Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Meineids aufgehoben: Zurückverweisung wegen unklarer Schuldfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 165/53
Datum
18.06.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt; der BGH hob das Urteil insoweit auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Der äußere Tatbestand sei tragfähig festgestellt, wohl aber fehle eine tragfähige Begründung für die Feststellung nur verminderter Zurechnungsfähigkeit. Insbesondere bedürfe es einer ernsthaften Auseinandersetzung mit dem Sachverständigengutachten über mögliche krankheitsbedingte Erinnerungsverfälschungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die richterliche Aufklärungspflicht ist nicht verletzt, sofern die Revision keine konkreten, dem Tatrichter noch zugänglichen Beweismittel benennt; das Revisionsgericht kann nicht im Einzelnen nachprüfen, welche Fragen im Hauptverfahren gestellt wurden.

2

Zur Stützung der inneren Glaubwürdigkeit darf der Tatrichter auf allgemeine Lebenserfahrung abstellen, ohne die tatsächliche Existenz aller dabei genannten Hilfsumstände gesondert nachzuweisen.

3

Liegt ein sachverständlicher Hinweis auf eine geistige Störung vor, die Erinnerungsbilder verfälschen kann, muss das Tatgericht die Möglichkeit krankheitsbedingter Erinnerungsverfälschung ernsthaft prüfen und begründet ausschließen, bevor es Vorsatz etwa bei Meineid annimmt.

4

Die Annahme nur verminderter Zurechnungsfähigkeit setzt feststellbare tatsächliche Grundlagen voraus, insbesondere Anhaltspunkte dafür, dass der Täter in beschränktem Maße fähig war, entsprechend seiner Einsicht zu handeln; fehlt eine solche Grundlage, ist die Annahme tatrichterlich nicht tragfähig.

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 15. Januar 1953

Rubrum

in der Strafsache gegen ██ ██ Heinrich, den Landwirt aus ███, Kreis ███, dort geboren am ███ 1891, wegen Meineids

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. ██████████████████ als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Krumme, Bundesrichter Engels, Bundesrichter Hille, Bundesrichter Dr. Martin als beisitzende Richter, der Gerichtsassessor Dr. ██████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, der Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten wird gegen das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 15. Januar 1953, soweit es die Feststellungen betrifft, aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Meineids zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden, weil er in dem bürgerlichen Rechtsstreit seines Pächters ███ gegen ihn wegen Schadensersatzes für den unberechtigten Verkauf einer von ██ mit eigenen Mitteln erworbenen Kuh bewusst wahrheitswidrig beschworen habe, er habe 730 DM für den Ankauf der Kuh gegeben. Seine Revision, die Verletzung der §§ 244, 261 StPO und des sachlichen Strafrechts rügt, hat im Ergebnis Erfolg.

Der Vorwurf der Verletzung der Aufklärungspflicht, soweit er die Feststellung des äußeren Tatbestands des Meineids betrifft, ist nicht ordnungsmäßig begründet, weil keine Beweismittel bezeichnet sind, deren sich der Tatrichter zur Erforschung des Sachverhalts noch hätte bedienen können (BGHSt 2, 168). Das Vorbringen der Revision, das Landgericht hätte dem Zeugen ██ noch weitere bestimmte Fragen vorlegen müssen, ist unbeachtlich, weil das Revisionsgericht nicht prüfen kann, welche Fragen an die vernommenen Zeugen in der Hauptverhandlung im Einzelnen gestellt worden sind. Aus den Urteilsgründen ergibt sich überdies, dass der erwähnte Zeuge nach dem Sinn seiner Äußerung, ███████████ die Kuh bezahlt zu haben, gefragt worden ist und darüber eine Erklärung abgegeben hat, die dem Tatrichter unglaubwürdig erschien.

Das Landgericht hat es insbesondere durch die glaubwürdige, eidliche Aussage des Zeugen ████████ für nachgewiesen erachtet, dass dieser die Kuh aus eigenen Mitteln bezahlt hat. Wenn das Urteil in diesem Zusammenhang mehrfach darauf hinweist, der Angeklagte habe aus seinen sicher nachgewiesenen Einnahmen zur Zeit des Ankaufs der Kuh namhafte Überschüsse gehabt, die ihm die Zahlung des Kaufpreises ermöglichten, so handelt es sich hierbei ersichtlich nur um Hilfserwägungen, die auf der allgemeinen Lebenserfahrung beruhen und die innere Glaubwürdigkeit der Zeugenaussage darlegen sollen. Dass solche Überschüsse tatsächlich vorhanden waren, bedurfte es daher nicht. Der Tatrichter war nicht verpflichtet, dies nachzuweisen.

