Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen einfachem Bankrott und Betrug bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 163/55
Datum
23.06.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte seine Verurteilung wegen zweier Vergehen des einfachen Bankrotts und eines Betrugs und legte Revision ein. Streitpunkt waren übermäßige Privatentnahmen, unordentliche Handelsbücher und die Vorspiegelung falscher Tatsachen zur Erlangung von Darlehen. Der BGH verwirft die Revision; die Feststellungen und die rechtliche Würdigung hält der Senat für zutreffend. Auch die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Übermäßige Privatentnahmen, die in keinem angemessenen Verhältnis zum vorhandenen Vermögen stehen und die Zahlungsfähigkeit erheblich beeinträchtigen, erfüllen den Tatbestand des einfachen Bankrotts nach § 240 Abs. 1 Ziff. 1 KO.

2

Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Führung von Handelsbüchern nach §§ 39 ff. HGB ist verletzt, wenn Geschäftsvorfälle nur in ungeordneten Aufzeichnungen (z. B. losen Zetteln, Postkarten) festgehalten werden und dadurch keine Übersicht über den Vermögensstand möglich ist; bei Vorsatz begründet dies den einfachen Bankrott nach § 240 Abs. 1 Ziff. 3 KO.

3

Wer im Vertrauen eines Geschäftspartners zur Erlangung von Kreditmitteln vorsätzlich falsche Tatsachen vorspiegelt oder wesentliche Tatsachen verschweigt, so dass der Geschäftspartner über die Rückzahlungsfähigkeit irreführt und dadurch zu Leistungen veranlasst wird, erfüllt den Tatbestand des Betrugs.

4

Beim Zusammentreffen von Vergehen nach § 240 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 3 KO ist Tatmehrheit anzunehmen und können die Delikte getrennt verwertet werden.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 26. Januar 1955

Rubrum

In der Strafsache gegen den Kaufmann Peter H. ██ aus ███, geboren am █ 1908 in ███, wegen einfachen Bankrotts u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Juni 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Güde als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 26. Januar 1955 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist – unter Freisprechung von der Anklage wegen Untreue, Betrug und Gläubigerbegünstigung in je einem Falle – wegen zweier Vergehen des einfachen Bankrotts und wegen Betrugs in einem Falle zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis verurteilt.

Die auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision, die nicht näher ausgeführt ist, hat keinen Erfolg.

Auf die Sachbeschwerde hat das Revisionsgericht geprüft, ob die Strafkammer auf den festgestellten Sachverhalt das Strafgesetz richtig angewendet hat. Dabei hat sich kein Rechtsfehler ergeben, durch den der Angeklagte beschwert sein könnte. Einer Erläuterung bedarf dies nur in folgendem Umfang:

1) Übermäßiger Aufwand: Gegen den Angeklagten, der seit dem 1. Oktober 1949 unter der Firma „HERGO, Peter H., Groß- und Einzelhandel“ ein am 7. Juni 1950 in das Handelsregister des Amtsgerichts Essen eingetragenes Textilgeschäft betrieb, wurde am 25. November 1950 der Konkurs eröffnet, nachdem er bereits Anfang Juni 1950 seine Zahlungen eingestellt hatte. Das Landgericht hat entgegen der Einlassung des Angeklagten, er habe dem Geschäft monatlich nur 1.000 – 1.200 DM für sich entnommen, in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass der Angeklagte im ersten Geschäftsjahr für seine Privatzwecke 30.000 DM verbraucht hat, obwohl er bei dem Umfang und der Leistungsfähigkeit des Geschäfts höchstens 9.000 DM hätte hierfür aufwenden dürfen. Die daraus zutreffend gezogene Schlussfolgerung, dass dieser Aufwand zu dem tatsächlich vorhandenen Vermögen in keinem angemessenen Verhältnis mehr gestanden habe, rechtfertigt, da auch zur inneren Tatseite die erforderlichen Feststellungen getroffen sind, die Verurteilung wegen eines Vergehens des einfachen Bankrotts nach § 240 Abs. 1 Ziff. 1 KO.

