Treffer
BGH Beschluss

Beschränkung der Strafverfolgung auf versuchten Totschlag wegen Zweifel an §315b-Straftat

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 163/98
Datum
12.05.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der 4. Strafsenat des BGH beschränkt die Strafverfolgung nach §154a Abs.2 StPO auf den Vorwurf des versuchten Totschlags und ändert den Schuldspruch teilweise. Streitpunkt war, ob die Rammfahrten den Tatbestand des §315b Abs.1 Nr.3 StGB erfüllen, weil sie im öffentlichen Verkehrsraum erfolgt sein müssten. Die vorhandenen Lichtbilder und Feststellungen genügen insoweit nicht. Der Rechtsfolgenausspruch wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die übrige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht kann nach § 154a Abs. 2 StPO die Strafverfolgung auf bestimmte Vorwürfe beschränken, wenn die Feststellungen für andere Tatvorwürfe keinen tragfähigen Verurteilungsgrund ergeben.

2

Der Tatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt voraus, dass die gefährdende Handlung im öffentlich zugänglichen Verkehrsraum erfolgt ist, der einer allgemein bestimmten größeren Personengruppe oder jedermann zur Verfügung steht.

3

Zur Bejahung eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr sind die örtlichen Verhältnisse (Zugänglichkeit, Nutzung) hinreichend festzustellen; bloße Annahmen oder unklare Lichtbilder genügen nicht.

4

Führt die Beschränkung der Strafverfolgung oder die Änderung des Schuldspruchs zu einer Unsicherheit über die Rechtsfolgen, ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 19. Dezember 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 163/98 vom 12. Mai 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Mai 1998 gemäß **§§ 154a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Die Strafverfolgung wird gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des versuchten Totschlags beschränkt.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 19. Dezember 1997

a) dahin geändert, dass der Angeklagte des versuchten Totschlags in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen schuldig ist,

b) im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „versuchten Totschlags in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr“ zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und gegen ihn Maßnahmen gemäß §§ 69, 69a StGB verhängt.

Der Senat beschränkt die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf des versuchten Totschlags. Die Beschränkung erfolgt, weil die bisherigen Feststellungen nicht genügen, den Schuldspruch wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu tragen.

Die Feststellungen belegen nämlich nicht hinreichend, dass der Angeklagte sein Kraftfahrzeug bei den mehrfachen, gegen die beiden Tatopfer gerichteten „Rammfahrten“ im öffentlichen Verkehrsraum geführt und damit – wie es die Vorschrift des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB voraussetzt – die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt hat. Vielmehr begründen die Lichtbilder, auf die in den Urteilsgründen wegen der näheren Einzelheiten der Örtlichkeit Bezug genommen wird (UA 11), insoweit erhebliche Zweifel. Denn sie zeigen einen von der öffentlichen Straße nicht einsehbaren, nur durch eine schmale, langgezogene und tunnelartige Hausdurchfahrt erreichbaren, unbefestigten Hinterhof, in welchem zur Tatzeit neben dem Fahrzeug des Angeklagten noch weitere drei Kraftfahrzeuge standen.

Diese örtlichen Gegebenheiten belegen nicht, dass der Hof jedermann oder aber zumindest einer allgemein bestimmten größeren Personengruppe zu Verkehrszwecken zur Verfügung stand (vgl. Tröndle, StGB, 48. Aufl., § 315b Rdn. 2 und Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., § 1 StVO Rdn. 13 bis 16). Der Umstand, dass das Grundstück von den Hausbewohnern und ihren Besuchern zu Parkzwecken benutzt wurde, genügt hierfür nicht. Für die Feststellung des Landgerichts, dass das Hofgrundstück auch von den Anwohnern der anliegenden Nachbarhäuser und deren Gästen als Parkplatz genutzt wurde, bieten die Urteilsgründe – insbesondere im Hinblick auf die Bezug genommenen Lichtbilder – keine ausreichende tatsächliche Grundlage. Insoweit wäre weitere Aufklärung erforderlich.

Die Beschränkung der Strafverfolgung führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs, wobei der Senat den Schuldspruch zur Klarstellung (vgl. UA 31) dahingehend ergänzt hat, dass der Angeklagte des versuchten Totschlags in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen schuldig ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 260 Rdn. 26). Die Änderung des Schuldspruchs nötigt auch zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.

Der Senat kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass das Landgericht ohne die Verurteilung wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr auf für den Angeklagten günstigere Rechtsfolgen erkannt hätte.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

KuckeinMaatzErnemann
TolksdorfAthing

Zitiert von (1)