BGH hebt Freispruch wegen Körperverletzung im Amt auf: lückenhafte Beweiswürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 164/57
- Datum
- 22.11.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein freisprechendes Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand, wenn die Feststellungen zum Tatgeschehen in wesentlichen Punkten unklar oder widersprüchlich sind und dadurch die Beweiswürdigung nicht nachvollzogen werden kann.
Bei ungewöhnlich auffälligen Geschehensabläufen im Gewahrsam bedarf es besonderer Darlegung, weshalb anwesende Amtsträger eine erhebliche Misshandlung nicht wahrgenommen haben sollen; andernfalls kann die Annahme fehlender Wahrnehmung gegen die Lebenserfahrung verstoßen.
Körperverletzung im Amt kann auch derjenige begehen, der nicht selbst zuschlägt, aber durch geistige Unterstützung, eingriffsbereites Dabeistehen oder sonstige fördernde Mitwirkung die Misshandlung absichert; die fehlende Identifizierbarkeit einzelner unmittelbarer Täter schließt eine solche Würdigung nicht aus.
Für die Prüfung einer Freiheitsberaubung im Amt ist festzustellen, auf welcher Rechtsgrundlage eine Zwangsvorführung bzw. ein Festhalten erfolgen sollte, welche Anordnungen erteilt wurden und ob diese erkennbar missbräuchlich oder objektiv unberechtigt waren.
Wird ein Freispruch wegen Körperverletzung im Amt aufgehoben, kann dies die Aufhebung eines Freispruchs wegen uneidlicher Falschaussage nach sich ziehen, wenn die tatrichterlichen Feststellungen zur Aussagepflicht und zum Gegenstand der Zeugenvernehmung nicht erschöpfend sind.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 23. Juli 1956
Rubrum
In der Strafsache gegen
1.) ███ ███████████████████████ ██████ UH, in █ geboren am ██, ████ aus Gen ███████████████████████ ████████,
2.) ███, dort geboren am ███ ██ ███████, geboren am ███ ses in ██, ███ ██████████████ ████,
3.) [REDACTED] aus den ████████████████████████,
4.) ████████ geboren ███, den ███████████████████████ ████████ ██ ██,
5.) ███ ██ ██ ██ ███, aus ████████ geboren am ██, den ███████████████████████ ████ ██ aus ███████,
6.) in ██████████ geboren am den ████████████████████████ ███████ █ aus ███,
7.) ███, geboren am ██, ██ ████,
wegen Körperverletzung im Amt u. a.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 21. November 1957, in der Sitzung vom 22. November 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krume, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Plitner als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 23. Juli 1956 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Wuppertal zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Den Angeklagten war zur Last gelegt, a) in Ausübung ihres Amtes am Abend des 8. Juni 1953 den Weinkeifer Alfons ███ vorsätzlich körperlich verletzt zu haben,
b) im Verlauf des Strafverfahrens gegen den Polizeimeister als Zeugen uneidlich vorgetäuscht zu haben, indem sie der Wahrheit zuwider angaben, sich weder an den Züchtigungen ██ beteiligt noch solche wahrgenommen zu haben.
Der erwähnte Polizeimeister █████ war wegen Körperverletzung und Freiheitsberaubung im Amt (§§ 340, 341 StGB) zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden (15 Js 169/53 StA Essen).
Die jetzt erkennende Strafkammer hat die Angeklagten mangels Beweises freigesprochen. Sie hat im Wesentlichen festgestellt:
Der von der Mosel stammende Alfons ███ (geb. ███) und sein Jugendbekannter Klemens ██ sind beide als Weinkeifer in CTD tätig. ██ wohnte bei ███ als Untermieter. Am Spätnachmittag des 8. Juni 1953 nach Feierabend befanden sich beide mit dem Motorrad ██ auf der Heimfahrt. █████ fuhr das ██████████████ auf dem Gehweg. Als sie der Wohnung angekommen, stieg ███ ab, um die Straße zu überqueren. Unterdessen wurde ██ vor dem in Zivil befindlichen Polizeibeamten █████ angehalten. Dieser war ██ bereits eine Zeit lang auf seinem Motorrad gefolgt; er glaubte, an ██ Fahrweise erkannt zu haben, dass dieser unter Alkoholeinwirkung stand. ██ ist in einem anderen Verfahren von der Anklage des Fahrens unter Alkoholeinfluss freigesprochen worden. Es war aber nicht ausgeschlossen, dass er die einer absoluten Fahruntüchtigkeit entsprechenden Alkoholmengen zu sich genommen hatte, wovon er die Züchtigungen █████ erhalten hat.
