BGH: Aufhebung wegen Beteiligung an räuberischer Erpressung; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 163/93
- Datum
- 22.04.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Versuch der Erpressung ist nicht automatisch beendet, wenn das Opfer die ursprünglich geforderte Leistung verweigert; die Tat bleibt versucht, solange die angedrohte Übelszufügung fortwirkt und nicht ausdrücklich oder aus den Umständen erkennbar aufgegeben wurde.
Wer durch sein Verhalten die von anderen ausgesprochene Drohung verstärkt oder ihre Fortwirkung sichert, kann sich dadurch objektiv (und unter Umständen auch subjektiv) an einem fortgesetzten Versuch der Erpressung beteiligen.
Ergeben sich aus einheitlichem Tatgeschehen mehrere Straftatbestände (Tateinheit), so schließt dies im Regelfall eine unabhängig daneben bestehende Verurteilung wegen eines leichteren Delikts aus; maßgeblich ist die rechtliche und tatsächliche Einheit des Geschehens.
Für die revisionsrechtliche Überprüfung sind tatsächliche Feststellungen, welche die Fortwirkung einer Drohung oder deren Rücknahme betreffen, erforderlich; fehlt es an solchen Feststellungen, sind ergänzende Aufklärungen durch Zurückverweisung geboten.
Vorinstanzen
Landgericht Kempten, 10. Dezember 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 163/93 vom 22. April 1993 in der Strafsache gegen ███ aus ████████, geboren am Giuseppe 1966 in ███████ ██ wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. April 1993, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner Steindorf pr. Nehm Dr. Tolksdorf als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 10. Dezember 1992 mit den Feststellungen aufgehoben im Fall II 1 der Urteilsgründe (Tat vom 2./3. Dezember 1991) sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (Fall II 1 der Urteilsgründe; Einzelfreiheitsstrafe: ein Jahr zehn Monate) in Tatmehrheit mit Trunkenheit im Verkehr (Fall II 2 der Urteilsgründe; Einzelfreiheitsstrafe: vier Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von neun Monaten bestimmt.
Mit ihrer Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Sie erstrebt im Fall II 1 der Urteilsgründe die Verurteilung des Angeklagten auch wegen Beteiligung an einer räuberischen Erpressung sowie die – vom Landgericht abgelehnte – Anwendung der §§ 315b Abs. 3, 315 Abs. 3 StGB. Außerdem wendet sie sich gegen die Strafaussetzung zur Bewährung und gegen den Freispruch. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
Nach den Feststellungen suchte Alfio di ███████ nachdem sein Bruder im Oktober 1991 unter dem Verdacht festgenommen worden war, führendes Mitglied eines Mafia-Clans zu sein, zusammen mit drei bis vier anderen Italienern zahlungskräftige Landsleute auf, „um ‚Beiträge‘ für die Bezahlung (der Rechtsanwaltskosten der Kanzlei ███ aus ██) zu ‚erbitten‘“. Im Falle der Zahlungsverweigerung wurden „Bestrafungsaktionen“ (Beschädigung von Fahrzeugen oder Geschäftseinrichtungen) durchgeführt. Unter anderem wandte sich Alfio di █████ auch an seinen Landsmann ███████. Als dieser sich weigerte zu zahlen, erhielt der Angeklagte Anfang Dezember von einem Mitglied der Gruppe des Alfio di █████ den Auftrag, bei einem von ██████ benutzten Fahrzeug die Bremsleitungen zu durchtrennen, um ihn wegen der Zahlungsverweigerung zu bestrafen. Mit dieser Aktion sollte „die Angelegenheit erledigt sein, eine Zahlung, etwa durch die Bestrafung veranlasst, wurde von ihm ████████ nicht mehr erwartet.“
Der Angeklagte führte den Auftrag in der Nacht vom 2. auf den 3. Dezember 1991 aus. Er schnitt sämtliche Bremsleitungen mit einem Messer vollständig durch und machte auch die Handbremse funktionsunfähig. Dabei ging er aufgrund der örtlichen Verhältnisse – das Fahrzeug stand in einer Sackgasse unmittelbar vor deren Ende – und der völligen Bremsunfähigkeit des Fahrzeugs davon aus, dass █████████████ „so rechtzeitig zum Stehen bringen werde, dass nicht allzu viel passiere.“ Tatsächlich bemerkte ███████, als er am nächsten Morgen losfuhr, sofort, dass die Bremsen nicht funktionierten. Es gelang ihm, den Pkw durch Ausschalten des Motors zum Stehen zu bringen.