Beihilfe zum Meineid durch Unterlassen? Freispruch aufgehoben, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 163/53
- Datum
- 02.07.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beihilfe zum Meineid (§§ 154, 49 StGB) kann nicht nur durch aktives Tun, sondern auch durch pflichtwidrige Unterlassung verwirklicht werden, wenn eine rechtliche Handlungspflicht zur Verhinderung der falschen Eidesleistung besteht.
Eine Handlungspflicht zur Verhinderung von Meineid kann sich aus der engen Gestaltung persönlicher Beziehungen und dem daraus resultierenden Einfluss auf die Zeugin ergeben, wenn dadurch die Versuchung zu falschem Eid gefördert wird.
Bei der Prüfung einer Unterlassungsbeihilfe ist die tatrichterliche Feststellung zur Art und Intensität der Beziehung sowie zu erkennbaren Pflichten maßgeblich; unzureichende Sachverhaltswürdigung rechtfertigt Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung.
Strafbare Mitwirkung kann ferner vorliegen, wenn der Beschuldigte durch bewusst falsche Informationen seinen Prozessbevollmächtigten zu prozessualen Maßnahmen veranlasst, die die falsche Aussage begünstigen.
Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist nur zu beachten, wenn sie die gesetzlichen Form- und Begründungserfordernisse erfüllt; ansonsten bleibt sie unbeachtlich.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 6. Oktober 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bergmann Fritz ███████ aus █████, geboren am ████ 1903 in █████, wegen Meineides pp. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juli 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Gerichtsassessor Dr. Peichen als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst Herberger in der Verhandlung, Justizsekretär bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 6. Oktober 1952 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten ███████ betrifft, und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Mitangeklagte, Ehefrau ███████, war vor ihrer Eheschließung mit dem Angeklagten dessen Haushälterin. In dem Scheidungsrechtsstreit, den dieser gegen seine damalige Ehefrau führte, wurde sie als Zeugin über die Behauptung der Widerklägerin vernommen, ihr Dienstgeber unterhalte mit ihr unerlaubte Beziehungen. Im Beweistermin vom 5. August 1949 stritt sie in Gegenwart des Angeklagten unter Eid jede ehewidrige oder ehebrecherische Beziehung zu ihm ab. Diese Bekundung war zumindest hinsichtlich der ehewidrigen Beziehungen wissentlich falsch.
Das Landgericht hat die Ehefrau wegen Meineids verurteilt, den Ehemann jedoch von der Anklage der Beihilfe dazu freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich nur gegen den freisprechenden Teil des Erkenntnisses.
Die Verfahrensrüge entspricht nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO und ist daher unbeachtlich.
Die Sachbeschwerde führt dagegen zur Aufhebung des Urteils.
Der Tatrichter hat zwar rechtsirrtumsfrei dargelegt, dass der Angeklagte durch Handeln den Tatbestand der Beihilfe zum Meineid (§§ 154, 49 StGB) nicht verwirklicht hat. Er hat ferner richtig erkannt, dass dann die Strafbarkeit des Verhaltens im Beweistermin davon abhängt, ob nicht in der pflichtwidrigen Unterlassung einer gebotenen Handlung eine solche Beihilfe liegt. Er hat auch das verneint; bei dieser Prüfung hat er jedoch den Sachverhalt unzulänglich gewürdigt. Die Strafkammer hat zumindest
als erwiesen angesehen, dass die Angeklagten gemeinsam in Urlaub gefahren waren und einmal in demselben Bette geschlafen hatten und dass sich die Mitangeklagte, die schon seit dem 1. August 1948 mit dem Angeklagten zusammen wohnte, „Frau ███████“ genannt und auch den Angeklagten gleich diesem als Vater ihres schon vor dem Beweistermin geborenen unehelichen Kindes bezeichnet hatte. Nach dem Beweistermin setzten die Angeklagten ihr Liebesverhältnis fort und heirateten auch nach Scheidung der ersten Ehe. Diese Feststellungen legen die Annahme nahe, dass der Angeklagte durch die enge Gestaltung seiner persönlichen Beziehungen zu der Zeugin diese in Versuchung geführt hat, falsch auszusagen. Daraus konnte für ihn die Rechtspflicht erwachsen sein, den Meineid durch ein Bekenntnis der Wahrheit zu verhindern. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die Grundsätze, die der BGH in seiner Entscheidung in der amtlichen Samnlung Bd. 2, 129, 134 zu einem ähnlichen Sachverhalt entwickelt hat. Unter diesen Gesichtspunkten wird das Landgericht das Verhalten des Angeklagten im Beweistermin vom 5. August 1949 neu zu würdigen haben.
Die Strafkammer wird in der neuen Hauptverhandlung ferner danach forschen müssen, ob der Angeklagte seinen damaligen Prozessbevollmächtigten durch eine bewusst falsche Information dazu veranlasst hat, den Antrag auf Abweisung der Widerklage im Termin vom 23. November 1948 zu stellen (vgl. BGHSt 3, 18).
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
| Hille | Krumme | Martin | |||
| Engels | Dr. Augustin |