2) Nicht ordnungsgemäße Führung von Handelsbüchern: Der Angeklagte, der als Vollkaufmann nach §§ 39 ff. HGB zur Führung von Handelsbüchern und zur Aufstellung von Bilanzen verpflichtet war, verbuchte die Geschäftsvorfälle, soweit er sie überhaupt schriftlich niederlegte, in Form von Bleistiftaufzeichnungen in einem amerikanischen Journal. Ein- und Ausgaben wurden täglich auf Postkarten zusammengefasst; die Privatentnahmen wurden nicht aufgezeichnet, eine Eröffnungsbilanz nicht erstellt. Aus dem Urteil ist zu entnehmen, dass die Buchführung auch bei Berücksichtigung der Tatsache, dass eine Lieferfirma mangelhaft Rechnung legte, hinsichtlich der Aufzeichnung der übrigen Geschäftsvorfälle völlig ungeordnet war und daher keine Übersicht über die Geschäftsvorfälle zuließ. Insbesondere stellt es keine ordnungsgemäße Buchführung dar, wenn lose Zettel wie Postkarten zur Vornahme von Eintragungen benutzt werden, da das Gesetz die Führung von Büchern vorschreibt (RGSt 50, 131). Dass der 46-jährige Angeklagte, der nach Erlangung der mittleren Reife eine kaufmännische Lehre durchgemacht hatte und seit dem Jahre 1937 als selbständiger Kaufmann tätig war, die Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung kannte und sich bewusst war, dass seine minderjährige Hilfskraft dieser Aufgabe nicht gewachsen war, und dass durch die unordentliche Buchführung die Übersicht über den Vermögensstand verhindert wurde, lässt sich aus dem Urteilszusammenhang entnehmen; insbesondere ergibt sich die Überzeugung des Gerichts aus der ausdrücklichen Hervorhebung, dass der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat. Damit sind der äußere und der innere Tatbestand eines Vergehens nach § 240 Abs. 1 Ziff. 3 KO insoweit dargetan, als die Geschäftsbücher des Angeklagten zumindest bis zum Zeitpunkt der Zahlungseinstellung unordentlich geführt waren, da sie keine Übersicht über den Vermögensstand gewährten. Dass der Angeklagte nicht noch außerdem wegen Unterlassung der Aufstellung einer Eröffnungsbilanz nach § 240 Abs. 1 Ziff. 4 KO verurteilt wurde (RGSt 28, 428), beschwert ihn nicht. Die Annahme von Tatmehrheit bei einem Zusammentreffen der Vergehen nach § 240 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 3 KO entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1, 186/190–193).

3) Betrug: Die Verurteilung wegen eines Betrugs zum Nachteil des Lieferanten █████ ███ begegnet ebenfalls keinen Bedenken.

Der Angeklagte bezog von ihm seit Anfang des Jahres 1950 Kommissionswaren. Im August erhielt er von ████ auf seine Bitte zur Einlösung fälliger Wechsel ein Darlehen von 4.000 DM. Dabei hatte der Angeklagte als Grund für seine wirtschaftliche Bedrängnis der Wahrheit zuwider auf den schlechten Eingang seiner Außenstände hingewiesen. In Wirklichkeit hatte er zu diesem Zeitpunkt einer Lieferfirma, der Pf. Gummiwerke GmbH, sämtliche guten Forderungen aus Warenlieferungen und eine Provisionsforderung von 5.000 DM abgetreten und seinen Personenwagen zur Sicherung übereignet. Damit waren nach den Urteilsfeststellungen seine gesamten guten Außenstände abgetreten und er war seines Geschäftsvermögens entblößt. Privatvermögen besaß er offensichtlich nicht. Das Landgericht hat in rechtlicher Hinsicht angenommen, dass er auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses, das zwischen ihm und dem Lieferanten ████ bestanden habe, zur Offenbarung seiner wahren Vermögenslage verpflichtet gewesen sei, wenn er neben der laufenden Kreditgewährung aus den Kommissionsgeschäften noch außerdem Barmittel darlehensweise erbat. Ferner habe er durch Vorspiegelung einer falschen Tatsache getäuscht, indem er lediglich den schlechten Zahlungseingang als Grund einer vorübergehenden finanziellen Bedrängnis angegeben habe. Die Gesamtwürdigung des Verhaltens des Angeklagten ergibt, dass er mit dem Hinweis auf den schlechten Eingang von Außenständen als alleinigen Grund für seine Zahlungsschwierigkeiten der Wahrheit zuwider den Eindruck erweckte, dass seine allgemeine wirtschaftliche Lage der Rückzahlung des Darlehens nicht entgegenstehe (BGH NJW 54, 1414 Nr. 16). Es handelt sich somit um eine Vorspiegelung falscher Tatsachen, so dass es nicht noch der Heranziehung der Grundsätze bedarf, wie sie die Rechtsprechung für den Fall eines bloßen Verschweigens und wie sie das Landgericht zusätzlich verwertet hat (RGSt 70, 152). Da die übrigen Merkmale des äußeren Tatbestandes und auch der innere Tatbestand aus dem Urteil zu entnehmen sind, hat das Landgericht den Angeklagten zu Recht wegen Betrugs verurteilt.

Die Ausführungen zur Strafzumessung sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Revision des Angeklagten war daher zu verwerfen.

SeibertKrummeHaager
GüdeLang-Hinrichsen