Revisionen verworfen: Verwertung von Ehescheidungsakten und Verfahrensrüge in Kuppelei-Fall
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 162/57
- Datum
- 16.05.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unbeachtlich, wenn sie nicht hinreichend konkret und substantiiert vorgetragen wird.
Die Verwertung des Inhalts fremder Prozessakten, die durch Vorhalt in der Hauptverhandlung zum Gegenstand gemacht wurden, ist zulässig; ein der Urkundenbeweis nach § 249 StPO entsprechendes Verfahren setzt die Verlesung des Wortlauts voraus und liegt durch bloßen Vorhalt nicht vor.
Nach § 267 StPO braucht das Urteil die einzelnen Beweismittel oder die im Wege des Vorhalts verwerteten Aktenbestandteile nicht im Einzelnen anzugeben.
Tätiges Fördern unzüchtigen Verhaltens kann durch aktives Verhalten gegeben sein; wer bewusst seine Ehefrau alleinlässt und sich zugleich ehewidrig verhält, fördert die Unzucht nicht lediglich durch Unterlassen, sondern aktiv und erfüllt damit den inneren Tatbestand der Kuppelei.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 17. Dezember 1956
Rubrum
im Namen des Volkes
in der Strafsache
gegen
1. den Postfacharbeiter ███, in ███, dort geboren am ██, 2. ███ ████████████████, in ███ geboren am ██,
wegen schwerer Kuppelei
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Mai 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Hoepner, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██ ██ ████ in der Verhandlung, bei der Verkündung:
Oberstaatsanwalt ███ ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Justizangestellter ███ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 17. Dezember 1956 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat jeden Angeklagten der schweren Kuppelei schuldig gesprochen und unter Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung zu je vier Monaten Gefängnis verurteilt. Wie sie für erwiesen hält, nichtigte der Angeklagte ███ an einem Abend im Juli 1956, als er mit seiner Frau zu Besuch in der Wohnung seines Berufskameraden, des Angeklagten ███████████, war, mit dessen Frau in einem der Ehebetten, während der Angeklagte ███████████ mit Frau ███ in der Küche auf einer Couch zusammenlag. Dabei kam es zwischen diesen beiden zum Geschlechtsverkehr; ob auch zwischen dem Angeklagten ███ und Frau ███████████, wurde nicht geklärt.
Die Revisionen beider Angeklagten müssen erfolglos bleiben:
1. Die Verfahrensrüge des Angeklagten ███ ist nicht näher ausgeführt und deshalb unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Der Angeklagte ██ glaubt einen Verfahrensverstoß der Strafkammer darin zu finden, dass sie ihr Urteil u. a. auf den Inhalt der Ehescheidungsakten 6 R 149/56 des Landgerichts Essen stützt. Es sei unzulässig, Feststellungen in einem Strafverfahren aus Akten zu entnehmen, „die lediglich einen Parteivortrag enthalten“. Außerdem sei nicht der ganze Inhalt der erwähnten Akten in der Hauptverhandlung verlesen worden. Schließlich gebe das Strafkammerurteil nicht an, auf welchen Aktenteilen seine Feststellungen beruhten. Es könne deshalb nicht geprüft werden, inwieweit von zulässigen Beweismitteln Gebrauch gemacht worden sei.
Nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift, soweit er für die Beurteilung der Verfahrensrüge in Betracht kommt, waren nach dem Aufruf der als Zeuginnen geladenen Ehefrauen der Angeklagten „die Beiakten 6 R 149/56 des Landgerichts Essen Gegenstand der mündlichen Verhandlung“. Danach verzichteten alle Prozessbeteiligten auf die Vernehmung der beiden Frauen, weshalb die Strafkammer von ihrer Vernehmung absah. Weitere Beweisanträge stellte weder der Angeklagte noch sein Verteidiger. In ihrem Urteil erwähnt die Strafkammer, ihre Feststellungen beruhten „auf dem Geständnis der beiden Angeklagten sowie auf dem Inhalt der Akten 6 R 149/56 des Landgerichts Essen, die Gegenstand der Verhandlung gewesen sind“.