Darüber, ob █████ alkoholbeeinflusst war, als er ██ erkannt hatte, sagt das Urteil nichts. Durch das Dazwischentreten █████ kam ██ mit seinem Motorrad zu Fall. Er schlug daraufhin auf █████ ein. Es kam zwischen beiden zu einer Schlägerei. ███ kam seinem Freund ██ zu Hilfe und erhielt dabei von █████ einen Faustschlag ins Gesicht, der bei ihm heftiges Nasenbluten zur Folge hatte. Ein Straßenpassant schlichtete den Streit, woraufhin █████ und ██ in ihre Wohnung gingen. ███ benachrichtigte unterdessen die Funkstreifenwache der Polizeiwache Einsatzbereitschaft.
Diese gab an AGL ████ den Auftrag, den ersten Überfallwagen „7 ████“ zu entsenden. Die Angeklagten ███ und ██ trafen als Fahrer ein. Sie wurden von █████ überflüssig unterrichtet. ███ und ██ gingen dann zu █████ Wohnung. Auf das Klingeln der █████ und seine Frau an der Tür, verweigerte ███ den Zutritt. Sie, ███ und ██, gaben auf ihre Frage, wo „der andere“ ██████ sei und wer von ihnen das Motorrad gefahren habe, keine Auskunft. Daraufhin wurden sie von den Angeklagten ███ und ██ aufgefordert, mitzukommen. Da █████ sich weigerte, wurde er von ██ und ███ in die Mitte genommen und abgeführt, wobei bei ihm erneut starkes Nasenbluten einsetzte. █████ ließ sich im Treppenhaus zu Boden fallen und leistete weiteren Widerstand. Daraufhin wurde er von den beiden mit Polizeigriff zum Streifenwagen gebracht und in diesen gesetzt. Er wurde dann, nachdem auch der zweite Überfallwagen eingetroffen war, in dem ersten Streifenwagen zum Polizeirevier gebracht und dem Wachhabenden Polizeimeister ████ vorgeführt.
█████ rief sogleich, er sei misshandelt worden, das seien Gestapomethoden, schimpfte und versuchte zu fliehen. Er wurde daran durch die Angeklagten ███, ████ und ██ gehindert. Als er mit einem Stuhl auf ████ losging, erhielt er von diesem und von ██ einige Boxhiebe und fiel zu Boden. Daraufhin wurde er gewaltsam auf den Stuhl gesetzt.
Unterdessen war auch ███, der sich zunächst versteckt hatte, von ██ und ████████ entdeckt und ebenfalls zur Wache gebracht worden. Kurz danach gab █████ den Angeklagten ███ den Befehl, ██ in eine Arrestzelle im Keller zu bringen, was auch in Begleitung von ██████ geschah. Als sich Nachbarn über die aus der Zelle dringenden Schreie █████ telefonisch beschwerten, wurde ███ zu ██ geschickt. Er kam dann mit blutverschmierten Händen zurück und berichtete, es sei „alles klar“. ███ hat jedoch nicht zugegeben, noch in der Zelle geschlagen worden zu sein.
Kurz vor 20:30 Uhr traf ein Polizeiarzt ein, um bei ██ eine Blutprobe zu entnehmen. ██ wurde dem Arzt nicht vorgeführt.
Gegen 22 Uhr erschien Frau ██ mit einem Begleiter, um ihren Mann abzuholen. Ihr wurde erklärt, sie könne ihren Mann mitnehmen; sie müsse aber draußen warten, weil er sich erst noch waschen müsse. Als er dann von seiner Frau in Empfang genommen wurde, machte er einen völlig zusammengeschlagenen Eindruck. █████ hatte unter anderem einen Bruch des Nasenbeins, ein Hämatom an den Augen, eine doppelte Trommelfellperforation linksseitig, erhebliche Platzwunden und Blutergüsse. Er wies an sehr vielen Stellen am ganzen Körper blutunterlaufene Quetschungen auf. Den Nasenbeinbruch hatte er sich bereits durch den Schlag ██ zugezogen, wenn dies auch für weniger wahrscheinlich erachtet wurde (§ 9 UA).
