Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Fahrlässige Tötung durch Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 164/61
Datum
21.07.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht seine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung zweier Fußgängerinnen nach einem Zusammenstoß auf einem Zebrastreifen an. Streitpunkt war, ob seine überhöhte Geschwindigkeit und eine Sichtbehinderung durch ein parkendes Fahrzeug die Schuldfähigkeit oder ein Mitverschulden der Fußgängerinnen beeinflussen. Der BGH verwirft die Revision: Der Tatrichter habe zutreffend festgestellt, dass der Angeklagte die Frauen aus 34 m sah und bei Einhalten der 50 km/h den Unfall hätte vermeiden können. Ein Mitverschulden der Fußgängerinnen hat das Gericht verneint.

Abstrakte Rechtssätze

1

Überschreitet ein Fahrzeugführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit und verursacht hierdurch eine Kollision, begründet dies Fahrlässigkeit mit der Folge strafrechtlicher Verantwortung für eine fahrlässige Tötung.

2

Ob ein Zusammenstoß vermeidbar gewesen wäre, ist nach den bei Wahrnehmung und Bremsweg konkret ermittelten Entfernungen und der bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit möglichen Reaktions- und Bremsleistung zu beurteilen.

3

Ein Mitverschulden von Fußgängern ist zu verneinen, wenn ihr Verhalten durch die vom Fahrzeugführer geschaffene Gefährdung veranlasst wurde und sie auf die Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit vertrauen durften.

4

Tatsächliche Feststellungen zu Wahrnehmungsentfernungen und Bremswegen sind vom Tatrichter durch Rechnungen und konkrete Umstände zu untermauern und bilden tragfähige Grundlagen für die Revisionsprüfung.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 15. November 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ aus St. ████, den ████████████████ ████ ██, dort geboren am █, wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juli 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung und Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter █████ als ███████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 15. November 1960 wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zweier Fußgängerinnen zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Sie hat ihm ferner die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen, seinen Führerschein eingezogen und der Verwaltungsbehörde untersagt, ihm vor Ablauf eines Jahres eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Der Verurteilung liegen folgende Tatsachen zugrunde:

Am 14. Mai 1960 gegen 14.50 Uhr fuhr der Angeklagte in ██ durch die M.-Straße stadtauswärts in Richtung ████████. Seine Geschwindigkeit betrug mindestens 70 km/h. Die vom ihm benutzte rechte Seite der in zwei Fahrbahnhälften mit Zweirichtungsverkehr unterteilten und in ihrer Mitte von einem doppelspurigen Straßenbahnkörper durchzogenen M.-Straße ist etwa 10,30 m breit. Kurz nachdem der Angeklagte die von rechts her einmündende ████████████ passiert hatte, erfasste er mit seinem Fahrzeug zwei Fußgängerinnen, die 78-jährige Witwe E. und die 81-jährige Witwe Z. Sie waren gerade im Begriff, nebeneinander einen über die █████-Straße führenden Überweg mit Zebrastreifen von rechts nach links (aus der Sicht des Angeklagten) zu überqueren. Zur Unfallzeit stand am rechten Fahrbahnrand und zum Teil auf dem Überweg ein Personenwagen in der Fahrtrichtung des Angeklagten. Vor dessen Kühler hatten die Fußgängerinnen die Fahrbahn betreten, um sie zu überschreiten. Sie gingen zunächst bis zu der linken seitlichen Begrenzung dieses Wagens, blieben einen Augenblick stehen, sahen nach links und setzten dann in normalem Fußgängerschritt ihren Weg fort. Dabei hielten sie sich etwa am rechten Rand des vorderen Zebrastreifens. Sie wurden vom Fahrzeug des Angeklagten erfasst, als sie bereits die Mitte des Überwegs erreicht und rund 4 m auf der Fahrbahn zurückgelegt hatten. Der Angeklagte sah sie bereits, als er noch 34 m von ihnen entfernt war.

Die Strafkammer führt den Unfall darauf zurück, dass der Angeklagte unzulässig schnell fuhr. Bei Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit von 50 km/h wäre es ihm, wie die Strafkammer näher darlegt, möglich gewesen, den Zusammenstoß zu vermeiden.

II. Die auf sachlich-rechtliche Einwände gestützte Revision des Angeklagten kann keinen Erfolg haben.

1. Die Strafkammer hat nicht, wie der Beschwerdeführer meint, bei ihren Erwägungen über die Entfernung von 34 m, aus der der Angeklagte die Fußgängerinnen wahrnahm, übersehen, dass am rechten Rand des Zebrastreifens ein anderer Personenwagen parkte und dass deshalb die beiden Frauen vom Angeklagten noch nicht gesehen werden konnten, solange sie durch das parkende Fahrzeug verdeckt waren. Denn in dem Augenblick, als sie in sein Gesichtsfeld traten, war er noch 34 m von ihnen entfernt. Diese von der Strafkammer auf Grund einwandfreier Berechnung aus Geschwindigkeit und Bremsweg für erwiesen erachtete Tatsache übersieht der Beschwerdeführer bei seinem Einwand.

2. Die Überprüfung des Schuldspruchs hat auch im Übrigen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

3. Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts lassen deutlich erkennen, dass es, wenn es dies auch nicht ausdrücklich sagt, ein das Strafmaß zugunsten des Angeklagten beeinflussendes Mitverschulden der Fußgängerinnen verneint hat.

Es weist nämlich darauf hin, dass sich jeder Verkehrsteilnehmer, besonders ein Fußgänger, bei der heutigen Dichte des Straßenverkehrs in Großstädten darauf verlassen können müsse, dass Kraftfahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschreiten. Denn nur dann sei es Fußgängern möglich, sich sicher im Verkehr zu bewegen und ohne Besorgnis für Leib und Leben eine Fahrstraße zu überqueren. Das Landgericht hat in seinen Strafmaßgründen auch berücksichtigt, dass die eine der Fußgängerinnen im letzten Augenblick noch einen Schritt nach vorne tat statt stehenzubleiben. Es hat diesem Umstand aber keine strafmildernde Bedeutung zugemessen. Denn dieses Verhalten der verunglückten Frau sei auf die gefährliche Lage zurückzuführen, die der Angeklagte durch seine übermäßige hohe Geschwindigkeit für sie heraufbeschworen habe. Wenn unter solchen Umständen ein Fußgänger anstatt stehenzubleiben im letzten Moment weitergehe, dann könne ihm dieses Fehlverhalten nicht angelastet werden.

Der Senat trägt keine Bedenken, diese Auffassung der Strafkammer zu billigen. Auch er vermag keinen Umstand zu erkennen, den der Tatrichter im Strafmaß zugunsten des Angeklagten übersehen hätte.

RotbergSauerBortzler
MartinLang-Hinrichsen