Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unklarer Feststellungen zum Rückfall
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 162/53
- Datum
- 18.06.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Annahme des Rückfalls muss das Urteil konkrete Feststellungen zur früheren rechtskräftigen Verurteilung und deren wesentlichen Umständen (insbesondere Datum) enthalten.
Fehlen Feststellungen darüber, ob und wann eine frühere Strafe vollstreckt oder erlassen wurde, ist die Annahme des Rückfalls nicht tragfähig und die Verurteilung insoweit aufzuheben.
Sind Zeitpunkt und Umstände der für den Rückfall maßgeblichen früheren Tat nicht festgelegt, kann die Rückfallsqualifikation nicht bestehen bleiben.
Die Anforderungen des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO sind erfüllt, wenn die Urteilsgründe die für die Strafzumessung maßgeblichen tatsächlichen Umstände und deren Würdigung erkennen lassen.
Revisionsrügen, die sich in unzulässigen Angriffen auf tatrichterliche Feststellungen erschöpfen, sind unbegründet und führen nicht zur Aufhebung des Schuldspruchs.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 18. Dezember 1952
Rubrum
In der Strafsache gegen den Kaufmann Paul ████ aus ████, geboren am ██ 1904 in ██, wegen Rückfallbetruges u. a.,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juni 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Grok als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Hulle, Bundesrichter Dr. Martin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ in der Verhandlung, Gerichtsassessor Dr. [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 18. Dezember 1952, soweit der Angeklagte wegen Rückfallbetruges in drei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Untreue, verurteilt worden ist, im Strafausspruch einschließlich des Ausspruchs über den Rückfall aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Soweit der Angeklagte wegen Betruges in drei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Untreue, sowie wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung verurteilt worden ist, lässt der Schuldspruch keinen zu seinen Ungunsten wirkenden Rechtsfehler erkennen. Was seine Revision insoweit vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterlichen Feststellungen.
Die Urteilsgründe führen die tatsächlichen Umstände an, die für die Zumessung der Strafe bestimmend waren, und lassen deutlich erkennen, in welchem Sinne sie im Einzelnen gewürdigt worden sind. Damit ist der Vorschrift des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO genügt.
Die Zumessung der Gefängnis- sowie der Geldstrafe, die für die in Tateinheit mit Unterschlagung verübte Untreue verhängt worden sind, ist rechtlich einwandfrei. In den übrigen drei der Verurteilung zugrunde liegenden Fällen dagegen, in denen die Strafkammer Rückfallbetrug angenommen hat, sind den Urteilsgründen die Voraussetzungen des Rückfalls nicht zu entnehmen. Es ist nämlich weder erkennbar, ob und wann die durch Urteil des Amtsgerichts Bochum verhängte Betrugsstrafe, deren wirkliches Datum aus den widersprüchlichen Angaben der angefochtenen Entscheidung nicht hervorgeht, vollstreckt oder erlassen wurde, noch auch ersichtlich, wann der Angeklagte den Betrug begangen hat, dessen wegen das Amtsgericht Dortmund ihn am 2. April 1940 schuldig befunden hat. Die Verurteilung wegen Rückfallbetruges kann daher nicht bestehen bleiben.
| Grok | Engels | Hulle | |||
| Krumme | Martin |