Revision erfolgreich: Aufhebung des Urteils wegen unzureichender Feststellungen zur Fahrlässigkeit bei Todesfolge
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 163/72
- Datum
- 30.05.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB) setzt voraus, dass die dem Tod zugrunde liegende Folge zumindest fahrlässig im Sinne von § 56 StGB herbeigeführt worden ist.
Sind beim Täter Beeinträchtigungen der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit (z. B. durch Alkohol, niedrigen Intelligenzgrad oder verminderte affektive Steuerung) festgestellt, hat das Gericht konkret darzulegen, ob und inwieweit der Eintritt des Erfolges für den Täter trotz dieser Beeinträchtigungen voraussehbar war.
Bei unzureichenden oder widersprüchlichen Feststellungen zum inneren Tatbestand ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Feststellung an das Tatgericht zurückzuverweisen.
Vorsatz hinsichtlich der Körperverletzung kann neben einer nur fahrlässig herbeigeführten Todesfolge stehen; das Gericht hat insoweit die unterschiedlichen subjektiven Tatbestandsmomente getrennt und verbindlich festzustellen.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Essen, 16. Dezember 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 163/72 in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Hans-Joachim —— aus ███, geboren ██ █████ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Mai 1972, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Bortzler als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal, Bundesrichter Salger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin ████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. Co Jaus & Co, als Verteidiger, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Essen vom 16. Dezember 1971 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich.
2. Auf die allgemeine Sachrüge muss das Urteil aufgehoben werden, weil die Feststellungen zum inneren Tatbestand nicht ausreichen.
Das Schwurgericht hat in der Handlungsweise des Angeklagten eine Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB) gesehen und ist dabei der Auffassung, dass der Angeklagte den Tod seiner Ehefrau durch die vorsätzliche körperliche Misshandlung fahrlässig (§ 56 StGB) herbeigeführt hat. Zwar erlaubt der Urteilszusammenhang (insoweit vor allem UA S. 13 ff.) den Schluss, dass das Schwurgericht trotz des Persönlichkeitsbildes des Angeklagten und des bei ihm festgestellten Blutalkoholgehaltes der Überzeugung war, der Angeklagte sei in der Lage gewesen, die ihm vorgeworfene Pflichtwidrigkeit zu erkennen und entsprechend dieser Einsicht auch zu handeln. Hinsichtlich des zweiten Elements der Fahrlässigkeit, nämlich der Voraussehbarkeit, ist das Schwurgericht indessen der Auffassung, der Angeklagte „wäre ohne die bei ihm vorliegende alkoholische Beeinflussung in der Lage gewesen, den Eintritt des Todes seiner Ehefrau als Folge des längeren Zuhaltens ihrer Atemwege vorauszusehen“ (UA S. 16). Diese alkoholische Beeinflussung lag aber eben vor. Sie betrug etwa 1,64 ‰ und hat das Schwurgericht im Hinblick auf den geringen Intelligenzgrad (UA S. 13) und die allgemein mangelnde affektive Steuerungsfähigkeit (UA S. 15) des Angeklagten sogar bewogen, die Bestimmung des § 51 Abs. 2 StGB anzuwenden. Damit ist ein fahrlässiges Handeln des Angeklagten bisher nicht dargetan. Da bei der Tatbestandsverwirklichung des § 226 StGB die Todesfolge jedoch wenigstens fahrlässig herbeigeführt sein muss (§ 56 StGB), kann das Urteil keinen Bestand haben.
Das Schwurgericht wird erneut zu prüfen haben, ob der Angeklagte der Körperverletzung mit Todesfolge oder nur der Körperverletzung (StGB § 223 oder § 223a: „mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung“) schuldig ist.
| Bortzler | Spiegel | Salger | |||
| Mayr | Hürxthal |