Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe (§ 79 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 164/68
Datum
30.04.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Unzucht mit Kindern ein. Der BGH verwies die Revision insoweit auf, dass die Bildung der Gesamtstrafe aufgehoben wurde, weil frühere Verurteilungen vom Gericht nicht gemäß § 79 StGB berücksichtigt und keine Feststellungen über die Verbüßung getroffen wurden. In diesem Umfang erfolgte Zurückverweisung zur neuen Verhandlung; im Übrigen wurde die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bildung einer Gesamtstrafe sind frühere Verurteilungen nach § 79 StGB zu berücksichtigen, wenn sie zeitlich vor dem angefochtenen Urteil liegen.

2

Sind frühere Verurteilungen vorhanden, muss das Gericht Feststellungen darüber treffen, ob und inwieweit die darin verhängten Strafen bereits verbüßt sind; das Fehlen solcher Feststellungen beeinträchtigt die rechtmäßige Bildung der Gesamtstrafe.

3

Fehlen die erforderlichen Feststellungen zur Berücksichtigung früherer Verurteilungen, ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung über die Gesamtstrafen zurückzuverweisen.

4

Eine Revision kann hinsichtlich unterschiedlicher Verfahrenspunkte geteilt entschieden werden; insoweit kann sie teilweise stattgegeben und insoweit verworfen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 8. Dezember 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF █████████ 4 StR 164/68

in der Strafsache gegen █████ ██ den Schlossermeister Harry geboren ███████████ 1931 in ████████ wegen Unzucht mit Kindern u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. April 1968 auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 8. Dezember 1967 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge legt weder im Schuldspruch noch hinsichtlich der Bemessung der Einzelstrafen einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Der Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 9. April 1968 ist ohne Einschränkung zuzustimmen.

Dagegen muss die Gesamtstrafe aufgehoben werden. Bei ihrer Bildung hat das Landgericht offenbar die früheren Verurteilungen vom 1. März 1967 und 5. Juli 1967 (vgl. UA S. 14) entgegen der Vorschrift des § 79 StGB nicht berücksichtigt. Die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Taten sind sämtlich vor der zweiten und teilweise vor der ersten Verurteilung begangen. Da beide Verurteilungen vor dem angefochtenen Urteil liegen, Feststellungen über die Verbüßung der erkannten Strafen jedoch nicht getroffen sind, muss die Gesamtstrafe zur erneuten Überprüfung aufgehoben werden. Möglicherweise werden zwei Gesamtstrafen zu bilden sein.

NarrRotbergSanders
BortzlerSpiegel