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beteiligung an dem von Alfio di ███████ und den Mitgliedern seiner Gruppe „möglicherweise begangenen versuchten (räuberischen) Erpressung“ lehnt die Strafkammer ab, weil es Plan der Gruppe gewesen sei, die für „solvent gehaltenen Personen nur einmal um Geld anzugehen“. Weiter heißt es dazu in den Urteilsgründen: „Wurde auf die einmalige Aufforderung hin nicht bezahlt, wurde in keinem Fall mehr auf Zahlung bestanden und tatsächlich auch nicht mehr bezahlt. Die nachfolgenden Aktionen waren nur dazu gedacht, den jeweiligen Betroffenen zu bestrafen. Der Versuch der möglicherweise vorliegenden Erpressung war somit mit der Weigerung des Opfers zu zahlen voll- und beendet. Die Täter des Versuchs waren an einer Fortsetzung, die möglicherweise zur Vollendung der Tat, d. h. der Zahlung, geführt hätte, nicht mehr interessiert. Eine Teilnahme oder Mittäterschaft des Angeklagten zum Zeitpunkt seines Tätigwerdens an der vorangegangenen beendeten Versuchstat scheidet daher aus.“
Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer lässt offen, ob Alfio di ███████ und seine Gruppe eine Erpressung zum Nachteil des █████ versucht haben (UA 11). Für die revisionsrechtliche Überprüfung ist davon auszugehen, dass – was nach den Feststellungen („Beiträge“ zu „erbitten“) naheliegt – dem Geschädigten ██████████ und den anderen um Geldleistungen angegangenen Personen für den Fall der Nichtzahlung Nachteile in der Art der später zugefügten Übel angedroht worden sind. In diesem Fall war der Versuch der Erpressung aber nicht – wie die Strafkammer mit der Formulierung, er sei „vollendet“ gewesen, ersichtlich zum Ausdruck bringen will – mit der Zahlungsverweigerung deswegen endgültig fehlgeschlagen, weil ihr Ziel im Anschluss an die Bestrafungsaktion durch wiederholte Zahlungsaufforderungen nicht weiter verfolgt werden sollte. Nach den getroffenen Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die ausgesprochene Drohung fortwirkte, solange sie nicht ausdrücklich oder für das jeweilige Opfer aus den Umständen erkennbar zurückgenommen wurde. Hätte eines der Opfer im Anschluss an die Verwirklichung des ihm angedrohten Übels zur Vermeidung weiterer Nachteile die ursprünglich geforderte Zahlung geleistet, so wären Alfio di ███████ und seine Mittäter der vollendeten Erpressung schuldig. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn sie dem Betroffenen ihre Absicht, nach der Übelszufügung nicht weiter auf Zahlung zu dringen, erkennen gegeben hätten. Dies lässt sich den Feststellungen aber nicht entnehmen.
War danach der Versuch einer Erpressung des ██████████ durch dessen Zahlungsverweigerung noch nicht endgültig abgeschlossen, so konnte sich der Angeklagte an der Tat auch noch beteiligen. Dies hat er in Kenntnis des Hintergrundes seines Auftrags nicht nur objektiv, sondern möglicherweise auch subjektiv dadurch getan, dass er die von Alfio di █████ ausgesprochene – deren genauer Inhalt in dem Urteil nicht mitgeteilt ist – Drohung durch seine Handlungsweise noch verstärkte. Im Anschluss an die Beschädigung der Bremsanlage des von ████████ benutzten Fahrzeugs musste dieser – wovon mangels abweichender Feststellungen für die revisionsrechtliche Überprüfung auszugehen ist – für den Fall fortgesetzter Zahlungsverweigerung weitere Anschläge mit Gefahr für Leib und Leben befürchten. Daraus folgt, dass ██████████████████ aufgrund der Tat des Angeklagten mit den Mitteln einer räuberischen Erpressung bedroht worden ist.
Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils hinsichtlich des Falles II 1 der Urteilsgründe. Da eine Beteiligung an der räuberischen Erpressung mit dem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr im Verhältnis der Tateinheit stünde, kann auch die Verurteilung wegen dieses Delikts keinen Bestand haben. Der Senat weist darauf hin, dass die von der Beschwerdeführerin beanstandete Nichtanwendung der §§ 315b Abs. 3, 315 Abs. 3 StGB auf der Grundlage der aufgehobenen Feststellungen keinen Bedenken begegnet wäre.
Soweit die Revision sich gegen den Teilfreispruch des Angeklagten richtet, kann sie keinen Erfolg haben. Der Teilfreispruch, der sich auf den Vorwurf bezieht, der Angeklagte habe gemeinsam mit Alfio di ██ ██ versucht, die Inhaber verschiedener Gaststätten zu erpressen, ist aus tatsächlichen Gründen erfolgt. Die Strafkammer hat sich von der Beteiligung des Angeklagten, der die Tat bestreitet, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht überzeugen können. Ihre Beweiswürdigung lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Auch die Beschwerdeführerin hat einen solchen nicht dargelegt.
| Salger | Steindorf | Tolksdorf | |||
| Meyer-Goßner | Nehm |