BGH: Unterlassene Prüfung des § 213 Alt. 2 StGB bei Beihilfe ohne Strafausspruchfehler
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 165/26
- Datum
- 28.07.2026
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:280726B4STR165.26.0
Abstrakte Rechtssätze
Liegt der vertypte Milderungsgrund der Beihilfe vor, ist die Möglichkeit einer Strafrahmenmilderung nach § 213 Alt. 2 StGB in die Strafrahmenprüfung einzubeziehen.
Die unterbliebene Prüfung eines eröffneten minder schweren Falls begründet keinen durchgreifenden Strafausspruchfehler, wenn sicher ausgeschlossen werden kann, dass das Tatgericht aus dem günstigeren Strafrahmen eine mildere Strafe verhängt hätte.
Eine Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die revisionsgerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Bei erfolgloser Revision trägt der Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger im Revisionsverfahren.
Vorinstanzen
vorgehend LG Essen, 6. Oktober 2025, Az: 22 Ks 4/25
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. Oktober 2025 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar hat das Landgericht eine Strafrahmenmilderung nach § 213 Alt. 2 StGB trotz Vorliegens des vertypten Milderungsgrundes der Beihilfe nicht geprüft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. September 2021 - 4 StR 21/21 Rn. 15 und 23. Mai 2016 - 4 StR 140/16 Rn. 9). Der Senat kann aber unter den hier gegebenen Umständen ausschließen, dass das Landgericht eine mildere Strafe aus einem niedrigeren Strafrahmen verhängt hätte.
Quentin Scheuß Tschakert Gödicke Liebhart