§ 316a StGB: Autostraßenraub erfordert Vorsatz auf rechtswidrige Bereicherung bei räuberischer Erpressung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 163/67
- Datum
- 30.06.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung nach § 316a StGB setzt voraus, dass der Angriff auf den Kraftfahrzeugführer oder Mitfahrer zur Begehung eines Raubs oder einer räuberischen Erpressung unternommen wird; erforderlich ist der Nachweis eines entsprechenden Tatentschlusses hinsichtlich dieses Anschlussdelikts.
Bei der räuberischen Erpressung (§§ 253, 255 StGB) ist die Absicht rechtswidriger Bereicherung ein Tatbestandsmerkmal; der Täter muss wissen oder zumindest billigend in Kauf nehmen, dass auf den erstrebten Vermögensvorteil kein Anspruch besteht.
Wird § 316a StGB auf die Begehung einer räuberischen Erpressung gestützt, bedarf es tragfähiger Feststellungen dazu, dass der Täter auf die Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils gerichtet handelte; die bloße Zielrichtung, eine Leistung „zu leihen“, genügt ohne Klärung eines möglichen Anspruchs auf ein Entgelt nicht.
Führt der nach § 316a StGB tatbestandsmäßige Angriff zur Vollendung eines Raubs oder einer räuberischen Erpressung, stehen § 316a StGB und das vollendete Vermögensdelikt grundsätzlich in Tateinheit.
Die Untreue eines Kommissionärs, der bei Ausführung des Auftrags in Bereicherungsabsicht absichtlich zum Nachteil des Kommittenten handelt, ist als Spezialvorschrift nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 BörsG zu ahnden; § 266 StGB wird verdrängt.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 1. Dezember 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen
1. den Kaufmann Dieter ███, geboren am ████ in ███, 2. den Kraftfahrer ████████████████, dort geboren am ████, wegen Autostraßenraubs u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juni 1967, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Sanders, Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Hürxthal, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 1. Dezember 1966 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten des Autostraßenraubs schuldig befunden worden sind, ferner im gesamten Strafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden hat.
Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die beiden Angeklagten des Autostraßenraubs (§ 316a StGB) – in der Urteilsformel ist bezüglich ███ irrtümlich nur die Bezeichnung „Straßenraub“ verwendet – und des Diebstahls, den Angeklagten ████████████████ hiermit in Tatmehrheit, des Betrugs in drei Fällen und der Untreue schuldig befunden. ██████ ███ hat es zur Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus und zur Geldstrafe von 500 DM, ██ ███ zur Gesamtstrafe von fünf Jahren und einem Monat Zuchthaus verurteilt. Beiden Angeklagten hat es die Fahrerlaubnis unter Festsetzung einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen. Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, die es für beide Angeklagten in den Gründen des Urteils als erforderlich bezeichnet hat, hat es in der Urteilsformel nicht angeordnet.
Beide Angeklagte rügen mit ihren Revisionen Verletzung sachlichen Rechts.
I. Die Schuldsprüche
1. Autostraßenraub
Nach § 316a StGB macht sich strafbar, wer unter den dort weiter bezeichneten Voraussetzungen „zur Begehung von Raub oder räuberischer Erpressung (§ 255)“ tätig wird.
Das Landgericht hat ausgeführt, dass die beiden Angeklagten den Autostraßenraub „in der Form einer räuberischen Erpressung begangen“ haben. Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass der Angriff auf Leib, Leben oder Entschließungsfreiheit des Kraftfahrzeugführers oder Mitfahrers nicht „in der Form eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung begangen“ sein muss, sondern dass es genügt, wenn der Angriff „zur Begehung von Raub oder räuberischer Erpressung“ unternommen wird. Auf jeden Fall setzt aber die Bestrafung nach § 316a StGB voraus, dass der Angriff „zur Begehung von Raub oder räuberischer Erpressung“ versucht oder vollendet worden ist.
