Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Urteils wegen Teilnahme eines ungeeigneten Geschworenen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 16/50
Datum
19.06.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hat das Urteil des Schwurgerichts insoweit aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an die Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen. Grund war die fehlerhafte Besetzung des Gerichts: Ein als Geschworener mitwirkender Bergmann war nach damaligem Recht wegen eines anhängigen Hauptverfahrens unfähig. In sonstigen Punkten (Anwendung deutschen Strafrechts, Beweiswürdigung, Strafzumessung) sah der Senat keine nachteilige Rechtsverletzung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil ist nach § 338 Nr. 1 StPO aufzuheben, wenn das erkennende Gericht nicht ordnungsgemäß besetzt war.

2

Ein Geschworener ist zur Ausübung des Amtes unfähig, wenn gegen ihn ein Hauptverfahren wegen einer Tat anhängig ist, deren Verurteilung die Aberkennung bürgerlicher Ehrenrechte zur Folge haben kann (vgl. § 84 i.V.m. § 32 Nr. 2 GVG).

3

Die Umstellung der rechtlichen Beurteilung von besatzungsrechtlichen Regelungen auf deutsches Strafrecht ist nur dann verfehlt, wenn dadurch eine für den Angeklagten nachteilige Rechtsverletzung entsteht.

4

Bei der Strafzumessung dürfen richterliche Erwägungen straferschwerend berücksichtigt werden, insbesondere wenn der Täter nicht durch Zwang oder Weisungen zu seinem Verhalten bestimmt war und auf Verbote hingewiesen worden ist.

Vorinstanzen

█████ Schwurgericht ██, 20. April 1950

Rubrum

In der Strafsache gegen ███ █████████████ Paul ████████, geboren am ███████ ██████ 1907 in ██ ███, ████ in ████, ███ ███, geboren am ████████████████████ █████ 1505 in ███, wegen gefährlicher Körperverletzung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als Vertreter der Geschäftsstelle,

Tenor

Das Urteil des █████ Schwurgerichts ██ vom 20. April 1950, soweit es die Angeklagten ████████ betrifft, wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Strafkammer des Landgerichts in Bochum zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Die Angeklagten sind wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit, begangen in Tateinheit mit gefährlichen Körperverletzungen, zu Zuchthausstrafen verurteilt worden, weil sie in den Jahren 1942 bis 1945 in den Arbeitslager von █████████ und ███ einen ███ I/II in ██ im Gemeinbetrieb der Zeche ███ mißhandelt haben. Ihre Revision wird auf die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts gestützt.

Das Urteil muss auf die Verfahrensrüge aufgehoben werden, weil das erkennende Gericht nicht ordnungsmäßig besetzt war (§ 338 Nr. 1 StPO). Der Bergmann Josef ██ █████, der bei dem angefochtenen Urteil als Geschworener mitgewirkt hat, war zur Ausübung dieses Amtes nach § 84 in Verbindung mit § 32 Nr. 2 GVG in der damals geltenden Fassung unfähig, weil gegen ihn ein Hauptverfahren wegen eines Vergehens, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte zur Folge haben kann, eröffnet war. Er war zwar im ersten Rechtszug freigesprochen, jedoch hatte die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt, die erst nach Verkündung des im gegenwärtigen Verfahren ergangenen Urteils zurückgenommen wurde.

Infolge der Aufhebung der Zuständigkeit deutscher Gerichte zur Aburteilung von Straftaten nach Ziffer II 1c des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 durch die Verordnung Nr. 234 des britischen Hohen Kommissars vom 31. August 1951 (ABL AHK Nr. 65 S. 1158) sind die den Gegenstand des Verfahrens bildenden strafbaren Handlungen nunmehr ausschließlich nach deutschem Strafrecht zu beurteilen. In dieser Hinsicht lässt das angefochtene Urteil keine die Beschwerdeführer benachteiligende Rechtsverletzung erkennen. Der Tatrichter war namentlich rechtlich nicht gehindert, sich auf Grund der Aussagen von Zeugen, die grausame Mißhandlungen von Häftlingen durch die Angeklagten beobachtet haben, davon zu überzeugen, dass diese sich mindestens der im Urteil angegebenen Anzahl von gefährlichen Körperverletzungen schuldig gemacht haben. Dabei handelt es sich nicht, wie die Verteidigungsseite meint, um ungewisse, auf bloße Vermutungen gestützte Feststellungen, sondern um bestimmte Feststellungen, die in dem Sachverhalt eine ausreichende Grundlage finden. Den Strafzumessungsgründen ist ebenfalls nicht zu entnehmen, dass das Schwurgericht bei der Bemessung des ihm vorbehaltenen Strafrahmens von rechtsirrtümlichen oder tatsächlichen Erwägungen ausgegangen ist. Mit Recht hat es bei den Beschwerdeführern ████████ und ███ erschwerend berücksichtigt, dass diese weder durch Druck noch durch Anweisungen zu ihrem Verhalten bestimmt und bei einer Dienstbesprechung für Grubenbeamte sogar auf das Verbot der Mißhandlung von Häftlingen hingewiesen worden sind.

Gemäß § 354 Abs. 3 StPO ist die Sache an die Strafkammer des Landgerichts in Bochum zurückverwiesen.

GroßDr. Augustin
Krumme