Sowohl nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift wie der wiedergegebenen Bemerkung des Urteils ist es möglich, dass der für die Wahrheitsfindung bedeutsame Inhalt der Ehescheidungsakten durch Vorhalt an die Angeklagten in das Verfahren eingeführt wurde. Unmittelbare Quelle der Wahrheitsfindung wären dann die Erklärungen der Angeklagten auf jene Vorhalte gewesen. Ein Urkundenbeweis, wie er in § 249 StPO vorgesehen ist, könnte darin nicht gesehen werden. Denn ein solcher Beweis darf nur durch Verlesung des Wortlauts einer Urkunde, nicht aber durch Vorhalt ihres Inhalts geführt werden. Ein solcher Urkundenbeweis müsste als wesentliche Förmlichkeit des Verfahrens sich aus der Sitzungsniederschrift ergeben. Da diese über eine Urkundenverlesung schweigt, ist davon auszugehen, dass sie nicht stattgefunden hat (§ 274 StPO). Welche Teile der Ehescheidungsakten allerdings durch Vorhalte an die Angeklagten als Prozessstoff eingeführt worden sind, lässt weder die Sitzungsniederschrift noch das Urteil erkennen. Das ist aber auch nicht erforderlich. Denn nach § 267 StPO braucht das Urteil die Beweismittel überhaupt nicht anzugeben, geschweige in einem Falle wie dem vorliegenden die einzelnen Aktenbestandteile, die im Wege des Vorhalts verwertet worden sind. Selbst wenn aus den Ehescheidungsakten dem Angeklagten Erklärungen, die er als Partei im Scheidungsverfahren abgegeben hatte, in der Hauptverhandlung vorgehalten und sie zum Gegenstand von Erklärungen als Angeklagter gemacht worden sein sollten, wäre dies verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Sachbeschwerde hat nur der Angeklagte █████ näher ausgeführt. Mit zutreffenden Gründen hat bereits die Strafkammer seine Meinung abgelehnt, er sei, weil seine Frau sich bereits wegen ehewidriger oder ehebrecherischer Beziehungen zu ███ verdächtig gemacht habe, nicht mehr verpflichtet gewesen, ihren weiteren unzüchtigen Verkehr zu verhindern. Allerdings stellt, was der Revision zuzugeben ist, die Strafkammer nicht fest, dass die Ehefrau des Angeklagten seiner etwaigen Aufforderung, mit ihm die Wohnung des Ehepaars ██ zu verlassen, Folge geleistet haben würde. Es könnten deshalb darüber, ob sein Verhalten für die Unzucht seiner Ehefrau ursächlich war, Zweifel bestehen, wenn er allein durch Untätigkeit ihr Treiben gefördert hätte. In diesem Fall könnten ferner Bedenken gegen die Bejahung des inneren Tatbestands deshalb geltend gemacht werden, weil das Urteil nicht feststellt, dass sich der Angeklagte der Rechtspflicht bewusst war, den Ehebruch seiner Frau zu verhindern. Er hat indes deren Unzucht nicht durch bloße Untätigkeit begünstigt. Wie die Feststellungen des Landgerichts vielmehr ergeben, hat er sie dadurch erleichtert, dass er sich von seiner Frau entfernte, sie bewusst mit ███ allein ließ und seinerseits zusammen mit Frau ██ ████ ehewidrig einließ. In diesem Verhalten liegt eine tätige Förderung der Unzucht seiner Frau, nicht nur eine solche durch Unterlassen.
Was die Revision sonst noch in sachlich-rechtlicher Hinsicht gegen das Urteil geltend macht, geht offensichtlich fehl. Das gilt namentlich von ihrem Angriff gegen die zutreffende Ausführung des Landgerichts, dass der Wunsch des Angeklagten, Beweisunterlagen für seinen Scheidungsstreit zu gewinnen, seinen Vorsatz, damit zugleich die Unzucht seiner Frau zu fördern, nicht ausschließt. Auch hinsichtlich des Angeklagten ██████████ erhält das Urteil keinen sachlich-rechtlichen
| Rotberg | Sauer | Hoepner | |||
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