das Wort "Gefängnis" durch "Freiheitsstrafe" ersetzt.
Die Folgen des § 31 Abs. 1 StGB n.F. treten nicht ein.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls in vier Fällen unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Ihm wurde die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
1. Der Schuldspruch enthält keinen Rechtsfehler. Nach den Feststellungen liegen auch die tatsächlichen Voraussetzungen des Einbruchdiebstahls nach § 243 Nr. 1 StGB n.F. vor. Da diese Bestimmung nur noch die Strafzumessung betrifft, ist jedoch die Kennzeichnung der Taten als "schwerer" Diebstahl nicht mehr in den Urteilsspruch aufzunehmen.
2. Die Einzelstrafen sind nicht zu beanstanden. Dagegen ist die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 79 StGB a.F. rechtsfehlerhaft. Diese Bestimmung (nunmehr § 76 StGB) setzt voraus, dass die jetzt abgeurteilte Straftat vor der früheren Verurteilung begangen wurde. War schon früher eine Gesamtstrafe ausgesprochen, so ist das zeitliche Verhältnis der dort einbezogenen frühesten Verurteilung zu den jetzt abgeurteilten Taten maßgebend (BGHSt 9, 383). Die früheste Verurteilung ist hier diejenige durch das Schöffengericht Wuppertal vom 15. September 1967. Die jetzt abgeurteilten Diebstähle sind sämtliche nach dem 15. September 1967 begangen. Danach hätten die Einzelstrafen aus dem Urteil des Jugendschöffengerichts Essen vom 14. Mai 1968 nicht zur Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe verwendet werden dürfen. Vielmehr hätte allein aus den jetzt ausgeworfenen Einzelstrafen für die vier Diebstähle eine neue Gesamtstrafe gebildet werden müssen. Indes ist, wie auch der Vertreter der Bundesanwaltschaft in der Hauptverhandlung dargelegt hat, der Angeklagte durch die fehlerhafte Anwendung des § 79 StGB a.F. nicht beschwert. Aufgrund des angefochtenen Urteils hat er eine Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten zu verbüßen, wozu die sechs Monate aus dem Urteil des Schöffengerichts Wuppertal vom 15. September 1967 kommen, die die Strafkammer nicht mit einbezogen hat, insgesamt also vier Jahre. Ohne die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe hätte der Angeklagte aus den Urteilen des Schöffengerichts Wuppertal und des Jugendschöffengerichts Essen eine Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten zu verbüßen gehabt; dazu wäre die aus den jetzt ausgeworfenen Einzelstrafen von viermal eineinhalb Jahren zu bildende Gesamtstrafe gekommen. Es kann unbedenklich davon ausgegangen werden, dass diese Gesamtstrafe mindestens in Höhe von zwei Jahren und sechs Monaten festgesetzt worden wäre, so dass der Angeklagte im Ergebnis ebenfalls mindestens vier Jahre hätte verbüßen müssen.
3. Unter den festgestellten Umständen und bei der Persönlichkeit des Angeklagten sind die knappen Ausführungen, mit denen die Strafkammer die Entziehung der Fahrerlaubnis auf eine Zeit von fünf Jahren begründet, hier nicht zu beanstanden.
| Bortzler | Meyer | Spiegel | |||
| Sanders | Hürxthal |