Das Landgericht hat jedoch seine Überzeugung auf die Bekundungen der Ehefrau ███ ████████ des Vorkäufers über den Inhalt der Verkaufsverhandlungen, die Bezahlung des Kaufpreises und die Vorgänge bei der sonstigen Beweisanzeichen, besonders das eigene Verhalten des Angeklagten innerhalb des Zivilprozesses sowie des Pächters ██ bei der Auseinandersetzung und Kündigung des Pachtverhältnisses herangezogen und denkgesetzlich einwandfreier Weise gewürdigt. Der äußere Tatbestand des Meineids ist damit rechtsfehlerfrei festgestellt.

Dagegen bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Ausführungen zur inneren Tatseite. Das Landgericht ist dem Sachverständigengutachten nicht gefolgt, nach dem sich beim Angeklagten infolge seines Zorns gegen ██ (Paranoia) das Erinnerungsbild verschoben haben könnte. Die dafür angegebenen Gründe mögen für die Beurteilung eines geistig gesunden Menschen brauchbar sein, legen aber die Vermutung nahe, dass sich in der Ausbildung geschlossener Wahnsysteme das Wesen der paranoiden Verkennung offenbart, die Persönlichkeit des Kranken auf anderen seelischen Gebieten aber unzerstört lässt. Der Hinweis auf die Höhe des Betrages, um den es im Streit ging, und die Vorhaltungen, die dem Angeklagten zur Überprüfung seines Gedächtnisses von dem Sachverständigen gemacht worden sind, lassen die offengelassene Möglichkeit, dass die falsche Aussage des Angeklagten auf einer geistigen Störung beruht, nicht ausschließen.

Das im angefochtenen Urteil hervorgehobene, im Allgemeinen überraschend gute Gedächtnis des Angeklagten steht einer krankhaften Verfälschung einzelner Erinnerungsbilder von bestimmten, für ihn affektbetonten Vorgängen ebenfalls nicht entgegen. Es ist auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich ein solches Erinnerungsvermögen etwa entsprechend den bei senilen Abbauvorgängen auftretenden Krankheitsbildern auf lange zurückliegende Vorgänge beschränkt oder auch zeitlich naheliegende Ereignisse umfasst, zu denen auch die den Gegenstand der eidlichen Aussage bildenden Vorfälle gehören.

Was vom Tatrichter als Beweis für das Schuldbewusstsein des Angeklagten aufgefasstes Verhalten bei der polizeilichen Vernehmung kann gleichfalls nur ein Ausfluss der altersbedingten, abartigen Entwicklung des Angeklagten sein, da eine solche regelmäßig durch Reizbarkeit, mangelnde Konzentrationsfähigkeit, Unruhe usw. gekennzeichnet wird.

Nicht frei von Rechtsirrtum sind auch die Erwägungen, mit denen das Landgericht die beschränkte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat begründet hat. Der Sachverständige hat nach den Urteilsgründen angenommen, dass Kritikvermögen und Urteilsfähigkeit des Angeklagten durch senile Abbauvorgänge gelitten haben und seine Fähigkeit, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen, deshalb erheblich vermindert oder vielleicht ganz ausgeschlossen sei. Die Strafkammer hat demgegenüber die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten auf Grund der Bekundung seines nicht sachverständigen Bruders, der Angeklagte sei geistig völlig normal und wisse durchaus, was er wolle, sowie ihres persönlichen Eindrucks in der Hauptverhandlung verneint. Sodann hat sie mit Rücksicht auf die Ausführungen des Sachverständigen zugunsten des Angeklagten angenommen, dass seine Fähigkeit, nach der Einsicht in das Unerlaubte seiner Tat zu handeln, erheblich vermindert war.

Da die im Urteil mitgeteilten Darlegungen des Sachverständigen aber keine Feststellungen enthalten, dass der Angeklagte wenigstens in beschränktem Maße fähig war, gemäß seiner vorhandenen Einsicht zu handeln, und die Urteilsausführungen weder das Vorliegen einer paranoiden Erkrankung widerlegen noch erkennen lassen, dass der Angeklagte sich der möglichen Auswirkungen der vom Sachverständigen festgestellten Arteriosklerose bewusst gewesen ist, entbehrt die Annahme einer nur verminderten Zurechnungsfähigkeit der notwendigen tatsächlichen Grundlage.

Die erörterten Mängel, die, wie die Revision mit Recht geltend macht, sowohl Verstöße gegen die richterliche Aufklärungspflicht als auch eine Verletzung des sachlichen Strafrechts darstellen, nötigen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, das nunmehr – gegebenenfalls nach Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens – erneut zu prüfen haben wird, ob der Angeklagte seine Eidespflicht vorsätzlich verletzt hat.

KrummeHille
EngelsMartin