Revision verworfen: Fortsetzung der Hauptverhandlung trotz Verteidigerverhinderung zulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 164/63
- Datum
- 22.11.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Vorsitzende ist nicht verpflichtet, einen Verhandlungstermin allein wegen einer angekündigten, vorübergehenden Verhinderung des gewählten Verteidigers zu verschieben; das Wahlrecht des Angeklagten ist nicht absolut, wenn durch den Terminstermin die Verteidigung nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.
Nach § 265 Abs. 4 StPO hat das Gericht bei veränderten Umständen die Verhandlung auszusetzen oder zu unterbrechen, wenn dies zur angemessenen Vorbereitung der Verteidigung erforderlich ist; ein bloßer, nicht substantiiert vorgetragener Hinweis auf Verhinderung genügt nicht.
Ein Wechsel des Verteidigers rechtfertigt nur dann eine Aussetzung, wenn der neue Verteidiger nachweislich nicht genügend Zeit zur sachgemäßen Vorbereitung hatte oder infolge Unkenntnis des Verfahrensstoffs die Verteidigung nicht führen kann.
Die Beweiswürdigung durch das Tatgericht unterliegt der revisionsrechtlichen Prüfung nur daraufhin, ob Denkgesetze verletzt oder erfahrungswidrige Annahmen getroffen wurden; bei tragfähigen Feststellungen ist die Revision unbegründet.
Bei tragenden Tatsachenfeststellungen zur Gewaltanwendung kann die Strafbarkeit (z. B. Notzucht, Körperverletzung) bejaht werden, auch wenn nebensächliche Details unklar bleiben.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 6. Dezember 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ den Kraftfahrzeugschlosser Josef aus ██████, dort geboren am ██ 1932, wegen versuchter Notzucht
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. November 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als █████████ ███ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 6. Dezember 1962 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Körperverletzung zu Gefängnis verurteilt worden.
Seine Revision kann keinen Erfolg haben.
I. Die Verfahrensrüge ist unbegründet.
Die Revision macht geltend, das Landgericht habe die Hauptverhandlung vom 5. Dezember 1962 unterbrochen und am Nachmittag des 6. Dezember 1962 fortgesetzt, obwohl der Wahlverteidiger des Angeklagten das Gericht am Vormittag des 6. Dezember habe wissen lassen, dass er wegen seiner Tätigkeit in einer Schwurgerichtssache in Kassel nicht erscheinen könne, aber an jedem späteren Verhandlungstage zur Verfügung stehe, weil er nur noch zwei Tage in Kassel zu tun habe. Das Landgericht habe dem Angeklagten jedoch gegen seinen ausdrücklichen Widerspruch einen Pflichtverteidiger bestellt, der über den Verfahrensstoff nicht unterrichtet gewesen sei, da er bis dahin in der Hauptverhandlung nicht anwesend gewesen sei und nicht Gelegenheit gehabt habe, den Verfahrensstoff und die bisherige Beweisaufnahme mit dem Angeklagten durchzusprechen. Durch die Fortsetzung der Verhandlung am 6. Dezember und die Bestellung eines Pflichtverteidigers sei der Angeklagte in seiner Verteidigung unzulässig beschränkt worden. Die Revision sieht hierin Verstöße gegen § 137 StPO, der es dem Angeklagten gestattet, sich durch einen Anwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen, und gegen die Bestimmungen des § 338 Nr. 5 und 8 StPO.
Ein Verfahrensverstoß kann in der Fortsetzung der Hauptverhandlung am 6. Dezember 1962 mit einem Pflichtverteidiger nicht gefunden werden.
Der Strafkammervorsitzende war, selbst unter Berücksichtigung des Rechts zur freien Wahl des Verteidigers (§ 137 StPO), nicht verpflichtet, den Verhandlungstermin von vornherein so weit hinauszuschieben, bis der gewählte Verteidiger voraussichtlich in der Lage sein werde, die Verteidigung durchzuführen. Das Strafverfahren schwebte schon seit dem 15. April 1962. Der Angeklagte war bis zum 5. Dezember auf freiem Fuß. Er hatte mithin, gegebenenfalls nach Rücksprache mit seinem Verteidiger, jederzeit einen anderen Verteidiger wählen können, sobald sich ergab, dass Rechtsanwalt █████████ an der Wahrnehmung der Verhandlungstermine in dieser Sache verhindert sein könnte.
Der Verfahrensstoff war nicht so umfangreich und schwierig, dass er nur von einem Verteidiger beherrscht werden konnte, der schon im Vorverfahren tätig gewesen war. Andererseits musste der Vorsitzende bei der Terminsanberaumung die noch freien Sitzungstage beachten und verhindern, dass die Wahrheitserforschung, etwa durch Beweisverlust, erschwert werden könnte.