Die räuberische Erpressung ist ein durch Anwendung von Gewalt gegen eine Person oder von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben qualifizierter Sonderfall der einfachen Erpressung (§ 253 StGB). Zur Erpressung gehört, dass der Täter die übrigen Tatbestandsmerkmale des § 253 StGB erfüllt, „um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern“. Während die Rechtswidrigkeit der Tathandlung ein Verbrechensmerkmal ist, das vom Vorsatz des Täters nicht umfasst zu sein braucht (BGHSt 2, 194), handelt es sich bei der Absicht der rechtswidrigen Bereicherung um ein echtes Tatbestandsmerkmal. Der Erpressung macht sich nur schuldig, wer weiß oder mindestens damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der erstrebte Vermögensvorteil rechtswidrig ist. Auch dem Täter, der nach § 316a StGB mit der Begründung bestraft werden soll, er habe „zur Begehung von räuberischer Erpressung“ einen Angriff unternommen, muss also nachgewiesen werden, dass er bei seiner Tat gewusst oder zum mindesten damit gerechnet und billigend in Kauf genommen hat, dass ihm oder dem Dritten auf den erstrebten Vermögensvorteil kein Rechtsanspruch zustand.
An einem Nachweis in dieser Richtung fehlt es bisher. Der Angriff auf ██████ ist nach der Überzeugung des Landgerichts geschehen, um ihn zu veranlassen „zu leihen“. Dass die Angeklagten beabsichtigt hätten, ██████ zur Herausgabe seines gesamten Bargelds oder jedenfalls eines Betrages zu veranlassen, der über den von den Angeklagten für angemessen erachteten Fahrpreis hinausging, hat das Landgericht nicht festgestellt. Es hat zwar für erwiesen erachtet, dass über eine Vergütung für die Mitfahrt nicht gesprochen wurde, als ██████ das Angebot der Angeklagten annahm, sich im Wagen des █████ mitnehmen zu lassen (UA S. 6). Es ist aber nicht darauf eingegangen, dass ein Fahrpreis auch stillschweigend vereinbart werden kann, wenn ein solcher Wille der Beteiligten den Umständen nach anzunehmen ist; insoweit könnte von Bedeutung sein, dass der den Angeklagten nicht bekannte ███████ gerade zuvor mit ihrem Wissen nach einer Taxe verlangt hatte, die ihn nach Hause bringen sollte. Jedenfalls hätte das Landgericht darauf eingehen müssen, ob nicht die beiden Angeklagten der Auffassung waren, ██████ sei auch ohne ausdrückliche Vereinbarung zur Zahlung eines angemessenen Fahrpreises verpflichtet.
Dem späteren Verhalten der Angeklagten, dass sie nämlich nach der Schlägerei die Münzen und das Scheckheft, die aus ██████s Jacke herausgefallen waren, an sich nahmen, kann nicht ohne weiteres entnommen werden, dass sie schon bei ihrem Angriff auf ██████ auf die Erlangung dieser Gegenstände, also von mehr und anderem als dem angemessenen Fahrpreis, ausgingen. Deshalb würde auch die Annahme, von der das Landgericht selbst nicht ausgegangen ist, dass die Angeklagten den Angriff auf ██████ unternommen hätten, um ihn zu berauben, also ihm irgendwelche Sachen eigenmächtig wegzunehmen, von den bisherigen Feststellungen nicht ohne weiteres getragen.
Aus diesen Gründen muss das Urteil aufgehoben werden, soweit die beiden Angeklagten des Autostraßenraubs schuldig befunden worden sind.
Der Verteidiger des Angeklagten ██████████ wird Gelegenheit haben, in der neuen Verhandlung die Bedenken vorzubringen, die er in tatsächlicher Hinsicht gegen die Richtigkeit der bisherigen Feststellungen erhoben hat.
Sollte das Landgericht auf Grund neuer Feststellungen wiederum die Verurteilung der Angeklagten wegen Autostraßenraubs für geboten erachten, so wird es darauf einzugehen haben, ob der von ihnen unternommene Angriff zur Vollendung eines Raubs oder einer räuberischen Erpressung geführt hat. In diesem Falle würden beide Straftaten in Tateinheit stehen (BGH NJW 1963, 1413).
Einer solchen Ausweitung des Schuldspruchs würde § 358 Abs. 2 StPO (Verbot der reformatio in peius) nicht entgegenstehen.
Sollte das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals „zur Begehung von Raub oder räuberischer Erpressung“ nicht nachgewiesen werden können, so wird das Landgericht das Verhalten der Angeklagten unter den sonst in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten vollendete oder versuchte Nötigung, Körperverletzung, Diebstahl und Unterschlagung zu würdigen haben.
