Revision gegen Verurteilung wegen Nötigung zur Unzucht verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 165/66
- Datum
- 21.06.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung darf das Gericht die Art und Weise der Tatausführung, insbesondere aggressives Vorgehen, als straferschwerend berücksichtigen, soweit dadurch die Schwere der Tat konkret zum Ausdruck kommt.
Die Berücksichtigung von Gewaltanwendung und Drohungen bei der Strafzumessung ist nicht automatisch als unzulässige Verwendung von Tatbestandsmerkmalen zu werten, wenn sie die besondere Gefährlichkeit und das Opferleid hervorhebt.
Eine Revision, die lediglich behauptet, der Strafausspruch sei wegen unzulässiger Berücksichtigung von Tatbestandsmerkmalen zu beanstanden, ist unbegründet, wenn das Gericht die tatbezogene Gefährlichkeit substantiiert darlegt.
Liegt eine Tatausführung vor, durch die das Opfer in Todesangst versetzt wird, rechtfertigt dies regelmäßig eine verschärfte Strafbemessung.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 8. Februar 1966
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 165/66
in der Strafsache gegen den Konditor und Maler █████████████ ██, geboren am ███ 1936 in ████████████████████, wegen Nötigung zur Unzucht.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Juni 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,
Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
█████████████████████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 8. Februar 1966 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Nötigung zur Unzucht zu Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.
1. Der Schuldspruch lässt keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten erkennen.
2. Das gilt auch für den Strafausspruch. Die Erwägung, zu Lasten des Angeklagten sei sein „aggressives Vorgehen“ zu bewerten, kann nicht als eine bei der Strafbemessung unzulässige Verwendung eines Tatbestandsmerkmals angesehen werden. Damit hat die Strafkammer vielmehr ersichtlich die Art und Weise berücksichtigt, wie sich der Angeklagte hier verhalten hat, indem er gegenüber seinem Opfer nicht nur Gewalt anwandte, sondern ihm auch mit „Umbringen“ drohte. Angesichts einer solchen Handlungsweise, durch die der Angeklagte das Opfer in Todesangst versetzte, zumal beide Alternativen des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklichte, ist die straferschwerende Bewertung seines Vorgehens als aggressiv aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
| Scharpenseel | Sanders | Hürxthal | |||
| Mayr | Spiegel |