Revision: Betrugsvorwurf bei nicht zurückgegebenem Mietwagen mangels Vermögensschaden aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 162/85
- Datum
- 11.04.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Betrugstatbestand (§ 263 StGB) setzt einen Vermögensschaden voraus; ohne Vermögensminderung oder Vereitelung einer Vermögensmehrung fehlt der tatbestandliche Schaden.
Die Vorspiegelung von Zahlungsbereitschaft begründet nur dann einen Vermögensschaden, wenn durch sie eine tatsächliche Minderung des Vermögens oder die Vereitelung einer zu erwartenden Vermögensmehrung eintritt.
Der bereits erfolgte Besitzübergang an den Täuschungsopfer schließt eine Vermögensminderung durch weitere Nutzung nicht automatisch ein; entscheidend ist die konkrete Wertminderung des Berechtigten.
Führt die Aufhebung einer einzelnen Tatfeststellung zu einem erheblichen Einfluss auf die Gesamtstrafenbemessung, ist auch der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben und die Sache zur neuer Entscheidung zurückzuverweisen.
Ergibt sich, dass der Tatbestand des Betrugs nicht erfüllt ist, kann das gleiche Verhalten unter dem Gesichtspunkt der Unterschlagung (§ 246 StGB) zu prüfen sein; der Tatrichter hat dies im Nachverfahren zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 17. Dezember 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 162/85 in der Strafsache gegen Dieter Franz ██ aus ███, geboren am █████ in ██████, zur Zeit in Haft, wegen Betruges u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. April 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 17. Dezember 1984 mit den Feststellungen aufgehoben a) im Fall II. 1 der Urteilsgründe, b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Im Fall II. 1. der Urteilsgründe hat die Strafkammer den Angeklagten wegen Betrugs verurteilt, weil er am 27. Oktober 1980 einen PKW mietete, welchen er nicht zurückbrachte. Dieser Schuldspruch begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte bei Vertragsschluss die Absicht, das Fahrzeug im vereinbarten Zeitpunkt zurückzugeben. Später entschloss er sich, es länger als ursprünglich vorgesehen zu benutzen. Er rief deshalb bei dem Vermieter an und erklärte sich auf dessen Forderung hin damit einverstanden, eine weitere Mietvorauszahlung zu leisten. In Wirklichkeit war er zu einer solchen Zahlung nicht bereit.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts erfüllt dieser Sachverhalt nicht die gesetzlichen Merkmale des Betrugs (§ 263 StGB), da es an einem Vermögensschaden fehlt. Die Vorspiegelung der Zahlungsbereitschaft des Angeklagten bei der Vertragsverlängerung hatte einen solchen Schaden nicht zur Folge:
Den Wagen hatte der Angeklagte bereits zuvor im Besitz; dass die Vermögenslage des Vermieters insoweit eine Verschlechterung erfahren hätte, ist nicht ersichtlich. Das Ausbleiben der in Gestalt der Mietvorauszahlung erwarteten Vermögensmehrung hat den Wert des Vermögens des Vermieters nicht gemindert.
Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen dieser Tat. Dies zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich. Der neue Tatrichter wird zu prüfen haben, ob der Angeklagte sich der Unterschlagung (§ 246 StGB) schuldig gemacht hat,
Im Übrigen hat die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Nachprüfung des Urteils einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht aufgedeckt. Aufrechterhalten bleiben deshalb auch die übrigen Einzelstrafen und der Maßregelausspruch.
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