Die Strafkammer vermochte nun, wie sie darlegt, keine Feststellungen zu treffen, wer von den Angeklagten █████ Verletzungen beigebracht hatte. Auch ließ sich nicht sicher feststellen, dass die Angeklagten von innen wahrgenommen hätten, dass █████ misshandelt wurde. Bei den Boxhieben habe sich in bezug auf den Wachhabenden ████ die sichere Feststellung treffen lassen, dass gerade er eine Misshandlung ██ auch nur „mitangesehen“ habe (S. 15, 16 UA). Es ist █████████████ indes zu berücksichtigen: Der Vorfall mit █████ war ersichtlich, auch für die Beamten einer Polizeiwache, ein außergewöhnliches Ereignis (vgl. S. 16 UA: „ungewöhnlicher Tumult“). Dies umso mehr, als ein Polizeibeamter ██████ von vornherein darin verwickelt war und zwei Funkstreifenwagen eingesetzt worden waren, um gewaltsam aus seiner Wohnung zur Wache zu schaffen, sowie nach einem anderen zu fahnden und ihn dann ebenfalls vorzuführen. █████ ist auf der Wache von vier Polizeibeamten an der Flucht gehindert worden. Er hat in der Zelle derartig geschrien, dass sogar benachbarte Bewohner deswegen vorstellig wurden. Dies waren so auffällige Geschehnisse, die auch in ihren Einzelheiten normalerweise den anwesenden Beamten im Gedächtnis bleiben mussten.
Selbst wenn die Angeklagten oder andere anwesende Polizeibeamte nicht selbst körperlich auf █████ eingewirkt haben, so bedarf es besonderer Darlegungen, warum trotzdem keiner der anwesenden Angeklagten, sei es aus eigener Initiative, sei es aus bloßer Neugier, eine körperliche Einwirkung auf █████ von den Boxhieben abgesehen auch nur zumindest gesehen hatte.
Die Urteilsausführungen lassen sich daher mit der Lebenserfahrung nicht vereinbaren.
4) Das Landgericht bezeichnet die Darstellung █████ unter anderem deshalb als unsichere Beweisgrundlage, weil dieser nach seiner Vernehmung am 13. Oktober 1953 den Weg zur Erstattung seiner Anzeige gerufen habe: „Hilfe, Polizei!“ Hierzu hat sich das Landgericht einmal nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob nicht auch bei einem Abführen im Polizeigriff Schläge möglich sind. Es hat nicht erwogen, dass █████ möglicherweise bereits bei seiner gewaltsamen Vorführung aus der Wohnung misshandelt worden war. Denn bei dieser Gelegenheit oder aus diesem Anlass trat bei ihm erneut heftiges Nasenbluten auf (S. 10 UA).
Schließlich hat das Landgericht die Möglichkeit nicht erörtert, dass jemand, der schon vorher von ██ einen heftigen Schlag erlitten hatte, gegen seine gewaltsame Abführung, wie sie im Allgemeinen nur bei schweren Verbrechern vorzukommen pflegt, sich in verständlicher Erregung befand und daher in drastischer Weise die Aufmerksamkeit von Passanten auf sich zu lenken versuchte, um unparteiische Zeugen herbeizurufen oder gar wieder zu entkommen.
II. Gegen das Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Der Nebenkläger hat seine Revision inzwischen zurückgenommen, weil seine zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche im Vergleichswege beglichen worden waren.
A) Auf die Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen zu werden. Schon die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils.
1) Die Darlegungen des Tatrichters enthalten eine aus dem Urteilszusammenhang nicht zu behebende Unklarheit: Einmal wird dargelegt, die Beweisaufnahme habe nicht eindeutig ergeben, in welchem der beiden durch eine Zwischentür getrennten Räume der Wache die Misshandlungen erfolgt seien und wer von den Angeklagten dabei zugegen gewesen sei. Einmal ist das Landgericht also offenbar davon ausgegangen, dass die Verbindungstür geschlossen war. Anderseits lassen die Urteilsfeststellungen die Annahme des Tatrichters, dass die Tür für offen stand, dort ausgeführt, dass dann der Oberpolizeimeister ███ im Verlauf seines Aufenthalts in den Wachräumen freiwillig oder unfreiwillig zwischen Wachlokal und Arrestraum hin und her gewechselt sei. Diese Unklarheit beeinträchtigt bereits den Bestand des Urteils, vor allem für die wesentliche Frage, ob die Angeklagten oder einer unter ihnen die █████ erlittenen Verletzungen wahrnehmen konnten oder nicht.