2. Diebstahl
Insoweit haben die Revisionen nichts vorgetragen. Der Schuldspruch wegen gemeinschaftlichen Diebstahls ist nach den Urteilsfeststellungen rechtlich nicht zu beanstanden.
3. Betrug des Angeklagten ██
a) Keine rechtlichen Bedenken bestehen den Urteilsfeststellungen zufolge dagegen, dass das Landgericht den Angeklagten ███████ des Betrugs in zwei Fällen zum Nachteil ███ (Herausschwindeln einerseits des Kraftwagens, andererseits der 50 DM) schuldig befunden hat.
b) Auch der Schuldspruch wegen Betrugs zum Nachteil der Barangestellten ██ und ██████ hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Zwar kann die betrügerische Handlung nicht darin gefunden werden, dass der Angeklagte der Angestellten ███ den ihm nicht gehörenden Scheck ausgehändigt hat. Zu diesem Zeitpunkt hatte ████████████ erhebliche Zeche bereits gemacht; ein weiterer Schaden ist den Barangestellten durch die Entgegennahme des Schecks nicht entstanden. Außerdem hat sich die Angestellte ███ durch die Entgegennahme des Schecks nicht täuschen lassen; sie befragte ihren Chef, ob sie den Scheck annehmen könne, und in der Zwischenzeit, ehe darüber Klarheit erzielt werden konnte, haben sich die Angeklagten aus dem Staube gemacht (UA S. 9). Die betrügerische Handlungsweise liegt aber darin, dass ███████ die erhebliche Zeche von (752 DM =) 652 DM machte, obwohl er, wie er wusste, zahlungsunfähig und zahlungsunwillig war.
4. Untreue
Den Feststellungen zufolge haben ███ und █████ dem Angeklagten ███████ jeweils einen Kommissionsauftrag bezüglich ihrer Kraftfahrzeuge erteilt. Das Urteil spricht zwar davon, dass ██████████ um den ihnen zustehenden „Kaufpreis“ gebracht habe (UA S. 19). Aus dem Urteil geht aber deutlich hervor, dass ███████ die Fahrzeuge nicht seinerseits gekauft, sondern dass er sie wirklich, wie es im Gebrauchtwagenhandel auch üblich ist, in Kommission übernommen hat, da er sie verkaufen und dann ███ 6.000 DM und █████ 5.000 DM zahlen sollte, während der darüber hinausgehende Teil des Verkaufserlöses sein Verdienst sein sollte.
Dass ███████ die beiden Kommittenten unter Bruch seiner vertraglichen Treuepflicht in ihrem Vermögen geschädigt hat, ist vom Landgericht ohne Rechtsirrtum dargelegt worden.
Das Landgericht hat lediglich übersehen, dass die Untreue eines Kommissionärs, die darin liegt, dass er in der Absicht, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen, bei der Ausführung eines Auftrags absichtlich zum Nachteil des Kommittenten handelt, nach der Sondervorschrift des § 95 Abs. 1 Nr. 2 BörsG zu bestrafen ist. Diese Vorschrift geht als Sondergesetz dem § 266 StGB vor und verdrängt diesen.
Diese Änderung des Schuldspruchs kann der Senat selbst vornehmen. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen; denn gegen den Vorwurf aus § 95 Abs. 1 Nr. 2 BörsG hätte sich der Angeklagte nicht anders verteidigen können als gegen den aus § 266 StGB. Es genügt, die Änderung in den Gründen des Revisionsurteils zum Ausdruck zu bringen. Die Urteilsformel, soweit sie den Angeklagten der Untreue schuldig spricht, kann bestehen bleiben; auch die Straftat gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 2 BörsG ist eine Untreue und wird üblicherweise als solche bezeichnet.
II. Die Strafaussprüche
1. Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Autostraßenraubs macht die Aufhebung der gesamten Strafaussprüche erforderlich. Es lässt sich nicht ausschließen, dass das Landgericht gegen beide Angeklagten wegen der übrigen Straftaten geringere Strafen verhängt haben würde, wenn es sie nicht des schweren Verbrechens des Autostraßenraubs schuldig befunden hätte.
Mit der Aufhebung der eigentlichen Strafen entfällt auch der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis. Auch darüber wird das Landgericht erneut zu befinden haben.
