Revision in BtM-Strafsache verworfen; Verfahrensrügen wegen unvollständiger Sperrerklärung unzulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 164/90
- Datum
- 19.04.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Verfahrensrügen, die die Nichtvernehmung eines Zeugen rügen, sind unzulässig, wenn die nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderliche Mitteilung der Sperrerklärung nicht in ihrem vollständigen Wortlaut erfolgt ist.
Die Unterlassung der vollständigen Mitteilung einer Sperrerklärung entzieht der gegen deren Nichtmitteilung gerichteten Rüge die Angriffsgrundlage und führt zur Unzulässigkeit der Rüge.
Bei Verwerfung der Revision hat der unterliegende Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Landau in der Pfalz, 15. Dezember 1989
Rubrum
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 164/90
BESCHLUSS in der Strafsache gegen
1. Josef ███████ aus ███████ in der Pfalz, geboren am ████████, 2. ████████ 1945 in ███ (Marokko), zur Zeit in Haft,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. April 1990 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 15. Dezember 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die auf die Nichtvernehmung des Zeugen Hans Karl R. gerichteten Verfahrensrügen sind unzulässig, weil die Sperrerklärung des Ministeriums des Innern des Landes Rheinland-Pfalz vom 18.10.1989 nicht in ihrem vollständigen Wortlaut mitgeteilt worden ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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