2) Abgesehen davon lässt das angefochtene Urteil klare Darlegungen vermissen, wer von den Angeklagten, dem Wachhabenden ██████ sich jeweils auf der Wache, vor dem Wachlokal oder in welchem Raum und während welcher Abschnitte der Ereignisse aufgehalten hat und welche Aufgaben jedem von ihnen zugefallen sind.
3) Als █████ ist – und zwar in erheblichem Umfang – auf der Polizeiwache oder in deren Bereich mehrfach und ungewöhnlich schwer misshandelt worden (S. 9 UA). Dennoch glaubt das Landgericht bei keinem der angeklagten Polizeibeamten die sichere Feststellung treffen zu können, dass gerade er eine Misshandlung █████ auch nur „mitangesehen“ habe (S. 15, 16 UA). Es ist █████████████ indes zu berücksichtigen: Der Vorfall mit █████ war ersichtlich, auch für die Beamten einer Polizeiwache, ein außergewöhnliches Ereignis (vgl. S. 16 UA: „ungewöhnlicher Tumult“). Dies umso mehr, als ein Polizeibeamter ██████ von vornherein darin verwickelt war und zwei Funkstreifenwagen eingesetzt worden waren, um gewaltsam aus seiner Wohnung zur Wache zu schaffen, sowie nach einem anderen zu fahnden und ihn dann ebenfalls vorzuführen. █████ ist auf der Wache von vier Polizeibeamten an der Flucht gehindert worden. Er hat in der Zelle derartig geschrien, dass sogar benachbarte Bewohner deswegen vorstellig wurden. Dies waren so auffällige Geschehnisse, die auch in ihren Einzelheiten normalerweise den anwesenden Beamten im Gedächtnis bleiben mussten.
Selbst wenn die Angeklagten oder andere anwesende Polizeibeamte nicht selbst körperlich auf █████ eingewirkt haben, so bedarf es besonderer Darlegungen, warum trotzdem keiner der anwesenden Angeklagten, sei es aus eigener Initiative, sei es aus bloßer Neugier, eine körperliche Einwirkung auf █████ von den Boxhieben abgesehen auch nur zumindest gesehen hatte.
Die Urteilsausführungen lassen sich daher mit der Lebenserfahrung nicht vereinbaren.
4) Das Landgericht bezeichnet die Darstellung █████ unter anderem deshalb als unsichere Beweisgrundlage, weil dieser nach seiner Vernehmung am 13. Oktober 1953 den Weg zur Erstattung seiner Anzeige gerufen habe: „Hilfe, Polizei!“ Hierzu hat sich das Landgericht einmal nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob nicht auch bei einem Abführen im Polizeigriff Schläge möglich sind. Es hat nicht erwogen, dass █████ möglicherweise bereits bei seiner gewaltsamen Vorführung aus der Wohnung misshandelt worden war. Denn bei dieser Gelegenheit oder aus diesem Anlass trat bei ihm erneut heftiges Nasenbluten auf (S. 10 UA).
Schließlich hat das Landgericht die Möglichkeit nicht erörtert, dass jemand, der schon vorher von ██ einen heftigen Schlag erlitten hatte, gegen seine gewaltsame Abführung, wie sie im Allgemeinen nur bei schweren Verbrechern vorzukommen pflegt, sich in verständlicher Erregung befand und daher in drastischer Weise die Aufmerksamkeit von Passanten auf sich zu lenken versuchte, um unparteiische Zeugen herbeizurufen oder gar wieder zu entkommen.
5) Die Strafkammer legt zwar zutreffend dar, dass die Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB) auch der schuldig sein könne, der das Opfer nicht selbst körperlich misshandle, sondern nur durch geistige Unterstützung derer, die selbst zuschlagen, durch eingriffsbereites Dabeistehen und dergleichen. Eine solche Annahme lag wegen des grundsätzlich vorhandenen Kameradschaftsgefühls unter Polizeibeamten, zumal angesichts der vorausgegangenen Schlägerei mit dem Beamten █████, nahe. Eine dahingehende rechtliche Würdigung wäre nicht dadurch ausgeschlossen gewesen, dass sich die wirklichen Schläger nicht feststellen ließen (BGH NJW 1957, S. 1643, 1644 unter Hinweis auf RGSt 71, 365).
