Kuppelei: Aufhebung wegen unzureichender Prüfung von Eigennutz und Vorschubleisten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 1/63
- Datum
- 01.06.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gewohnheitsmäßigkeit i.S. des § 180 StGB setzt einen durch wiederholte Begehung begründeten Hang voraus und ist nur bei Nachweis einer solchen Neigung anzunehmen.
Eigennutz bei Kuppelei kann schon dann vorliegen, wenn die Handlung jedenfalls auch im Interesse der eigenen geschlechtlichen Betätigung erfolgt; Eigennutz muss nicht einziger Beweggrund sein.
Das Gewähren der Gelegenheit zum Zuschauen bei vorbereitenden, unzüchtigen Handlungen kann als Vorschubleisten zur Unzucht (Kuppelei) anzusehen sein, wenn der Täter weiß oder damit rechnet, dass der Zuschauer dadurch geschlechtliche Erregung oder Befriedigung sucht.
Bei der Würdigung von Tatbestandsmerkmalen sind alle tatbezogenen Umstände (u.a. wiederholte Durchführung des Verkehrs, regelmäßiges Verhalten des Täters unabhängig von Anwesenheit Dritter) zu berücksichtigen; Unterlassene Prüfung entscheidungserheblicher Umstände rechtfertigt Aufhebung und Zurückverweisung.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 1. Juni 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen ██ aus ███████, geboren am ██████ 1909 in KC, wegen Kuppelei hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. März 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung und Oberstaatsanwalt ████████████████ der Generalbundesanwaltschaft bei der Urteilsverkündung, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 1. Juni 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte wird beschuldigt, gewohnheitsmäßig und aus Eigennutz durch Gewährung oder Verschaffung von Gelegenheit der Unzucht dadurch Vorschub geleistet zu haben, dass er dem Kaufmann ████ ermöglichte, seinem in Ky mit verschiedenen Mädchen ausgeübten Geschlechtsverkehr zuzusehen, wobei er wusste, dass ████ darin geschlechtliche Erregung und Befriedigung suchte, ferner durch dieselbe Handlung den Kaufmann ███████ zu der von diesem begangenen forgesetzten Kuppelei angestiftet und ihm Beihilfe geleistet zu haben (§§ 180, 48, 49, 73 StGB).
Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen.
Mit der Revision rügt die Staatsanwaltschaft Verletzung sachlich-rechtlicher Vorschriften.
Soweit der Angeklagte wegen Kuppelei angeklagt ist, hat das Landgericht unter zutreffender Beurteilung der äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale Gewohnheitsmäßigkeit und Eigennutz nicht für nachgewiesen erachtet. Im Übrigen hat es auch den inneren Tatbestand der Beihilfe zur Kuppelei des Kaufmanns ████ nicht für erwiesen angesehen.
Die Urteilsausführungen zur Gewohnheitsmäßigkeit sind angesichts der tatsächlichen Feststellungen rechtlich nicht zu beanstanden. Gewohnheitsmäßigkeit würde einen durch wiederholte Begehung erzeugten Hang des Angeklagten voraussetzen, gerade der im Zuschauen bestehenden Unzuchtshandlung des ████ durch eigenes Tun Vorschub zu leisten, ohne dabei jeweils noch Bedenken oder Hemmungen bei sich überwinden zu müssen. Das Landgericht hat jedoch ohne erkennbaren Rechtsirrtum das Gegenteil einer solchen inneren Haltung des Angeklagten festgestellt.
Zur Frage des Eigennutzes führt die Strafkammer aus, dass zwar auf Grund der Gesamtheit der Tatumstände vieles dafür spreche, dass der Angeklagte im Interesse seiner eigenen geschlechtlichen Betätigung der Unzucht des ████ Vorschub geleistet habe, weil er in demselben Vorgang, der sich für ████ als Unzucht darstelle, seinerseits geschlechtliche Befriedigung gefunden habe. Die Strafkammer habe jedoch diesen Schluss nicht „mit letzter Sicherheit“ ziehen können, weil für die Duldung der Anwesenheit des ████ in der Vorstellung des Angeklagten möglicherweise nur die Rücksicht auf seinen langjährigen Freund bestimmend gewesen sei. Damit scheide auch die Möglichkeit, dass sich der Angeklagte durch das Dulden des Zuschauens des ████████ die Möglichkeit weiterer unzüchtiger Betätigung mit den Mädchen habe erhalten wollen, als Beweggrund aus.
Diese Ausführungen geben zu rechtlichen Bedenken Anlass.
Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt, dass sich der Geschlechtsverkehr in den Räumen des Kaufmanns ███████████ jahrelang hingezogen hat, dass der Angeklagte regelmäßig in dessen Wohnung den Verkehr ausgeübt hat, und zwar gleichviel, ob ████ dabei anwesend war oder ob es ihm gelungen war, ████ aus den Räumen fortzuschicken. Das alles zwingt jedenfalls auch zu der Prüfung, die Sache des Landgerichts bleiben muss, ob der Angeklagte nicht jedenfalls auch im Interesse seiner eigenen geschlechtlichen Betätigung der Unzucht des ████ Vorschub geleistet haben kann. Hätte das Landgericht diese Umstände bei der Prüfung des Merkmals „aus Eigennutz“ mit herangezogen, dann wäre es möglicherweise zu dem Ergebnis gekommen, dass nicht „nur“ die Rücksicht auf den langjährigen Freund für die Handlungsweise des Angeklagten bestimmend gewesen ist. Dann läge aber eigennütziges Vorschubleisten vor, da der Eigennutz nicht der einzige Beweggrund zu sein braucht.
Die Revision hebt ferner zutreffend hervor, dass bereits darin, dass der Angeklagte ████ Gelegenheit gab, sich durch das Betrachten der dem Geschlechtsverkehr vorausgehenden unzüchtigen Handlungen geschlechtlich zu erregen, Kuppelei liegen könne. Wie das Landgericht festgestellt hat, befassten sich die Beteiligten, bevor es zu den eigentlichen geschlechtlichen Handlungen kam, in völlig entkleidetem Zustand schon einige Zeit miteinander, offensichtlich zur Erregung geschlechtlicher Lust bei allen Beteiligten. Es kann dahingestellt bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen das Zusammensein mehrerer entkleideter Personen, das der gegenseitigen geschlechtlichen Erregung dienen soll, für den jeweils Beteiligten Kuppelei darstellen kann. Hier diente, wie das Landgericht ausdrücklich feststellt, dieses Tun der Vorbereitung des darauf folgenden Geschlechtsverkehrs, dessen Anblick wiederum der geschlechtlichen Befriedigung des ████ diente. In so zielgerichtetem, einheitlichem Verhalten kann schon ein Vorschubleisten der Unzucht durch Gewährung von Gelegenheit liegen, sofern ████████████ in diesen vorbereitenden Vorgängen in der Erwartung der weiteren geplanten unzüchtigen Handlungen geschlechtliche Befriedigung gefunden hat.
Der Generalbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertreten.
Jagusch Lang-Hinrichsen zugleich für den früheren Bundesrichter Martin, der nicht mehr Bundesrichter ist, und für den beurlaubten, ortsabwesenden Bundesrichter
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| Börtzler |