Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Mordverurteilung: Ablehnung zusätzlichen Psychologen-Gutachtens bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 164/67
Datum
07.07.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Mordes ein und rügte Verfahrens- und Sachrechtsverstöße, insbesondere die Ablehnung, einen dritten (psychologischen) Sachverständigen zu hören. Zentral war, ob die vorhandenen psychiatrischen Gutachten die Schuld- und Schuldfähigkeitsfrage ausreichend klärten. Der BGH verwirft die Revision: Die vernommenen Gutachter und das Schwurgericht haben die maßgeblichen Fragen hinreichend und rechtsfehlerfrei aufgeklärt; die Feststellungen zu Tatmotiv und Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit sind tragfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ist nicht zu beanstanden, wenn die bereits eingeholten Gutachten die streitige Frage der Schuldfähigkeit umfassend und widerspruchsfrei behandeln und kein Ausnahmefall des § 244 Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz vorliegt.

2

Das Gericht darf die Schlussfolgerungen von Sachverständigen übernehmen, sofern es diese kritisch würdigt und die eigene rechtliche Auseinandersetzung mit der Verantwortlichkeitsfrage in den Urteilsgründen deutlich wird.

3

Ist ein Sachverständiger fachlich besonders qualifiziert und behandeln seine Ausführungen die psychologischen Aspekte der Tat, besteht keine generelle Pflicht, zusätzlich einen Psychologen oder Psychoanalytiker zu hören.

4

Tatsachenfeststellungen des Tatrichters zur inneren Tatseite und zur Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit sind nur dann auf Rechtsfehler zu überprüfen, wenn sie denkgesetz- oder erfahrungswidrig sind; die bloße Möglichkeit einer abweichenden Würdigung rechtfertigt keinen Rechtsfehlervorwurf.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Arnsberg, 6. Januar 1967

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ██ aus ██, den Uhrmachermeister Helmut █, geboren ████████ 1941 in ███████, Ostpreußen, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juli 1967, an der teilgenommen haben:

Dr. Sanders, Bundesrichter als Vorsitzender, Bortzler, Bundesrichter, Mayr, Bundesrichter, Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter, Hürxthal, Bundesrichter, als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████ ██████ als Verteidiger, ██████████████████ ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Arnsberg vom 6. Januar 1967 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Seine Revision, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

Das Schwurgericht hat zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten den Landesmedizinaldirektor Dr. Stein, Facharzt für Nerven- und Geisteskrankheiten am Westfälischen Landeskrankenhaus Warstein, und den Privatdozenten Oberarzt Dr. Rasch, Facharzt für Nerven- und Geisteskrankheiten am gerichtsmedizinischen Institut der Universität Köln, vernommen. Den Antrag des Verteidigers des Angeklagten, einen dritten Sachverständigen zu hören, der den Angeklagten in erster Linie als Psychologe und Psychoanalytiker beurteilen solle, hat das Schwurgericht mit der Begründung abgelehnt, durch die Gutachten der vernommenen Sachverständigen sei bereits das Gegenteil der behaupteten Tatsache – erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten – bewiesen; einer der Ausnahmefälle des § 244 Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz liege nicht vor. Die gegen die Ablehnung gerichtete Revisionsrüge ist unbegründet.

Die Ansicht des Beschwerdeführers, die Gutachten der Sachverständigen Dr. Stein und Dr. Rasch enthielten Widersprüche, Unklarheiten und denkgesetzlich unschlüssige Folgerungen, findet in den Urteilsgründen keine Stütze. Zu den Ausführungen der Revisionsbegründung ist im Einzelnen zu bemerken:

Die Sachverständigen und das Schwurgericht haben die für den Geisteszustand des Angeklagten zur Tatzeit bedeutsame Möglichkeit des Zusammenwirkens von zwei Komponenten, seiner Veranlagung und Persönlichkeit einerseits sowie seiner durch die Äußerung seines Vaters am abendlichen Familientisch ausgelösten Verstimmung andererseits, keineswegs übersehen. Das Schwurgericht hat die Frage, ob sich der Angeklagte infolge des Gesprächs mit seinem Vater zur Tatzeit in einem „abnormen Ausnahmezustand“ befand, in den Urteilsgründen erörtert und in Übereinstimmung mit den Sachverständigen mit rechtlich unangreifbarer Begründung verneint. Die Ausführungen der Revision, die von einer anderen Auffassung ausgehen, liegen neben der Sache.

Es trifft ferner nicht zu, dass die Frage des Tatmotivs nicht hinreichend geklärt worden sei. Das Schwurgericht hat die Vorgänge in der Seele des Angeklagten, die nach seiner Überzeugung den Entschluss zur Tat ausgelöst haben, eingehend dargestellt. Diese Darlegungen sind klar und widerspruchsfrei. Das Schwurgericht hebt dabei hervor, dass der Sachverständige Dr. Rasch bei der Untersuchung des Angeklagten sein Augenmerk besonders auf die psychologischen Aspekte der Tat gerichtet habe. Dr. Rasch verfüge über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet der forensischen Psychiatrie und habe eine Arbeit über die Tötung des Intimpartners veröffentlicht, die sich auch mit der psychologischen Seite solcher Taten befasse. Unter diesen Umständen gebot auch die Aufklärungspflicht nicht die zusätzliche Vernehmung eines Psychologen.

Die Auffassung des Schwurgerichts, die Fähigkeit des Angeklagten, seiner Unrechtseinsicht gemäß zu handeln, sei im Zeitpunkt der Tat allenfalls nur unerheblich eingeschränkt gewesen, begegnet auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht keinen Bedenken. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, das Schwurgericht habe die Schlussfeststellungen der Sachverständigen ohne selbständige Überlegung und kritische Würdigung übernommen, entbehrt der Grundlage. Dass die Frage nach der Verantwortlichkeit des Angeklagten für seine Tat auch eine Rechtsfrage ist, hat das Schwurgericht sehr wohl erkannt.

Auch im Übrigen ergibt die Nachprüfung keine Verstöße gegen sachliches Recht. Die Angriffe der Revision gegen die Feststellung, der Angeklagte habe die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers ausgenutzt, um es zu töten, beruhen teils auf unzutreffenden rechtlichen Auffassungen, teils wenden sie sich in unzulässiger Weise gegen die tatsächlichen Schlüsse des Schwurgerichts. Dass diese nicht die denkgesetzlich allein möglichen sind, rechtfertigt nicht den Vorwurf, sie seien rechtlich fehlerhaft. Die Ansicht, die Getötete sei nicht arglos gewesen, weil sie nach den Umständen mit einem Angriff habe rechnen müssen, verkennt, dass es rechtlich allein darauf ankommt, ob sie arg- und wehrlos war und ob der Angeklagte ihre Arg- und Wehrlosigkeit ausgenutzt hat. Dies hat das Schwurgericht in rechtlich einwandfreier Weise aus mehreren Umständen geschlossen, u. a. daraus, dass Waltraud B[REDACTED] damit beschäftigt war, ein Kleidungsstück zu suchen und anzuziehen, als der Angeklagte die Schlinge vorbereitete und ihr um den Hals legte. Dieser Schluss ist weder denkgesetz- noch erfahrungswidrig. Die Feststellungen zur inneren Tatseite sind ebenfalls frei von Rechtsirrtum.

SandersMayrHürxthal
BortzlerSpiegel