6) Das Urteil kann aus den erörterten Gründen bezüglich des Freispruchs von der Anklage der Körperverletzung im Amt nicht bestehen bleiben. Dies hat auch die Aufhebung hinsichtlich der Freisprechung von der Anklage vorsätzlicher Falschaussage (§ 153 StGB) zur Folge. Die hierzu vom Landgericht gemachten sehr knappen Ausführungen sind ohnehin nicht erschöpfend. Es wäre zusätzlich zu prüfen gewesen, ob die Angeklagten im Strafverfahren gegen █████ etwa auch darüber als Zeugen gehört worden sind, ob sie nicht wenigstens wahrgenommen hätten, dass █████ schwer misshandelt worden war und sich auf der Wache in einem dem entsprechenden körperlichen und seelischen Zustand befand. Der vor dem Senat aufgetretene Verteidiger der Angeklagten hat zwar ausgeführt, der Zustand █████ sei, da schon auf Grund ärztlicher Gutachten bekannt, nicht Gegenstand der damaligen Zeugenvernehmung der Angeklagten gewesen. Ob dies der Fall war, vermag das Revisionsgericht den Darlegungen des angefochtenen Urteils nicht zu entnehmen. Dies wird der neu erkennende Tatrichter zu ermitteln haben.
B) Dieser wird ferner zu erörtern haben, ob sich alle oder einige Angeklagte der Freiheitsberaubung im Amt (§ 341 StGB) als Täter oder Gehilfen schuldig gemacht haben.
Nach den Feststellungen des Landgerichts waren ██ und ███ von █████ „oberflächlich über das Vorgefallene unterrichtet“ worden. Immerhin lässt der Urteilszusammenhang die Annahme zu, dass █████ Personalien bekannt waren; denn er wurde, nach Schlichtung der Schlägerei durch einen Passanten, in seiner Wohnung aufgesucht, auch nicht aufgefordert, sich auszuweisen. Insofern unterscheidet sich der Fall von dem Sachverhalt, der den Entscheidungen RGSt 13, 426, 430; 25 und JW 1925, 3297 Nr. 28 zugrunde lag.
Die Beamten fragten █████, wo „der andere“ ██████ sei und wer von ihnen das Motorrad gefahren habe. Die letztere Frage ist nicht recht verständlich, da der mit zur Wohnung gegangene Polizeibeamte █████ dem Fahrer ████ bereits gefolgt war, ihn zur Rede gestellt und mit ihm den ersten Zusammenstoß gehabt hatte. Indes mag sich diese Frage aus der weiteren Unterrichtung der Beamten durch █████ erklären. Diese Frage und die nach dem Verbleib „des anderen“ könnte dafür sprechen, dass die Beamten vorhatten, den Tatbestand einer von ihnen angenommenen strafbaren Handlung (etwa § 315a Abs. 1 Nr. 2, § 113, § 47 StGB) zu erforschen (§ 163 Abs. 1 StPO). █████ war indes nicht verpflichtet, hierauf Antwort zu geben (RGSt 5, 239; BGHSt 8, 266, 267; Kaufmann: Der polizeiliche Eingriff in Freiheiten und Rechte, 1951 S. 287). Ob eine Zwangsvorführung nach § 17 Abs. 1 PVG (in der in Nordrhein-Westfalen geltenden Fassung) gerechtfertigt war, lässt der Sachverhalt nicht erkennen. Eine vorläufige Festnahme █████ nach § 127 Abs. 1 und 2 StPO wegen Verdachts einer Begünstigung kam nicht in Betracht, weil █████ nicht flüchtig oder fluchtverdächtig war und seine Persönlichkeit offenbar feststand. Dass Anlass zu einer vorbeugenden polizeilichen Ingewahrsamnahme nach §§ 14, 15 PVG bestand, ist einstweilen nicht hinreichend erkennbar. Denkbar wäre allerdings, dass die Beamten durch die Zwangsvorführung █████ daran hindern wollten, ██ zu begünstigen. Das Einschreiten der beiden Beamten ████ und ███████ könnte andererseits auch eine ungerechtfertigte Gegenmaßnahme auf █████ Weigerung hin gewesen sein, Auskunft zu erteilen und mitzukommen. Davon war die I. große Strafkammer des Landgerichts Essen in ihrer Entscheidung vom November 1954 ausgegangen (S. 19 der Akten).
