Revision der Staatsanwaltschaft gegen Bewährung bei versuchtem Mord verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 162/98
- Datum
- 23.07.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist zurückzuweisen, wenn die Revisionsbegründung keine darlegbaren materiellen Rechtsfehler aufzeigt; die Überprüfung richtet sich insoweit nach § 349 Abs. 2 StPO.
Ändert der BGH die Schuldsprüche und stellt diese rechtskräftig fest, sind diese Feststellungen für die erneute Strafzumessung der Niedergelassenen Instanz verbindlich zu berücksichtigen.
Die Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bewährung ist eine wertungsabhängige Einzelfallentscheidung, die im Revisionsverfahren nur dann zu beanstanden ist, wenn ein gesetzlicher Rechtsfehler in der Voraussetzungen- oder Abwägungsentscheidung vorliegt.
Wird die Revision verworfen, hat die Staatskasse die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 9. Oktober 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes Urteil
4 StR 162/98 vom 23. Juli 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen versuchten Mordes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juli 1998, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Kuckein, Dr. Athing, Dr. Ernemann als beisitzende Richter,
[REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin [REDACTED] aus Berlin für den Angeklagten A., Rechtsanwältin [REDACTED] aus Berlin für den Angeklagten B. als Verteidigerinnen,
Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Oktober 1997 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hatte die Angeklagten durch Urteil vom November 1996 jeweils wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zur Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafen zur Bewährung hatte es zurückgestellt.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hatte der Senat mit Urteil vom 15. Mai 1997 die Schuldsprüche jeweils in versuchten Mord in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr geändert, die Strafausprüche mit den Feststellungen aufgehoben und insoweit die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat nunmehr mit Urteil vom 9. Oktober 1997 unter Zugrundelegung der rechtskräftigen Schuldsprüche die Angeklagten jeweils zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Sie beanstandet die Höhe der verhängten Jugendstrafen und deren Aussetzung zur Bewährung.
Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, bleibt ohne Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (vgl. § 349 Abs. 2 StPO).
| Kuckein | Maatz | Ernemann | |||
| Meyer-Goßner | Athing |