Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung des Mordurteils wegen unzureichender Feststellungen zum Tötungsvorsatz

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 162/63
Datum
11.01.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Mordes verurteilt; der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Streitpunkt ist, ob der Tötungsvorsatz (auch bedingter Vorsatz) hinreichend festgestellt wurde oder ob überwältigender Affekt/nachträgliche Überraschung den Vorsatz ausschließen. Das Schwurgericht habe widersprüchliche Motivannahmen nicht aufgelöst und die subjektive Vorstellungsinhalte nicht substantiiert dargelegt; der BGH empfiehlt ergänzende psychologische Begutachtung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Feststellung des Tötungsvorsatzes muss das Tatgericht den Vorstellungsinhalt und die Motive des Täters so darlegen, dass erkennbar ist, ob der Täter den Tod bewusst gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen hat.

2

Bei mehreren scheinbar widersprüchlichen Beweggründen hat der Tatrichter deren Verhältnis zueinander zu erläutern und zu begründen, welcher Vorsatzform (z. B. bedingter Vorsatz oder dolus directus) dies entspricht.

3

Tritt der Tod sehr schnell ein oder ist überraschend, muss das Gericht prüfen und darlegen, ob der Täter mit dieser Möglichkeit gerechnet oder vom Tod überrascht worden sein kann.

4

Ein überwältigender Affekt oder eine kurzschlüssige Handlung kann die Einsichtsfähigkeit und damit das Bewusstsein der möglichen Todesfolge ausschließen; in solchen Fällen sind gegebenenfalls psychologische/sachverständige Feststellungen heranzuziehen.

5

Reichen die Urteilsgründe zur Darlegung des subjektiven Tatvorsatzes nicht aus, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur ergänzten Feststellung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Essen, 11. Januar 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Berginvaliden Alfred █████ █████ ███, geboren am ███████ 1911 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Mai 1963, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Börtzler, Bundesrichter Dr. Weber als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, bei der Urteilsverkündung Bundesanwalt █████████ als ███ ███████████████████, Justizangestellter ███ ████████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Essen vom 11. Januar 1963 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht in Bochum zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf Lebenszeit aberkannt.

Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften.

Die Verfahrensrüge braucht nicht erörtert zu werden, da das Urteil aus einem sachlich-rechtlichen Grund aufgehoben werden musste.

Die Feststellung des Mordvorsatzes des Angeklagten ist nicht frei von Widersprüchen. Das Schwurgericht führt aus, dass dem Angeklagten seine geschlechtliche Befriedigung so vordringlich gewesen sei, dass er beim Würgen den Tod des Mädchens „billigend in Kauf genommen" habe. Er habe sofort nach dem Würgen die Kleidung des Mädchens heruntergerissen, teilweise zerrissen und dadurch so zugerichtet, dass er Adelheid so nicht hätte nach Hause gehen lassen können. In diesem Zustand, den er vor der Rückkehr seiner Frau nicht mehr beseitigen konnte, wäre sie sofort aufgefallen. Es habe daher „sein Ziel" sein müssen, das Mädchen verschwinden zu lassen. Dies bedeute unter den gegebenen Umständen, dass ihm ihr Tod recht gewesen sei. Dafür, dass er so auch schon im Zeitpunkt des todbringenden Würgens gedacht habe, spreche, dass die üble Zurichtung der Kleider dem Würgen bis zur Regungslosigkeit unmittelbar gefolgt sei, zumal er mit dem Zerreißen begonnen habe, bevor er Adelheid mit Gewissheit für tot gehalten habe. Wie diese verschiedenen Beweggründe miteinander in Einklang zu bringen sind, hat das Schwurgericht nicht dargelegt. Wenn der Angeklagte das Mädchen auf jeden Fall verschwinden lassen wollte, hätte er mit bestimmtem Vorsatz handeln müssen, während das Schwurgericht nur bedingten Vorsatz für erwiesen erachtet. Dieser könnte nur für den ersten Beweggrund zutreffen. Aber auch insoweit wäre eine nähere Darlegung des Vorstellungsinhalts des Angeklagten notwendig gewesen, insbesondere in der Richtung, wie sich sein Tun mit dem Mädchen geschlechtlich zu vereinen, mit der Billigung ihres Todes vereinbaren lässt. Beides stünde miteinander im Einklang, wenn er bereit gewesen wäre, den Verkehr notfalls mit dem Tode des Kindes auszuführen oder dies wenigstens während des Sterbens des Mädchens zu tun. Beides wäre so ungewöhnlich, dass der Tatrichter eine solche Annahme unter besonderer Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit hätte begründen müssen. Dass der Angeklagte etwa für den Fall des vorzeitigen Eintritts des Todes des Mädchens ins Auge gefasst haben sollte, auf den Verkehr zu verzichten, stünde in unlösbarem Widerspruch zu der festgestellten Vordringlichkeit seiner geschlechtlichen Befriedigung. In der neuen Verhandlung wird dem Schwurgericht Gelegenheit gegeben, zu prüfen, ob der Angeklagte möglicherweise das Opfer seines lange Zeit nicht seinen Wunschvorstellungen entsprechend erfüllten Triebes geworden ist, der – als er infolge der unerwarteten Abwehr des Kindes wieder nicht zur Erfüllung kam – zu einem überwältigenden Affekt und einer Kurzschlusshandlung geführt und ihn überlegungsunfähig gemacht haben kann. Dann könnte er sich der möglichen Todesfolge nicht bewusst gewesen sein.

Aber auch in anderer Hinsicht ergeben sich gegen die Feststellung des Tötungsvorsatzes rechtliche Bedenken. Das Würgen des Mädchens hatte nach den Feststellungen infolge einer fast spontanen Absperrung der Blutzufuhr zum Kopf den sehr schnellen Eintritt der Agonie zur Folge oder es führte zu einem Schocktod. Es kann danach nur sehr kurze Zeit gedauert haben. Dass der Angeklagte mit einer solchen Möglichkeit gerechnet hat, lässt das Urteil nicht erkennen. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass er durch den Tod des Mädchens überrascht worden ist. Unter diesen Umständen liegt es nach der Lebenserfahrung sehr fern, dass der Angeklagte in diesem kurzen Augenblick bedacht haben konnte, dass er Adelheid mit den Kleidern, deren Beschädigung er für den Zeitpunkt nach dem Würgen in Aussicht genommen haben soll, nicht heimschicken könne. Dabei ist es von Bedeutung, dass der Angeklagte in großer geschlechtlicher Erregung war.

Das Urteil kann nach alledem keinen Bestand haben.

Es wird sich empfehlen, zu der neuen Verhandlung einen weiteren Sachverständigen hinzuzuziehen, der eine besondere Sachkenntnis in Fragen der Psychologie hat.

Die weiteren, sich ausschließlich gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung richtenden Revisionsangriffe wird das Schwurgericht in der neuen Verhandlung ebenfalls noch berücksichtigen können.

Lang-Hinrichsen Seibert Krumme Bundesrichter Dr. Weber Börtzler ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben.

Krumme