Sie hat allerdings bezüglich der Zwangsvorführung █████ und seines längeren Festhaltens auf der Polizeiwache entscheidend auf die innere Tatseite des § 341 StGB (vgl. BGHSt 3, 464 ff.; Kohlrausch-Lange, 43. Aufl. Anm. V) abgestellt. In diesem Zusammenhang wird wesentlich sein, wer vor den Angeklagten – abgesehen von █████ – bei dem Verbringen █████ in die Zelle auf Befehl oder Weisung von Vorgesetzten, z. B. des Beamten der Streifenwache oder ██████, handelte, wie diese Anordnungen lauteten und ob sie erkennbar missbräuchlich waren oder nicht (vgl. auch OGH NJW 1950, 435, 476 Nr. 14 und 5 am Ende).
Der Generalbundesanwalt hat zwar noch hervorgehoben, dass gegenüber █████ auf der Polizeiwache nicht die geringste Amtshandlung (Aufnahme der Personalien, Vernehmung, Anfertigung einer Wiedergabe) vorgenommen worden sei. Demgegenüber hat indes die Verteidigung mit einer gewissen Berechtigung darauf hingewiesen, dass nach den bisherigen Feststellungen █████ von Anfang an durch fortgesetztes Toben einen ungewöhnlichen Tumult auf der Wache verursacht habe. Infolgedessen hätten sich Amtshandlungen der Beamten möglicherweise als undurchführbar erwiesen, bedarf es jedoch zusätzlicher Feststellungen.
Auch insoweit wird zu prüfen sein, ob etwa bereits im Zeitpunkt der Vorführung █████ Anlass zu einer Freiheitsberaubung im Amt oder wenigstens zu einem objektiv unberechtigten Verhalten gegeben war. So könnte dies für die rechtliche Beurteilung der bisher als Beihilfe gewerteten Boxhiebe von Bedeutung sein.
Aber auch abgesehen davon wäre zu prüfen, ob diese, anscheinend von den hinter █████ stehenden Angeklagten ███ ausgeführten Boxhiebe zur Abwehr erforderlich waren.
2) Zu § 330c StGB Stellung zu nehmen, gibt der Sachverhalt dem Senat keine Veranlassung (vgl. BGHSt 3, 65, 67/68).
Die Angeklagten konnten nach Lage der Umstände zu der Meinung gewesen sein, dass es allein Sache des Wachhabenden █████ sei, ärztliche Hilfe für ███ anzuordnen.
3) Es erschien, entsprechend dem Vorschlag des Generalbundesanwalts, angezeigt, die Sache an ein benachbartes, mit den Vorgängen des jetzt noch nicht vertrautes Gericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Dieses wird zugleich die Möglichkeit, das sonstige Vorbringen der Revision wie auch der Verteidigung zu würdigen, ferner die Frage der Vereidigung █████ (S. 14 UA) unter dem Gesichtspunkt des etwa eingreifenden § 60 Nr. 3 StPO zu prüfen.
Bei dem Angeklagten ███ wird es auf jeden Fall besonderer Prüfung bedürfen, ob und inwieweit er bei den Vorfällen in strafbarer Weise beteiligt oder überhaupt zugegen war. Er war der Fahrer des erst später eingetroffenen Streifenwagens „6 2D“ (S. 3, 4 VA). █████ war in Einsatzfahrzeug „7 ████“ zur Wache gebracht worden.
Die neu erkennende Strafkammer mag, angesichts der aufgetretenen Schwierigkeiten der Sachaufklärung, die Vornahme einer Ortsbesichtigung erwägen, zumal wenn die heutige Einrichtung und Raumeinteilung der Polizeiwache gegenüber damals im Wesentlichen unverändert geblieben sein sollte. Es dürfte sich ferner empfehlen, auch über das Vorleben sowie die damalige körperliche und seelische Verfassung und Wesensart █████ (Kriegsverletzungen – Reizbarkeit und Gereiztheit) Feststellungen zu treffen.
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| Krume | Lang-Hinrichsen |