Zur Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ist das Landgericht nicht in der Lage, weil die verkündete Urteilsformel einen solchen Ausspruch nicht enthält und die Angeklagten, die allein Revision eingelegt haben, auch hinsichtlich dieser Nebenstrafe nicht schlechter gestellt werden dürfen (§ 358 Abs. 2 StPO).
2. Im Übrigen erscheinen folgende Hinweise geboten:
a) Das Landgericht hat berücksichtigt, dass ███████ „bei der Begehung des Autostraßenraubs, des Betrugs zum Nachteil ██ und ██████ und des Diebstahls in der Scotch-Bar“ möglicherweise infolge Alkoholgenusses enthemmt und vermindert zurechnungsfähig (§ 51 Abs. 2 StGB) war (UA S. 23/24). Es hat ausdrücklich erklärt, dass es bezüglich dieser Straftaten „von der Strafmilderungsmöglichkeit der §§ 51 Abs. 2, 44 StGB Gebrauch gemacht“ habe. Auch bei einer Milderung nach Versuchsgrundsätzen ist zwar der Tatrichter nicht verpflichtet, die für den Fall der Vollendung der Straftat angedrohte gesetzliche Mindeststrafe zu unterschreiten. Bedenklich ist aber, dass das Landgericht erklärt, es habe für den Autostraßenraub „die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe von fünf Jahren Zuchthaus“ für ausreichend erachtet; im Falle der Milderung nach Versuchsgrundsätzen beträgt nämlich die gesetzliche Mindeststrafe nur ein Jahr drei Monate Zuchthaus.
b) Den Angeklagten ███████ hat das Landgericht bezüglich des nach der Zecherei in der Scotch-Bar begangenen Diebstahls ebenfalls als möglicherweise vermindert zurechnungsfähig bezeichnet und insoweit die Strafe nach Versuchsgrundsätzen gemildert (UA S. 25). Es hat aber anscheinend bezüglich des vorhergegangenen strafbaren Verhaltens zum Nachteil ██████s eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ███████ nicht in Betracht gezogen. Aus dem Urteil geht nicht hervor, ob nicht ███████, als ihn ████████████████ „gegen Mittag“ des 5. März 1966 abholte, bereits Alkohol genossen hatte und was er bei dem gemeinsamen Besuch der Gaststätte Sch., bei dem „███████ etwa 7–8 Gläser Pils getrunken haben will“ (UA S. 5), getrunken hat. Dass auch er bei dem Besuch verschiedener Gaststätten in Wattenscheid „Bier in nicht mehr feststellbarer Menge“ getrunken hat, ist ausdrücklich festgestellt (UA S. 6). Wenn er auch dann im weiteren Verlauf des Abends, ehe die Fahrt mit ██████ angetreten wurde, offenbar weniger Alkohol als █████ genossen hat (UA S. 6), kann doch eine erhebliche Verminderung seiner Einsichts- oder Hemmungsfähigkeit infolge des Alkoholgenusses nicht von vornherein außer Betracht bleiben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ███████ als Folge des bei dem schweren Verkehrsunfall im Dezember 1961 erlittenen Schädelbruchs zwar „geistige Störungen bei sich nicht bemerkt“ hat (UA S. 3/4), dass er aber nach seiner Behauptung ab und zu unter Kopfschmerzen leidet und wegen des Unfalls bis kurz vor den Zeitpunkt der jetzt zu beurteilenden Straftaten, nämlich „bis 1965“, keine Arbeit aufnehmen konnte (UA S. 4). Es ist unter diesen Umständen nicht von vornherein auszuschließen, dass sich bei ihm infolge des Verkehrsunfalls eine erhöhte Alkoholunverträglichkeit herausgebildet hat.
c) Zum Nachteil des Angeklagten ███████ hat das Landgericht bei der Bemessung der Strafe für den Diebstahl außer den einschlägigen Vorstrafen auch die „Strafverbüßung“ gewertet (UA S. 24). Bei der Erörterung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten (UA S. 3) hat das Landgericht aber dargelegt, dass die am 22. Januar 1962 ausgesprochene Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist und dass ███████ die am 8. November 1965 verhängte Gefängnisstrafe erst ab 13. Mai 1966 verbüßt hat.
d) Bei Anwendung des § 95 Abs. 1 BörsG ist neben der zu verhängenden Gefängnisstrafe eine Geldstrafe zwar zugelassen, aber anders als im Falle des § 266 StGB nicht vorgeschrieben.
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