Auch am 5. und 6. Dezember bestand kein Grund, die Verhandlung mit Rücksicht auf die vom Wahlverteidiger angekündigte Verhinderung auszusetzen oder zu unterbrechen. Ein Aussetzungs- oder Vertagungsantrag war ausweislich der Sitzungsniederschrift weder vom Angeklagten noch vom Verteidiger gestellt worden. Allerdings muss das Landgericht nach § 265 Abs. 4 StPO auch von Amts wegen die Verhandlung aussetzen oder wenigstens unterbrechen, falls eine solche Maßnahme infolge veränderter Sachlage zur Vorbereitung der Verteidigung angemessen erscheint. Eine veränderte Sachlage im Sinne dieser Bestimmung kann auch durch Verfahrensvorgänge eintreten, insbesondere durch den Wechsel des Verteidigers, selbst wenn der neue Verteidiger sogleich an die Stelle des früheren tritt (RGSt 71, 353, 354; JW 1926, 1928; HRR 1936, 1402; BGH LM § 265 Nr. 16). Das Gericht muss deshalb auch in einem solchen Falle prüfen, ob das Recht des Angeklagten, sich gegenüber dem Anklagevorwurf zu verteidigen, durch einen Wechsel des Verteidigers beeinträchtigt werden würde. Das trifft vor allem zu, wenn der neue Verteidiger nicht genügend Zeit hatte, sich auf die Verteidigung vorzubereiten (RG JW 1926, 1218; HRR 1936, 1402; BGH a.a.O.), unter besonderen Umständen auch dann, wenn er infolge Unkenntnis wichtiger Verfahrensvorgänge den Verfahrensstoff nicht beherrscht und deshalb die Verteidigung nicht sachgemäß führen kann. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt. Rechtsanwalt Dr. ███ war schon nach der ersten Verhandlung am 27. November 1962 zum Pflichtverteidiger bestellt worden, in der Verhandlung vom 5. Dezember 1962 erschienen und nur infolge des unerwarteten Auftretens des Wahlverteidigers wieder von seinen Aufgaben entbunden worden. Als er nach dem Verhandlungstermin vom 5. Dezember vom Vorsitzenden benachrichtigt wurde, dass er notfalls am nächsten Tage wieder als Pflichtverteidiger einspringen müsse, hat er sich, wie aus dem Aktenvermerk des Vorsitzenden von diesem Tage zu entnehmen ist, schon mit der Sache vertraut gezeigt und ist vom Vorsitzenden außerdem über den Stand des Verfahrens unterrichtet worden.
Am selben Tage hat der Pflichtverteidiger auch die Akten eingesehen und am nächsten Tage vor Beginn der Verhandlung die Sache mit dem Angeklagten durchgesprochen. Er erklärte sodann, auf die Verteidigung genügend vorbereitet zu sein, und machte auf das Gericht den Eindruck, dass er den Prozessstoff beherrschte. Der Angeklagte hat die Heranziehung des Pflichtverteidigers nicht beanstandet und ihr, wie Rechtsanwalt Dr. ███ erklärt hat, auch nicht widersprochen. Die Verteidigung war überdies noch dadurch erleichtert, dass Rechtsanwalt █████████ schon am Vortage die nahezu abgeschlossene Beweisaufnahme gewürdigt und seinen Schlussantrag gestellt hatte, während es sich am 6. Dezember 1962 nur noch um die Ergänzung der Beweisaufnahme durch einen Zeugen der Verteidigung zwecks Prüfung der Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugin handelte. Der Pflichtverteidiger hat, wie er glaubhaft erklärt hat, dieses Beweisergebnis im Sinne des Angeklagten gewürdigt, erhebliche Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Verletzten erhoben, im Übrigen an die Ausführungen des Wahlverteidigers angeknüpft und dessen Schlussantrag wiederholt. Nach alledem ist mit Sicherheit auszuschließen, dass die Verteidigung durch den Verteidigerwechsel unzulässig beschränkt worden sein könnte. Die Revision hat auch nicht fristgemäß dargelegt, was der Verteidiger selbst zu Gunsten des Angeklagten noch hätte geltend machen können.
II. Die sachlich-rechtlichen Rügen sind ebenfalls unbegründet. Sie richten sich ausschließlich gegen die der Strafkammer vorbehaltene Beweiswürdigung, die weder Denkgesetze verletzt noch erfahrungswidrig ist. Gewalt hat der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen gegen Frau ███ spätestens angewandt, als er sie zur linken Tür seines Kraftwagens schleppte, auf die vorderen Sitze stieß und dann durch Umklammern ihres Halses nötigte, es zu dulden, dass er sein Glied bei ihr einführte.
Es kommt deshalb nicht darauf an, ob und wann Frau █████████ ████ etwa vorher freiwillig neben ihn auf den Beifahrersitz gesetzt hat und ob die Perlenkette infolge Gewaltanwendung des Angeklagten zerrissen ist. Der Grundsatz „Im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten“ ist nicht verletzt, weil das Landgericht von der Richtigkeit derjenigen Feststellungen, auf die sich der Schuldspruch stützt, und von der Schuld des Angeklagten überzeugt ist (RGSt 52, 319). Auch im Übrigen lassen die Urteilsfeststellungen keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkennen.
| Lang-Hinrichsen | Krumme | Flitner | |||
| Jagusch | Börtzler |